| Hundehaltung |
18.01.2011 |
Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass nach der polizeilichen Umweltschutzverordnung der Gemeinde Bartholomä der Halter oder Führer eines Hundes
dafür zu sorgen hat, dass dieser seine Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen und Wegen oder fremden Vorgärten verrichten darf. Dennoch dort abgelegter
Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
Die Mehrzahl der Hundehalter ist vernünftig und rücksichtsvoll und hält sich an die einschlägigen Vorschriften.
Die Gemeindeverwaltung appelliert an diejenigen Hundehalter, die sich bisher nicht an die Umweltschutzverordnung gehalten haben, zukünftig darauf zu
achten, dass Kotablagerungen auf Gehwegen, Straßen oder in fremden Vorgärten unterbleiben.
In dem Zusammenhang wird der Verwaltung berichtet, dass einzelne Halter ihre Lieblinge, ohne sie zu beaufsichtigen, auf fremden Grundstücken laufen
lassen. Die Hunde streunen regelrecht durch fremde Vorgärten oder laufen auf der Straße.
Das Bürgermeisteramt erinnert an die Halterpflichten: Danach darf der Hundehalter ohne Begleitung einer Person, die mindestens durch Zuruf auf das Tier
einwirken kann, seinen Hund nicht frei laufen lassen.
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