Gemeinde Bartholomä

Parken auf dem Gehweg – geht nicht
17.11.2015

Im Rathaus gehen Hinweise ein, dass die Gehwege doch zum Gehen auch mit Rollatoren, Kinderwagen und Rollstuhl vorhanden sind. Jedoch ist immer wieder festzustellen, dass auf dem Gehweg geparkt wird. Daher informieren wir über die Regelungen der Straßenverkehrsordnung ( StVO) „Halten und Parken“. Da heißt es doch:

„…zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen.“ … „Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen. …“

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nur dort auf dem Gehweg geparkt werden darf, wo dies anhand eines Verkehrszeichens angegeben ist.

Ansonsten darf nicht auf dem Gehweg geparkt werden! Denn der Gehweg ist zum Gehen da, und eben nicht zum Parken.
Um Beachtung wird gebeten.

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