Gemeinde Bartholomä
Bekanntmachung des Bebauungsplans „Brunnenfeldstraße“ und der örtlichen Bauvorschriften im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans nach § 10 BauGB i.V.m. § 4 GemO und den §§ 44, 215 BauGB 17.06.2008
Der Gemeinderat der Gemeinde Bartholomä hat in der öffentlichen Sitzung am 16.06.2008 den Bebauungsplan „Brunnenfeldstraße“ und die örtlichen Bauvorschriften im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans als Satzungen beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dem nachstehenden Plan. Maßgebend ist die Karte vom 26.07.2008, der Textteil vom 26.07.2007/16.06.2008 und die Begründung vom 26.07.2007 gefertigt vom Ingenieurbüro Junginger + Partner GmbH.

Jedermann kann den Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung während der Öffnungszeiten beim Bürgermeisteramt Bartholomä einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen 
 
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 74 Abs. 6 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
 
Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht wurde. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind. Die Satzungen können nach § 214 Abs. 4 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über Entschädigungsansprüche bei etwaigen Vermögensnachteilen durch dies Satzungen und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
 
Bartholomä, den 17.06.2008
gez. Kuhn
Bürgermeister
Bebauungsplan Brunnenfeldstraße
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