| Aus dem Gemeinderat |
| Nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre für das Bebauungsplangebiet "Brunnenfeldstraße" |
25.09.2007 |
| Gemeinde Bartholomä |
Ostalbkreis |
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Nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre für das Bebauungsplangebiet "Brunnenfeldstraße" gem. § 17 Abs.2 Baugesetzbuch |
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Der Gemeinderat der Gemeinde Bartholomä hat in seiner öffentlichen
Sitzung am Montag, 24.09.2007 die nochmalige Verlängerung der
Veränderungssperre zum Bebauungsplanverfahren
„Brunnenfeldstraße“ beschlossen. Der Geltungsbereich der
Veränderungssperre ist aus der nachstehenden Karte ersichtlich
(nicht maßstäblich). Jedermann kann die Veränderungssperre
während der Öffnungszeiten beim Bürgermeisteramt Bartholomä
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
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| Mit dieser Bekanntmachung tritt die
nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre in Kraft. |
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Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche
Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB
beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen der
Satzung werden nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung
schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die
Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
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Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines
Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde
unter Bezeichnung des die Verletzung begründeten Sachverhalts
schriftlich geltend gemacht worden sind.
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Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3
BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und
des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von
Entschädigungsansprüchen hingewiesen.
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Bartholomä, den 25.09.2007 gez. Kuhn, Bürgermeister
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