Fördermöglichkeiten in Bartholomä für kleine und mittlere Unternehmen, private Investoren und Kommunalprojekte im neu aufgelegten
Jahresprogramm 2015
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg schreibt mit Bekanntmachung vom 24. Juli 2014 das
Jahresprogramm 2015 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) zum 1. August 2014 im Staatsanzeiger aus. Grundlage ist die
Verwaltungsvorschrift zum ELR vom 9. Juli 2014, nach der das Bürgermeisteramt ab sofort und spätestens bis zum 1. Oktober 2014
förderfähige Projektvorschläge von Unternehmen und privaten Investoren entgegennimmt, um beim Land Baden-Württemberg termingerechte
Förderanträge zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer Förderung kann aus der Beantragung der Maßnahmen nicht
abgeleitet werden. Der Maßnahmenbeginn vor einer endgültigen Bewilligung der Zuwendung führt zum Förderausschluss.
Ziel des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum ist es, in Städten und Gemeinden mit ländlich geprägten Orten die Lebens- und
Arbeitsbedingungen durch strukturverbessernde Maßnahmen zu erhalten und fortzuentwickeln, der Abwanderung entgegenzuwirken, den
landwirtschaftlichen Strukturwandel abzufedern und dabei sorgsam mit den natürlichen Lebensgrundlagen umzugehen. Die Förderung
fokussiert sich daher auch auf eine ökonomisch wie ökologisch nachhaltige Entwicklung. Das ELR ist dabei ein wichtiges Instrument
zur Stärkung der dörflichen Innenentwicklung und zur Attraktivitätssteigerung der ländlichen Räume für junge Familien. Auch trägt
es durch Strukturverbesserungen in erheblichem Maße zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen bei. Allein seit dem Jahr 2000
sind durch gezielte Investitionsimpulse über das ELR im Ostalbkreis über 2.500 Arbeitsplätze neu entstanden.
Zuwendungsempfänger können Gemeinden, Gemeindeverbände, natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen
für strukturverbessernde Maßnahmen und Projekte sein, die in der Regel in ländlich geprägten Orten realisiert werden müssen.
I. Die Förderung von Investitionen mit bestimmten Fördersätzen und Förderhöchstgrenzen wird auf folgende Schwerpunkte
konzentriert:
„Wohnen“
Erhaltung und Stärkung der Ortskerne insbesondere durch Umnutzung vorhandener Bausubstanz, Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer
Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierung), ortsbildgerechte Neubauten in Baulücken, Verbesserung des Wohnumfelds, Entflechtung
unverträglicher Gemengelagen und Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken. Im Falle der Umnutzung leerstehender Bausubstanz
ist die Förderung auf maximal 30 % bzw. 50.000 EUR pro neu entstehende Wohnung und in allen anderen Fällen auf maximal 30 % bzw.
20.000 EUR pro Wohnung begrenzt. Der Höchstbetrag für ein Vorhaben mit mehreren Wohneinheiten liegt bei 100.000 EUR. Im
Förderschwerpunkt Wohnen ist zu beachten, dass Umnutzungen eine deutlich höhere Priorität als Modernisierungen erhalten. Neubauten
sind nachrangig und werden nur noch gefördert, sofern keine bisher unbebauten Flächen überbaut werden. Bei der Modernisierung von
Altbauten ist ein verbesserter Wärmeschutz ein wichtiges Kriterium bei der Auswahl der Förderprojekte. Generell ist auf eine
ressourcenschonende Bauweise zu achten.
Voraussetzung im Förderschwerpunkt „Wohnen“ ist die Erhebung der Gebäudeleerstände und Baulücken sowie die
Vorlage einer Nutzungskonzeption für diese.
„Grundversorgung“
Sicherung der wohnortnahen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen mit bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und
einer Förderbegrenzung auf maximal 200.000 EUR.
„Arbeiten“
Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten zum Erhalt der dezentralen
Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen vor allem in Verbindung mit der
Entflechtung unverträglicher Gemengelagen, der Reaktivierung von Gewerbe- und Militärbrachen, einschließlich vorbereitender
Maßnahmen wie Baureifmachung von Grundstücken und die dazu notwendige innere Erschließung von Gewerbegebieten.
Gefördert werden können beispielsweise Neuansiedlungen, Umnutzungen sowie Betriebserweiterungen und Modernisierungen. Der
Regelsatz für diese Maßnahmen beträgt bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und kann sich für strukturell besonders
bedeutsame Vorhaben auf bis zu 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöhen. Förderungen werden nur an Unternehmen mit weniger
als 100 Beschäftigten bewilligt. Die Förderung wird nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der
Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) in Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausschließlich an kleine und mittlere Unternehmen
gewährt. Die Förderung ist auf höchstens 200.000 EUR pro Maßnahme, bei einer EU-Kofinanzierung aus dem EFRE (Förderlinie
„Spitze auf dem Land! - Technologieführer für Baden-Württemberg“) auf höchstens 400.000 EUR pro Projekt begrenzt. Bei
über LEADER kofinanzierten Projekten ist auf der Grundlage von De-minimis eine Förderung von bis zu 40 % der zuwendungsfähigen
Ausgaben, jedoch höchstens 200.000 EUR pro Projekt möglich.
„Gemeinschaftseinrichtungen“
Schaffung und Anpassung von Gemeinbedarfseinrichtungen
Das ELR unterstützt Einrichtungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens, soweit diese im Eigentum der Gemeinde stehen oder der
Gemeinde das Belegungsrecht auf eine angemessene Dauer eingeräumt wird und sie sich selbst in angemessenem Umfang an den
Investitionskosten beteiligt. Der Regelfördersatz für kommunale Vorhaben beträgt bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Da
Anträge im Förderschwerpunkt „Gemeinschaftseinrichtungen“ von der Kommune selbst konzipiert oder in enger Abstimmung
mit dieser erarbeitet werden, wird auf die Beschreibung weiterer Fördermöglichkeiten und -modalitäten verzichtet.
II. Wichtige Hinweise und Zuwendungsbestimmungen:
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
• die Mehrwertsteuer;
• unentgeltliche Leistungen Dritter;
• Mietwohnungen in Neubauvorhaben;
• Modernisierung, Umbau oder Neubau von Kurhäusern, Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Pflegeheimen sowie
Betreuungseinrichtungen;
• Neubau von Rathäusern und Kindergärten;
• Personal- und Sachkosten der öffentlichen Verwaltung;
• Fahrzeuge mit Straßenverkehrszulassung im Förderschwerpunkt (Arbeiten);
• bei gemeinwohlorientierten öffentlichen Projekte ohne Beihilferelevanz zusätzlich: Wasserver- und -entsorgungsmaßnahmen
außerhalb von Gewerbegebieten; Modernisierung, Umbau oder Neubau von Sportstätten;
• bei natürlichen Personen, Personengesellschaften und juristischen Personen die Grunderwerbskosten bzw. beim Erwerb von
Gebäuden der Bodenwert;
• Investitionen, die über Mietkauf, Leasing oder vergleichbare Instrumente finanziert werden.
Die Gemeinden sollen in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage eigener Überlegungen oder in interkommunaler Zusammenarbeit
ihre Strukturen zu verbessern und sich entsprechend der jeweiligen Eigenart weiterzuentwickeln. Dabei sind im Sinne einer
nachhaltigen Entwicklung ökonomische, ökologische und soziale Aspekte zu beachten. Stärkung der regionalen Wirtschaftskreisläufe,
Klima- und Ressourcenschutz, Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern, wohnortnahe Grundversorgung, Innenentwicklung und Stärkung
der Ortskerne sind von besonderer Bedeutung. Das Jahresprogramm 2015 fokussiert hierbei die Umnutzung vorhandener Bausubstanz
noch stärker als bisher (Priorität Innenentwicklung). Klimaschutz (Angaben zu Energieeinsparung, zur Energieeffizienz, zur
Verwendung Erneuerbarer Energien oder über ressourcenschonende Bauweise) ist Fördervoraussetzung bei kommunalen Vorhaben. Es ist
darzulegen, wie durch das Projekt das Klima geschützt und die natürlichen Lebensgrundlagen durch effizienten Einsatz von
natürlichen Ressourcen geschont werden. Private Vorhaben mit vergleichbaren ökologischen Komponenten haben einen Fördervorrang.
Neu ist auch eine Unterscheidung nach Projekten mit und ohne Beihilferelevanz (gemeinwohlorientierte öffentliche
Projekte/sonstige Projekte - Wohnen - ohne Beihilferelevanz und Investitionszuschüsse für KMU mit Beihilferelevanz, wie z.B.
Betriebserweiterung). Aufnahmeanträge können von einzelnen Kommunen oder interkommunalen Zusammenschlüssen gestellt werden.
Weiterhin können die Kommunen eine mehrjährige Aufnahme im Programm als Schwerpunktgemeinde stellen (Fördervorrang, 10 %
höherer Fördersatz). Hierzu ist eine umfassende Entwicklungskonzeption mit Aussagen über eine flächensparende
Siedlungsentwicklung, den Umgang mit der demografischen Entwicklung und Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft vorzulegen.
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteils- oder Festbetragsfinanzierung und wird in Form eines Zuschusses
der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – (L-Bank) mit gleichem Subventionswert gewährt.
Zuwendungen unter 5.000 EUR werden nicht bewilligt.
Die Förderdaten (Zuwendungsempfangende, Projektbezeichnung und Höhe der Zuwendung, ggf. EU-Anteil) werden veröffentlicht, soweit
nach EU-Recht vorgesehen oder aufgrund der Einwilligung der Betroffenen zulässig.
III. Antragstellung:
Die Aufnahme von Maßnahmen und Projekten in das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum kann nach vorheriger Beratung beim
Bürgermeisteramt bis zum 01.10.2014 beantragt werden.
Für Fragen und Informationen wenden Sie sich bitte an Bürgermeister
Thomas Kuhn
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