Bäume, Sträucher und Hecken entlang von Straßen verschönern das Landschafts- und Ortsbild. Sie können aber auch die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen, wenn sie nicht regelmäßig ausgeästet bzw. zurückgeschnitten
werden. Es besteht daher Veranlassung, auf die Bestimmungen über das Auslichten von Baumpflanzungen entlang von Straßen
hinzuweisen. Danach sind Eigentümer von Bäumen und Sträuchern an öffentlichen Straßen verpflichtet, diese Anpflanzungen
so zurückzuschneiden, dass folgende Lichträume freibleiben:
- 4,50m über der gesamten Fahrbahn und den Straßenbanketten
- 2,50m über den Rad- und Gehwegen
- die seitliche Begrenzung, jeweils vom äußeren, befestigten Fahrbahnrand gemessen muss mindestens 1,25m sein
- bei einem Rad- oder Gehweg, muss zusätzlich vom äußeren befestigten Rad-/Gehwegrand gemessen, mindestens 0,25m sein
An Straßeneinmündungen und Kreuzungen sowie im Innenkurvenbereich müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen
sowie Einfriedungen stets niedergehalten werden, dass eine ausreichende Sicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist.
Bei Unfällen oder Beschädigungen an Fahrzeugen kann der Besitzer von Bäumen und sonstiges Anpflanzungen, die nicht auf
das notwendige Maß zurück geschnitten sind, ersatzpflichtig und haftbar gemacht werden.
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