Gemeinde Bartholomä

Datenübermittlung an Religionsgemeinschaften
28.10.2014
Gemeinde Bartholomä Ostalbkreis
 
Die Meldebehörde darf nach § 30 Meldegesetz einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft Daten ihrer Mitglieder übermitteln. Sie darf von Ehegatten, minderjährigen Kindern und Eltern minderjähriger Kinder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, in gleichem Umfang wie bei Mitgliedern Daten übermitteln, falls der Betroffene nicht widerspricht. Das Widerspruchsrecht erstreckt sich nicht auf die Übermittlung der Tatsache, dass der Ehegatte einer Steuer erhebenden Religionsgesellschaft, angehört.
Sofern Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, geben Sie bitte gegenüber der Meldebehörde beim Rathaus Bartholomä, Zimmer 4, eine entsprechende Erklärung ab.
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