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Fördermöglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen, private
Investoren und Kommunalprojekte im neu aufgelegten
Jahresprogramm 2008
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Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum hat mit
Bekanntmachung vom 16. Juli 2007 das Jahresprogramm 2008 zum
Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ausgeschrieben.
Grundlage ist die ELR-Richtlinie, die zum 01.01.2008 in Kraft
tritt und nach der das Bürgermeisteramt ab sofort und spätestens
bis zum 1. Oktober 2007 förderfähige Projektvorschläge von
Unternehmen und privaten Investoren entgegennimmt, um beim Land
Baden-Württemberg termingerechte Förderanträge zu stellen. Ein
Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer Förderung kann aus der
Beantragung der Maßnahmen nicht abgeleitet werden. Der
Maßnahmenbeginn vor einer endgültigen Programmentscheidung über
die Zuwendung führt zum Förderausschluss.
Ziel des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum ist es, in
Städten und Gemeinden mit ländlich geprägten Orten die Lebens-
und Arbeitsbedingungen durch strukturverbessernde Maßnahmen zu
erhalten und fortzuentwickeln, der Abwanderung entgegenzuwirken,
den landwirtschaftlichen Strukturwandel abzufedern und dabei
sorgsam mit den natürlichen Lebensgrundlagen umzugehen. Das ELR
ist dabei ein wichtiges Instrument zur Stärkung der dörflichen
Innenentwicklung und zur Attraktivitätssteigerung der ländlichen
Räume für junge Familien. Auch trägt es durch
Strukturverbesserungen in erheblichem Maße zur Sicherung und
Schaffung von Arbeitsplätzen bei. Allein seit dem Jahr 2000 sind
durch gezielte Investitionsimpulse über das ELR im Ostalbkreis
über 1.300 Arbeitsplätze neu entstanden.
Zuwendungsempfänger können Gemeinden, natürliche Personen,
juristische Personen, Personengemeinschaften und
Personengesellschaften für strukturverbessernde Maßnahmen und
Projekte sein, die in der Regel in ländlich geprägten Orten
realisiert werden müssen.
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| I. |
Die Förderung von Investitionen mit bestimmten Fördersätzen und
Förderhöchstgrenzen wird auf folgende Schwerpunkte konzentriert:
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"Wohnen" |
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Schaffung von Wohnraum innerhalb der historischen Ortslage
durch Umnutzung vorhandener Gebäude und ortsbildgerechte
Neubauten in Baulücken sowie Maßnahmen zur Erreichung
zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierung,
Wohnumfeldverbesserung) einschließlich Grunderwerb und
vorbereitenden Maßnahmen wie Baureifmachung von Grundstücken
mit einem Fördersatz von 30 v. H. der zuwendungsfähigen
Ausgaben und je Wohnung (einschließlich Grunderwerb). Im
Falle der Umnutzung ist die Förderung auf maximal 40.000 EUR
und in allen anderen Fällen auf maximal 20.000 EUR begrenzt.
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"Grundversorgung" |
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Sicherung der Grundversorgung mit Waren und privaten
Dienstleistungen, mit bis zu 20 v. H. der zuwendungsfähigen
Ausgaben und einer Förderbegrenzung auf maximal 200.000 EUR.
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"Arbeiten" |
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Sicherung bzw. Schaffung von Arbeitsplätzen in kleinen und
mittleren Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigte vor
allem in Verbindung mit der Entflechtung unverträglicher
Gemengelagen, der Reaktivierung von Gewerbe- und
Militärbrachen und der Errichtung von Gewerbehöfen,
einschließlich Grunderwerb und vorbereitenden Maßnahmen wie
Baureifmachung von Grundstücken sowie die dazu notwendige
innere Erschließung von Gewerbegebieten. Gefördert werden
können beispielsweise Neuansiedlungen, Umnutzungen sowie
Betriebserweiterungen und Modernisierungen. Der Regelsatz
für diese Maßnahmen beträgt bis zu 10 v. H. der
zuwendungsfähigen Ausgaben und kann sich für strukturell
besonders bedeutsame Vorhaben auf bis zu 15 v. H. der
zuwendungsfähigen Ausgaben erhöhen. Förderungen werden nur
an Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigte bewilligt,
wobei diese sich nicht zu 25 v. H. oder mehr des Kapitals
oder der Stimmanteile im Besitz eines oder mehrerer
Unternehmen mit mehr Beschäftigten befinden dürfen. Die
Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten Zuwendungen und
Beihilfen darf bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren
den Betrag von 200.000 EUR nicht übersteigen.
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"Gemeinschaftseinrichtungen" |
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Das ELR unterstützt Einrichtungen zur Förderung des
Gemeinschaftslebens, soweit diese im Eigentum der Gemeinde
stehen oder der Gemeinde das Belegungsrecht auf eine
angemessene Dauer eingeräumt wird und sie sich selbst in
angemessenem Umfang an den Investitionskosten beteiligt. Der
Regelfördersatz für kommunale Vorhaben beträgt bis zu 40 v.
H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Da Anträge im
Förderschwerpunkt "Gemeinschaftseinrichtungen" von der
Kommune selbst konzipiert oder in enger Abstimmung mit
dieser erarbeitet werden, wird auf die Beschreibung weiterer
Fördermöglichkeiten und -modalitäten verzichtet.
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| II. |
Wichtige Hinweise und Zuwendungsbestimmungen: |
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Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere: - die Mehrwertsteuer;
- Mietwohnungen in Neubauvorhaben;
- Fahrzeuge;
- reine Ersatzinvestitionen;
- reine
Maschineninvestitionen ohne nachgewiesene strukturelle
Effekte
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der
Anteilsfinanzierung. Sie wird in Form eines Zuschusses oder
zinsverbilligten Darlehens der Landeskreditbank
Baden-Württemberg - Förderbank - (L-Bank) mit gleichem
Subventionswert gewährt.
Eine Kumulation mit Mitteln anderer öffentlicher
Förderprogramme des Landes ist nicht zulässig. Die Daten zu
geförderten Maßnahmen und Projekten werden veröffentlicht.
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| III. |
Antragstellung: |
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Die Aufnahme von Maßnahmen und Projekten in das
Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum kann nach vorheriger
Beratung beim Bürgermeisteramt bis zum 01.10.2007
beantragt werden. Für weitere Informationen steht Ihnen das
Bürgermeisteramt Bartholomä, Tel.: 07173/97820-0 gerne zur
Verfügung.
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