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Fördermöglichkeiten in Bartholomä für kleine und mittlere Unternehmen, private Investoren und Kommunalprojekte im neu aufgelegten Jahresprogramm 2013
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Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Baden-Württemberg hat mit Bekanntmachung vom 29. Juni 2012 das
Jahresprogramm 2013 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum
(ELR) ausgeschrieben. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift
zum ELR vom 22. Mai 2012, nach der das Bürgermeisteramt ab
sofort und spätestens bis zum Montag, 15.Oktober 2012,
förderfähige Projektvorschläge von Unternehmen und privaten
Investoren entgegennimmt, um beim Land Baden-Württemberg
termingerechte Förderanträge zu stellen. Ein Rechtsanspruch
auf die Bewilligung einer Förderung kann aus der Beantragung
der Maßnahmen nicht abgeleitet werden. Der Maßnahmenbeginn vor
einer endgültigen Bewilligung der Zuwendung führt zum
Förderausschluss.
Ziel des Entwicklungsprogramms Ländlicher
Raum ist es, in Städten und Gemeinden mit ländlich geprägten
Orten die Lebens- und Arbeitsbedingungen durch
strukturverbessernde Maßnahmen zu erhalten und
fortzuentwickeln, der Abwanderung entgegenzuwirken, den
landwirtschaftlichen Strukturwandel abzufedern und dabei
sorgsam mit den natürlichen Lebensgrundlagen umzugehen. Die
Förderung fokussiert sich daher auch auf eine ökonomisch wie
ökologisch nachhaltige Entwicklung. Das ELR ist dabei ein
wichtiges Instrument zur Stärkung der dörflichen
Innenentwicklung und zur Attraktivitätssteigerung der
ländlichen Räume für junge Familien. Auch trägt es durch
Strukturverbesserungen in erheblichem Maße zur Sicherung und
Schaffung von Arbeitsplätzen bei. Allein seit dem Jahr 2000
sind durch gezielte Investitionsimpulse über das ELR im
Ostalbkreis über 2.300 Arbeitsplätze neu entstanden.
Zuwendungsempfänger können Gemeinden, natürliche Personen,
juristische Personen, Personengemeinschaften und
Personengesellschaften für strukturverbessernde Maßnahmen und
Projekte sein, die in der Regel in ländlich geprägten Orten
realisiert werden müssen.
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I. Die Förderung von Investitionen mit bestimmten Fördersätzen und Förderhöchstgrenzen wird auf folgende Schwerpunkte konzentriert:
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| „Wohnen“ |
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Schaffung von Wohnraum innerhalb der historischen Ortslage
durch Umnutzung vorhandener Gebäude, Maßnahmen zur Erreichung
zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierung) sowie
ortsbildgerechte Neubauten in Baulücken einschließlich
Grunderwerb und vorbereitenden Maßnahmen wie Baureifmachung
von Grundstücken mit einem Fördersatz von 30 v. H. der
zuwendungsfähigen Ausgaben und je Wohnung (einschließlich
Grunderwerb). Im Falle der Umnutzung ist die Förderung auf
maximal 40.000 EUR und in allen anderen Fällen auf maximal
20.000 EUR begrenzt. Im Förderschwerpunkt Wohnen ist zu
beachten, dass Umnutzungen eine deutlich höhere Priorität als
Modernisierungen erhalten. Neubauten sind nachrangig und
werden nur noch gefördert, sofern keine bisher unbebauten
Flächen überbaut werden. Bei der Modernisierung von Altbauten
ist ein verbesserter Wärmeschutz ein wichtiges Kriterium bei
der Auswahl der Förderprojekte.
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| „Grundversorgung“ |
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Sicherung der Grundversorgung mit Waren und privaten Dienstleistungen, mit bis zu 20 v. H. der zuwendungsfähigen
Ausgaben und einer Förderbegrenzung auf maximal 200.000 EUR.
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| „Arbeiten“ |
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Sicherung bzw. Schaffung von Arbeitsplätzen in kleinen und
mittleren Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigte vor
allem in Verbindung mit der Entflechtung unverträglicher
Gemengelagen, der Reaktivierung von Gewerbe- und
Militärbrachen und der Errichtung von Gewerbehöfen,
einschließlich Grunderwerb und vorbereitenden Maßnahmen wie
Baureifmachung von Grundstücken sowie die dazu notwendige
innere Erschließung von interkommunalen Gewerbegebieten.
Gefördert werden können beispielsweise Neuansiedlungen,
Umnutzungen sowie Betriebserweiterungen und Modernisierungen.
Der Regelsatz für diese Maßnahmen beträgt bis zu 10 v. H. der
zuwendungsfähigen Ausgaben und kann sich für strukturell
besonders bedeutsame Vorhaben auf bis zu 15 v. H. der
zuwendungsfähigen Ausgaben erhöhen. Förderungen werden nur an
Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigte bewilligt, wobei
diese sich nicht zu 25 v. H. oder mehr des Kapitals oder der
Stimmanteile im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen mit
mehr Beschäftigten befinden dürfen. Die Förderung wird nach
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 zur Erklärung der
Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Gemeinsamen Markt in Anwendung von Artikel 87 und 88 EG
Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)
ausschließlich an kleine und mittlere Unternehmen gewährt. Die
Förderung ist auf höchstens 200.000 EUR pro Maßnahme begrenzt.
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| „Gemeinschaftseinrichtungen“ |
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Das ELR unterstützt Einrichtungen zur Förderung des
Gemeinschaftslebens, soweit diese im Eigentum der Gemeinde
stehen oder der Gemeinde das Belegungsrecht auf eine
angemessene Dauer eingeräumt wird und sie sich selbst in
angemessenem Umfang an den Investitionskosten beteiligt. Der
Regelfördersatz für kommunale Vorhaben beträgt bis zu 40 v. H.
der zuwendungsfähigen Ausgaben. Da Anträge im
Förderschwerpunkt „Gemeinschaftseinrichtungen“ von der Kommune
selbst konzipiert oder in enger Abstimmung mit dieser
erarbeitet werden, wird auf die Beschreibung weiterer
Fördermöglichkeiten und -modalitäten verzichtet.
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II. Wichtige Hinweise und Zuwendungsbestimmungen:
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Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
- die Mehrwertsteuer
- Mietwohnungen in Neubauvorhaben
- Fahrzeuge
- reine Ersatzinvestitionen
- reine Maschineninvestitionen ohne nachgewiesene strukturelle Effekte
- der Grund- und Immobilienerwerb zwischen Angehörigen
Das Jahresprogramm 2013 fokussiert die Förderung auch auf eine
ökonomisch wie ökologisch nachhaltige Entwicklung in ländlich
geprägten Orten und im Ländlichen Raum. Die ökologische
Komponente ist neben der strukturellen Bedeutung ein
maßgebliches Wertungskriterium. Bei kommunalen Vorhaben ist
darzulegen, wie durch das Projekt das Klima geschützt und die
natürlichen Lebensgrundlagen durch effizienten Einsatz von
natürlichen Ressourcen geschont werden. Private Vorhaben ohne
vergleichbare ökologische Komponenten haben geringere Chancen,
ins Programm aufgenommen zu werden.
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. Sie wird in
Form eines Zuschusses oder zinsverbilligten Darlehens der
Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – (L-Bank) mit
gleichem Subventionswert gewährt.
Eine Kumulation mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme des Landes ist nicht
zulässig. Zuwendungsempfänger, Projektbezeichnung und Höhe der
Zuwendung werden veröffentlicht.
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III. Antragstellung:
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Die Aufnahme von Maßnahmen und Projekten in das
Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum kann nach vorheriger
Beratung beim Bürgermeisteramt bis zum 15.10.2012 beantragt
werden. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen und
Antragsunterlagen.
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IV. Kontakt:
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Gemeinde Bartholomä, Bürgermeister Thomas Kuhn, Beckengasse 14, 73566 Bartholomä, Tel.: 07173-97820-0
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