Gemeinde Bartholomä
Bebauungsplan „Gänsteich-Nord“ in Kraft 16.03.2010
Bekanntmachung des Bebauungsplans „Gänsteich-Nord“ und der örtlichen Bauvorschriften im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) und den §§ 44, 215 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Bartholomä hat in der öffentlichen Sitzung am 10.03.2010 den Bebauungsplan „Gänsteich-Nord“ und die örtlichen Bauvorschriften im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans als Satzungen beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dem nachstehenden Plan. Maßgebend ist die Karte mit Textteil vom 18.02.2010 und die Begründung vom 18.02.2010, gefertigt vom Ingenieurbüro Fuchs&Partner, Ellwangen, in Zusammenarbeit mit Ulrich Haag, Freier Landschaftsarchitekt.

Jedermann kann den Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften und die Begründung während der Öffnungszeiten beim Bürgermeisteramt Bartholomä einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
 
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 3 BauGB und §§ 74 Abs. 6 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
 
Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht wurde.
Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind.
Die Satzungen können nach § 214 Abs. 4 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über Entschädigungsansprüche bei etwaigen Vermögensnachteilen durch dies Satzungen und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Bartholomä, den 11.03.2010
gez. Kuhn
Bürgermeister
 
Bebauungsplan
 
Bebauungsplan „Gänsteich-Nord“ als PDF-Datei (303 KB)
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