| |
| Gemeinde Bartholomä |
Ostalbkreis |
| |
Verordnung der Gemeinde Bartholomä über die Öffnung der Ladengeschäfte am Sonntag, 01.04.2007 |
| |
|
Aufgrund von § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LSchlG) in Verbindung mit § 8 der Verordnung der Landesregierung und des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung über den Ladenschluss (LadSchlVO) wird verordnet:
|
| |
| § 1 |
|
(1) In der Gemeinde Bartholomä dürfen aus Anlass des Bartholomäer Frühlingstreffs die Ladengeschäfte
am Sonntag, 01.04.2007 von 12.00 Uhr – 17.00 Uhr geöffnet sein.
|
| |
|
(2) Während dieser Zeit ist nach § 20 Abs. 2 LSchlG im Gemeindegebiet Bartholomä auch das gewerbliche Feilhalten von
Waren zum Verkauf an Jedermann außerhalb von Verkaufstellen gestattet.
|
| |
| § 2 |
|
Die Vorschriften des § 17 LSchlG über den besonderen Schutz der Arbeitnehmer und die Freizeitgewährung sind zu beachten.
|
| |
| § 3 |
|
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 24 LSchlG oder als Straftat nach § 25 LSchlG verfolgt werden.
|
| |
| § 4 |
|
Diese Verordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
|
| |
Ausgefertigt Bartholomä, 27.02.2007 Thomas Kuhn Bürgermeister
|
| |