| Aus Bartholomä |
| Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) |
04.08.2009 |
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Fördermöglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen, private Investoren und Kommunalprojekte im neu aufgelegten Jahresprogramm 2010
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Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum hat mit Bekanntmachung vom 13. Juli 2009 das Jahresprogramm 2010 zum Entwicklungsprogramm
Ländlicher Raum (ELR) ausgeschrieben. Grundlage ist die ELR-Richtlinie vom 01.01.2008 nach der das Bürgermeisteramt ab sofort und spätestens
bis zum 15.10.2009 förderfähige Projektvorschläge von Unternehmen und privaten Investoren entgegennimmt, um beim Land Baden-Württemberg
termingerechte Förderanträge zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer Förderung kann aus der Beantragung der Maßnahmen
nicht abgeleitet werden. Der Maßnahmenbeginn vor einer endgültigen Programmentscheidung über die Zuwendung führt zum Förderausschluss.
Ziel des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum ist es, in Städten und Gemeinden mit ländlich geprägten Orten die Lebens- und Arbeitsbedingungen
durch strukturverbessernde Maßnahmen zu erhalten und fortzuentwickeln, der Abwanderung entgegenzuwirken, den landwirtschaftlichen Strukturwandel
abzufedern und dabei sorgsam mit den natürlichen Lebensgrundlagen umzugehen. Das ELR ist dabei ein wichtiges Instrument zur Stärkung der
dörflichen Innenentwicklung und zur Attraktivitätssteigerung der ländlichen Räume für junge Familien. Auch trägt es durch Strukturverbesserungen
in erheblichem Maße zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen bei. Allein seit dem Jahr 2000 sind durch gezielte Investitionsimpulse
über das ELR im Ostalbkreis über 1.800 Arbeitsplätze neu entstanden.
Zuwendungsempfänger können Gemeinden, natürliche Personen, juristische Personen, Personengemeinschaften und Personengesellschaften für
strukturverbessernde Maßnahmen und Projekte sein, die in der Regel in ländlich geprägten Orten realisiert werden müssen.
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I. Die Förderung von Investitionen mit bestimmten Fördersätzen und Förderhöchstgrenzen wird auf folgende Schwerpunkte konzentriert:
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| „Wohnen“ |
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Schaffung von Wohnraum innerhalb der historischen Ortslage durch Umnutzung vorhandener Gebäude und ortsbildgerechte Neubauten in Baulücken sowie
Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierung, Wohnumfeldverbesserung) einschließlich Grunderwerb und
vorbereitenden Maßnahmen wie Baureifmachung von Grundstücken mit einem Fördersatz von 30 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben und je Wohnung
(einschließlich Grunderwerb). Im Falle der Umnutzung ist die Förderung auf maximal 40.000 EUR und in allen anderen Fällen auf maximal 20.000
EUR begrenzt.
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| „Grundversorgung“ |
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Sicherung der Grundversorgung mit Waren und privaten Dienstleistungen, mit bis zu 20 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben und einer
Förderbegrenzung auf maximal 200.000 EUR.
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| „Arbeiten“ |
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Sicherung bzw. Schaffung von Arbeitsplätzen in kleinen und mittleren Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigte vor allem in Verbindung mit
der Entflechtung unverträglicher Gemengelagen, der Reaktivierung von Gewerbe- und Militärbrachen und der Errichtung von Gewerbehöfen,
einschließlich Grunderwerb und vorbereitenden Maßnahmen wie Baureifmachung von Grundstücken sowie die dazu notwendige innere Erschließung von
Gewerbegebieten. Gefördert werden können beispielsweise Neuansiedlungen, Umnutzungen sowie Betriebserweiterungen und Modernisierungen. Der
Regelsatz für diese Maßnahmen beträgt bis zu 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben und kann sich für strukturell besonders bedeutsame Vorhaben
auf bis zu 15 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöhen. Förderungen werden nur an Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigte bewilligt,
wobei diese sich nicht zu 25 v. H. oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen mit mehr Beschäftigten
befinden dürfen. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten Zuwendungen und Beihilfen darf bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren den
Betrag von 200.000 EUR nicht übersteigen.
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| „Gemeinschaftseinrichtungen“ |
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Das ELR unterstützt Einrichtungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens, soweit diese im Eigentum der Gemeinde stehen oder der Gemeinde das
Belegungsrecht auf eine angemessene Dauer eingeräumt wird und sie sich selbst in angemessenem Umfang an den Investitionskosten beteiligt. Der
Regelfördersatz für kommunale Vorhaben beträgt bis zu 40 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Da Anträge im Förderschwerpunkt
„Gemeinschaftseinrichtungen“ von der Kommune selbst konzipiert oder in enger Abstimmung mit dieser erarbeitet werden, wird auf die
Beschreibung weiterer Fördermöglichkeiten und -modalitäten verzichtet.
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II. Wichtige Hinweise und Zuwendungsbestimmungen:
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Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
- die Mehrwertsteuer
- Mietwohnungen in Neubauvorhaben
- Fahrzeuge
- reine Ersatzinvestitionen
- reine Maschineninvestitionen ohne nachgewiesene strukturelle Effekte
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. Sie wird in Form eines Zuschusses oder zinsverbilligten Darlehens
der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – (L-Bank) mit gleichem Subventionswert gewährt.
Eine Kumulation mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme des Landes ist nicht zulässig. Die Daten zu geförderten Maßnahmen und Projekten
werden veröffentlicht.
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III. Antragstellung:
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Die Aufnahme von Maßnahmen und Projekten in das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum kann nach vorheriger Beratung beim Bürgermeisteramt
bis zum 15.10.2009 beantragt werden. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen und Antragsunterlagen.
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IV. Kontakt:
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Bürgermeister Thomas Kuhn, Telefon 07173/97820-0
Landratsamt Ostalbkreis, Andrea Hahn, Telefon 07361/503208
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