Gruppenauskünfte an Parteien und andere Trägern von Wahlvorschlägen anlässlich der Landtagswahl in Baden-Württemberg am 13. März 2016
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Meldegesetzes (MG) für Baden-Württemberg darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs vorangehenden Monaten
Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren
Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.
Den Betroffenen ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder
mündlich – nicht telefonisch – beim Rathaus in Bartholomä,
Einwohnermeldeamt, Zimmer 4,
bis zum 30. Juni 2015 eingelegt werden.
Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d.h. bereits früher im Zusammenhang mit Wahlen eingelegte Widersprüche
haben weiterhin Gültigkeit.
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