Aus Bartholomä
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist immer wieder ein Thema 02.08.2011
Es kommt immer wieder vor, dass bei der Gemeindeverwaltung wegen des Verbrennens von pflanzlichen Abfällen angefragt wird. Daher die nachfolgenden Hinweise:
Da auch bei günstiger Witterung die Umwelt durch die Luftverschmutzung belastet wird, sollte generell auf das Verbrennen verzichtet werden. Der beste Weg zur Entsorgung der pflanzlichen Abfälle ist das Kompostieren oder die kostenlose Grüngutabfuhr der GOA zu nutzen, die jeweils im Frühjahr und im Herbst stattfindet. Des Weiteren können pflanzliche Abfälle aus Privathaushalten bis zu einer Menge von 2 Kubikmetern ebenfalls kostenlos bei der Firma Ritter Recycling GmbH, Essingen, abgegeben werden.
Die Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen regelt das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen.
Im Innenbereich (d.h. innerhalb bebauter Ortslagen) ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen (z. B. Gartenabfälle wie Baum- und Heckenschnitt etc.) grundsätzlich verboten. Das heißt: innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Abfälle grundsätzlich nicht verbrannt werden.
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist im Außenbereich (also außerhalb bebauter Ortslagen) nur unter folgenden Voraussetzungen ausnahmsweise erlaubt:
  • Folgende Mindestabstände müssen eingehalten werden:
    - 100m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
    - 50 m von Gebäuden und Baumbeständen
  • Es dürfen nur die Abfälle verbrannt werden, die auf dem Grundstück angefallen sind.
  • Es dürfen nur die Abfälle verbrannt werden, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder aus landbautechnischen Gründen nicht in den Boden eingearbeitet (z. B. durch Verrotten, Untergraben, Unterpflügen, Kompostieren) werden können.
  • Es dürfen ausschließlich pflanzliche Abfälle von landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken verbrannt werden.
  • Die Abfälle müssen trocken sein, sodass sie unter einer möglichst geringen Rauchbelästigung verbrennen.
  • Die Abfälle werden zu Haufen oder Schwaden zusammengetragen - flächenartiges Verbrennen ist verboten.
  • Es darf keine Geruchsbelästigung entstehen.
  • Durch die Rauchentwicklung dürfen keine Verkehrsbehinderung, keine erhebliche Belästigung und kein gefahrbringender Funkenflug entstehen.
  • Das Feuer ist unter ständiger Kontrolle zu halten.
  • Bei starkem Wind sowie zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang dürfen die Abfälle keinesfalls verbrannt werden.
  • Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
  • Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.
In besonderen Einzelfällen kann eine Ausnahme zugelassen werden. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist der Gemeinde Bartholomä (Ortspolizeibehörde) rechtzeitig vorher (mindestens 2 Tage im voraus) telefonisch, schriftlich oder am besten persönlich (bei Frau Neff, Zimmer 1, Telefon 97820-0) anzuzeigen.
Um Tiere nicht zu gefährden, dürfen die Abfälle erst kurz vor dem Anzünden aufgeschichtet werden.
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