Öffentliche Bekanntmachung - Gemeinde Bartholomä Ostalbkreis
Rechtsverordnung Verkaufsoffener Sonntag
 
Gemeinde Bartholomä Ostalbkreis
 
Verordnung der Gemeinde Bartholomä
über die Öffnung der Ladengeschäfte
am Sonntag, 01.04.2007
 
Aufgrund von § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LSchlG) in Verbindung mit § 8 der Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung über den Ladenschluss (LadSchlVO) wird verordnet:
 
§ 1
(1) In der Gemeinde Bartholomä dürfen aus Anlass des Bartholomäer Frühlingstreffs die Ladengeschäfte am Sonntag, 01.04.2007 von 12.00 Uhr – 17.00 Uhr geöffnet sein.
 
(2) Während dieser Zeit ist nach § 20 Abs. 2 LSchlG im Gemeindegebiet Bartholomä auch das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf an Jedermann außerhalb von Verkaufstellen gestattet.
 
§ 2
Die Vorschriften des § 17 LSchlG über den besonderen Schutz der Arbeitnehmer und die Freizeitgewährung sind zu beachten.
 
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 24 LSchlG oder als Straftat nach § 25 LSchlG verfolgt werden.
 
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
 
Ausgefertigt
Bartholomä, 27.02.2007
Thomas Kuhn
Bürgermeister
 
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