| Bebauungsplan „Gänsteich-Nord“ in Kraft |
16.03.2010 |
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Bekanntmachung des Bebauungsplans „Gänsteich-Nord“ und der örtlichen Bauvorschriften im Geltungsbereich dieses
Bebauungsplans nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) und den
§§ 44, 215 BauGB
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Der Gemeinderat der Gemeinde Bartholomä hat in der öffentlichen Sitzung am 10.03.2010 den Bebauungsplan
„Gänsteich-Nord“ und die örtlichen Bauvorschriften im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans
als Satzungen beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dem
nachstehenden Plan. Maßgebend ist die Karte mit Textteil vom 18.02.2010 und die Begründung vom 18.02.2010,
gefertigt vom Ingenieurbüro Fuchs&Partner, Ellwangen, in Zusammenarbeit mit Ulrich Haag, Freier
Landschaftsarchitekt.
Jedermann kann den Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften und die Begründung während der Öffnungszeiten
beim Bürgermeisteramt Bartholomä einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
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Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 3 BauGB
und §§ 74 Abs. 6 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
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Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-
und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB
beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb
eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§ 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach
Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
geltend gemacht wurde.
Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind.
Die Satzungen können nach § 214 Abs. 4 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt
werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über Entschädigungsansprüche bei etwaigen Vermögensnachteilen durch
dies Satzungen und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Bartholomä, den 11.03.2010 gez. Kuhn Bürgermeister
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Bebauungsplan „Gänsteich-Nord“ als PDF-Datei (303 KB)
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