Bei der Bürgerfragestunde erkundigte sich Erwin Ritz nach zwei Sachverhalten: Zum einen sprach er die aktuelle Parksituation
im Bereich der Zufahrt zur Straße „An der Heide“ an, weiterhin fragte er nach dem straßenverkehrlichen Charakter
und der Beschilderung des Bassenwegs.
Die aktuelle Parklage „An der Heide“ sei unbefriedigend, so der Bürgermeister. Zwar seien keine Verstöße gegen die
Straßenverkehrsordnung festzustellen, dennoch seien Behinderungen infolge der geparkten Fahrzeuge in der Zufahrt gegeben. Er
werde nochmals Gespräche führen, im Zufahrtsbereich nicht zu parken.
Bei dem Bassenweg handle es sich eindeutig um einen beschränkt öffentlichen Weg, der lediglich für die Land- und Forstwirtschaft,
aber auch als Fußweg gewidmet sei, so der Bürgermeister. Er werde die aktuelle Ausschilderung prüfen.
- Neues Umsatzsteuerrecht für Gemeinden
- Optionsrecht zur Übergangsregelung
A. Sachverhalt
Mit Inkrafttreten des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UstG) ändert sich die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft einer Kommune
grundlegend. Nach bisherigem Recht ist eine Kommune keine Unternehmerin und unterliegt damit auch grundsätzlich keiner
umsatzsteuerlicher Behandlung. Nach Inkrafttreten des § 2 b UStG durch Beschluss des Bundestags ist nun eine Kommune grundsätzlich
mit allen Leistungen Unternehmerin, wenn diese Leistungen auch ein privater Dritter erbringen könnte. Somit ist die
Umsatzsteuerpflicht die Regel.
Die Neuregelung des § 2 b UstG wird für alle Städte und Gemeinden eine erhebliche Mehrarbeit bedeuten; die Vorteile der neuen
gesetzlichen Regelung halten sich dagegen deutlich in Grenzen. Die neue Umsatzsteuerpflicht wird zudem in den meisten Fällen zu
einer Erhöhung der Preise für die Leistungen führen oder es werden sich die Einnahmen bei der Kommune verringern. Dies ist deshalb
der Fall, weil die Kommune zwar aus den von Dritten bezogenen Leistungen, wie dem Einsatz von Material oder Maschinen, einen
Vorsteuerabzug hat, aber ein Großteil der Leistungen aus Personalkosten besteht, bei denen die Kommune keinen Vorsteuerabzug hat,
diese aber dann dennoch zuzüglich 19 % Umsatzsteuer abgerechnet werden müssen.
B. Beratung und Beschlussfassung
Steuerberater Harald Schmitz ging nicht bloß auf die Nachteile der Neuregelung ein, sondern informierte, dass ein Vorteil aus der
Anwendung des neuen Rechts sich dann ergibt, wenn eine Kommune ein Gebäude errichtet oder umfassend saniert und dieses Gebäude an
Unternehmer für deren unternehmerische Zwecke vermietet wird und diese Unternehmern umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigen. In
diesem Fall könnte die Kommune bei der Vermietung zur Umsatzsteuerpflicht optieren und hätte damit die Möglichkeit des
Vorsteuerabzuges aus den Herstellungs- oder Sanierungskosten. Dieser Vorteil müsse sich jedoch an den tatsächlichen Verhältnissen
messen lassen und müsse in der Abwägung zu den gegebenen Nachteilen, wie der Mehrarbeit, der momentanen Ungewissheit in der
Rechtsanwendung, der Verteuerung der kommunalen Leistungen gesehen werden.
Nach weiterer kurzer Beratung, bei der auch viele Verständnisfragen an den Steuerberater gerichtet wurden, beschloss der
Gemeinderat einstimmig, das Optionsrecht zu nehmen, wonach die Gemeinde bis längsten Ende 2020 das bisherige Umsatzsteuerrecht
anwenden darf.
- Festlegung eines Waldrefugiums am Wirtsberg
A. Sachverhalt
Waldrefugien sind vergleichbar wie kleine Bannwälder. In Waldrefugien werden normalerweise keine forstlichen Maßnahmen durchgeführt,
insbesondere wird kein Holz genutzt. Es dürfen allenfalls Maßnahmen zur Verkehrssicherung durchgeführt werden. In Waldrefugien
sollten natürliche Alterungs-und Zerfallsprozesse stattfinden können. Die Bäume bleiben stehen, auch wenn sie absterben, bis sie von
alleine zusammenbrechen. In Waldrefugien findet im Laufe der Zeit eine Totholzanreicherung statt.
Im Gemeindewald Bartholomä ist das Buchenaltholz auf dem Wirtsberg (Abteilung 2, Bestand a 14) mit einer Größe von ca. 3,6 ha als
Waldrefugium geeignet. Aus Sicht des Natur- und Artenschutzes ist es deshalb dort möglich, ein Waldrefugium auszuweisen, da die
Buchen dort schon ein hohes Alter erreicht haben und es für Alt- und Holzbewohner sehr gute Voraussetzungen bietet.
Nachfolgende Vor- und Nachteile eines Waldrefugiums am Wirtsberg sind zu sehen:
Neben den ökologischen Vorteilen, also einem Beitrag für die Landschaftspflege, Natur- und Umweltschutz, wird in der Ausweisung
eines Waldrefugiums der Vorteil eines für die Gemeinde Bartholomä passenden positiven „Marketings“ gesehen. Durch ein
Waldrefugium der Landschaft und Natur zur stärkeren Geltung zu verhelfen, ist grundsätzlich positiv zu bewerten.
Weiterhin kann dieser ökologische Ansatz in einem kommunalen Ökokonto dokumentiert und für alle kommunalen Maßnahmen, bei denen ein
ökologischer Ausgleich und Ersatz nach rechtlichen Vorgaben erforderlich ist, angerechnet werden.
Durch den Nutzungsverzicht des Waldertrags gehen der Gemeinde Bartholomä als Waldeigentümer jedoch Einnahmen aus dem Holzverkauf
verloren. Nach einer Kalkulation durch das Forstamt würde bei derzeitigen Preisen durchschnittlich auf rd. 1.300,--€/Jahr in
den kommenden Jahren verzichtet werden. Ein weiterer Nachteil ist der Verzicht auf die ortsnahe Bereitstellung von Brennholz aus
diesem Teil des Gemeindewalds.
Sodann entsteht gfs. eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht für die Gemeinde; den Kosten für die Gemeindeverwaltung stehen keine
direkten Einnahmen gegenüber.
Mit der Ausweisung eines Waldrefugiums „bindet“ sich die Gemeinde auch an diese Nutzung. Die Waldfläche steht in diesem
Bereich keiner weiteren und anderen Nutzung zur Verfügung. (Freizeit, Erholung, …). Zu erinnern ist daran, dass früher im
Gebiet ein „Trimm-dich-Pfad“ verlief.
B. Beratung und Beschlussfassung
Der Kreisökologe im Landratsamt Ostalbkreis, Ulrich Knitz, informierte über die Möglichkeit zur Erstellung eines Ökokontos für die
Gemeinde und die Wahrnehmung eines Waldrefugiums. Das Gremium wog sodann die Vor- und Nachteile der Ausweisung ab. Da in der
Sitzung noch verschiedene Fragen gegeben waren, schlug der Vorsitzende vor, zunächst Stellungnahmen der Fachbehörden einzuholen und
erst auf dieser Grundlage in einer der anstehenden öffentlichen Sitzung zu entscheiden.
- Antrag der Firma Schotterwerke Bartholomä GmbH & Co. KG zur Errichtung einer Zwischenhalde, Grundstück Flst. 860, Laubenharter Berg
A. Sachverhalt
Die Firma Schotterwerke Bartholomä GmbH & Co. KG haben beim zuständigen Landratsamt Ostalbkreis – Immissionsschutzbehörde -
einen Antrag zur Errichtung einer Zwischenhalde auf dem Grundstück Flst.Nr. 860, Laubenharter Berg gestellt.
Das Landratsamt stellt zu diesem Antrag der Gemeinde Bartholomä anheim, eine Stellungnahme abzugeben.
Im Erweiterungsantrag vom 02.08.2002 – der auch Gegenstand eines Bürgerentscheides im Dezember 2002 gewesen war - und mit der
Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und Betrieb eines Schotters- und Splittwerkes aus dem
Jahr 2004 des Landratsamtes Ostalbkreis, wurde eine auf ca. 640 m über N.N. abgesenkte neue Betriebsfläche auf dem neuen
Steinbruchgelände, Grundstück Flst.Nr. 887, genehmigt.
Nach Mitteilung der Betreiberfirma ist für die Herstellung der Geländehöhe dieser neuen Betriebsfläche auf die 640 m der Abbau
von ca. 100.000 m³ Kalkstein erforderlich.
Der nichtverwertbare Anteil innerhalb der neuen Betriebsfläche wird lt. Antrag etwa 50% betragen und soll entsprechend der
Fortentwicklung des Tagebaus im Erweiterungsgebiet auf Grundstück Flst. 862 später und auf kurzem Weg wieder zur Verfüllung
genutzt werden.
Zwischenzeitlich soll auf dem Grundstück Flst. 860 auf einer Grundfläche von rund 10.000 m² östlich der neuen Betriebsfläche
eine temporäre Zwischenhalde – beantragt mit bis zu 8 m Höhe - angelegt werden.
Bei Fortführung des Steinbruchs Bartholomä im jetzigen Umfang ist davon auszugehen, dass nach spätestens 20 Jahren dieses
zwischengelagerte Material zur Verfüllung des Bereichs des jetzigen Erweiterungsgebiets verwenden werden kann und im Anschluss
wird die bisherige Nutzung (Dauergrünland) wieder möglich sein. Durch diese beantragte Zwischenlagerung wird es lt. Antrag
möglich sein, den von der Betreiberfirma zugesagten Zeitrahmen zu Verlegung der Anlagen auf die neue Betriebsfläche einzuhalten.
Der im Jahr 2011 von der Gemeinde Bartholomä eingeforderten und von der Firma Schotterwerke Bartholomä vorgelegten Zeit- und
Maßnahmenplan bestimmt, die Verlegung auf die neue Betriebsfläche im Jahr 2018 vorzunehmen und den alten Steinbruch zu
renaturieren.
Im Regionalplan sind im Bereich der geplanten Halde auf Grundstück Flst. 860 ein schutzbedürftiger Bereich für die Erholung
sowie ein schutzbedürftiger Bereich für Naturschutz und Landschaftspflege festgelegt. Der Bereich befindet sich somit innerhalb
von zwei Zielen des Regionalplans.
Die Regionalplanung stimmt der befristeten Zwischenhalde nur insoweit zu, wie rechtlich gewährleistet ist, dass in der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch das Landratsamt Ostalbkreis der temporäre Charakter der Aufschüttung für 20 Jahre
verankert und der Rückbau durch eine rechtliche und finanzielle Regelung abgesichert ist.
Das Vorhaben befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und ist gemäß der Stellungnahme des Baurechtsamtes der
Verwaltungsgemeinschaft Rosenstein baurechtlich als sog. „Sonstiges Vorhaben“ zu beurteilen. Es widerspricht den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes (Fläche für die Landwirtschaft). Es bestehen gegen eine zeitlich befristete Zwischenhalde
seitens des Bauamts keine Bedenken, sofern die Gemeinde Bartholomä das Einvernehmen erteilt.
B. Beratung und Beschlussfassung
Der Bürgermeister stellte dem Gremium den Antrag ausführlich vor. Die anschließende Diskussion im Gremium war sodann kontrovers.
Einzelne Gemeinderäte äußerten Zweifel an der Realisierung des Zeitplans. Da sich das Gremium auch an der Höhe der Zwischenhalde
störte, wurde aus der Mitte des Gremiums vorgeschlagen zu prüfen, ob ein Teil des Materials zum Einbau im oberen Bereich des
Skihangs genutzt werden kann. Der Bürgermeister sagte zu, diese Anregung mit den zuständigen Fachbehörden und dem Betreiber zu
besprechen. Weitere Gemeinderäte sprachen sich vehement dafür aus, alles daran zu setzen, die störenden Anlagen und den Betrieb
vom alten Steinbruch nach hinten und abgesenkt auf die Betriebsfläche zu versetzen und damit zu gewährleisten, dass Lärm und Staub
reduziert und der Altbereich renaturiert wird. Nach weiterer intensiver Beratung formulierte das Gremium eine Stellungnahme, wonach
die Genehmigungsbehörde aufgefordert wird, nachfolgende Bedingungen zu berücksichtigen:
- Der Zeit- und Maßnahmenplan vom Jahr 2011, insbesondere die dort für das Jahr 2018 genannten Punkte – …. Umsetzen
der Aufbereitungsanlage … und der Rekultivierung des Altbestandes, … ist verbindlich
- Auf der Zwischenhalde kein Fremdmaterial zu lagern
- Die Zwischenhalde landschaftsgerechter auszugestalten – verbunden auch mit der Prüfung, ob Teile des Materials an
anderer Stelle verbracht werden können und
- die Zwischenhalde verbindlich auf maximal 20 Jahre zeitlich zu beschränken und den Rückbau rechtlich wie finanziell zu sichern
In Erfüllung dieser Auflagen und Bedingungen erteilte sodann der Gemeinderat bei einer Gegenstimme und drei Stimmenthaltungen
mehrheitlich das kommunale Einvernehmen für die beantragte Zwischenhalde.
- Fortschreibung des Regionalplans Ostwürttemberg
hier: Rohstoffsicherungskonzept
A. Sachverhalt
Der Regionalverband Ostwürttemberg führt derzeit die Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 für die gesamte
Region Ostwürttemberg durch.
In dem Planentwurf über die Teilfortschreibung wird für den Steinbruch Bartholomä ein Gebiet für den Abbau oberflächennaher
Rohstoffe, Kalkstein (Naturstein) in einem Umfang von 6 ha, sowie ein Gebiet zur Sicherung von Rohstoffvorkommen mit 4 ha geplant.
Die Gemeinde Bartholomä hat im Zuge der Anhörung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit, Stellung zum
Planentwurf zu nehmen.
Das geplante Gebiet als Erweiterungsfläche mit 6 ha für den Abbau von Rohstoffen befindet sich auf bereits
immissionsschutzrechtlich genehmigter Fläche.
Hingegen berührt die Sicherung von Rohstoffvorkommen mit 4 ha Fläche einen neuen Bereich, der südlich des genehmigten neuen
Steinbruchs liegt.
B. Beratung und Beschlussfassung
Bürgermeister Kuhn meinte, dass für eine Sicherung von Kalkstein auf einen weiten Zeithorizont von 40 und mehr Jahren, keine
zusätzlichen 4 ha Fläche, wie geplant, benötigt werden. Es könne von der Gemeinde nicht verlangt werden, sich über Generationen
hinweg an diese Planung zu binden. Seiner Ansicht sei an dieser Stelle momentan keine Planung zur Rohstoffsicherung erforderlich.
In einer Stellungnahme der Gemeinde gegenüber dem Regionalverband müsse festgestellt werden, dass die bisherigen
regionalplanerischen Ziele, nämlich „Bereich für die Erholung“ sowie ein „schutzbedürftiger Bereich für
Naturschutz und Landschaftspflege“ völlig zu Recht dort festgelegt sind. Der Bereich befinde sich nämlich aufgrund der
unmittelbaren Nähe zum Wirtsberg und dem Kolmannswald, der Lage zwischen Bartholomä und dem Wental und aufgrund der dort
etablierten Wander- und Radwege, nicht auch zuletzt der Wintersportinfrastruktur in Form eines Netzes aus Loipen für Langlauf-Ski
in einem stark frequentierten Naherholungsbereich. Das vom Regionalverband geplante Vorranggebiet für die Rohstoffsicherung wird
mit einer Standorterweiterung gerechtfertigt, ohne dass die entgegenstehenden öffentlichen Belange ausreichend gewürdigt werden.
Nach kurzer Diskussion beschloss der Gemeinderat einstimmig, eine mit diesen Inhalten versehene Stellungnahme gegenüber dem
Regionalverband abzugeben.
- Satzung über die Zulassung von Dachaufbauten und Gestaltung der Dächer („Gaubensatzung“)
a.) Aufstellungsbeschluss
b.) Billigung des Entwurfs
c.) Auslegungsbeschluss
A. Sachverhalt
In Bartholomä gibt es 45 Bebauungspläne einschließlich Bebauungsplanänderungen und den zwei Außenbereichssatzungen. Diese
Pläne reichen teilweise zurück bis in die 50er Jahre. Da man dem Wandel und dem Bedarf gerecht werden wollte, hat die Gemeinde
in einem grundsätzlichen Beschluss festgelegt, Dachaufbauten (Gauben) allgemein und grundsätzlich zu erlauben, auch wenn der
jeweilige Bebauungsplan diese entweder ausschloss bzw. keine Regelung darüber enthielt.
Im jeweiligen Einzelfall wurden daher zurückliegend Befreiungen für Dachaufbauten erteilt; es entwickelte sich anhand der
Einzelfälle eine Verwaltungspraxis, wobei eine einheitliche, verbindliche Regelung für die Gestaltung der Dachaufbauten nicht
existiert.
In den letzten Jahren hat sich herausgestellt, dass der Umfang und das Ausmaß der begehrten Abweichungen in den baulichen
Ausmaßen umfangreicher bzw. weiter werden.
Dies tangiert wiederum Fragen des Städtebaus, denn Abweichungen von Bebauungsplänen sind rechtlich nur unter städtebaulichen
Gesichtspunkten möglich.
Im jeweiligen Einzelfall hat der Gemeinderat in der jüngsten Vergangenheit mehr und mehr darüber beraten, inwieweit diese
städtebauliche Verträglichkeit im konkreten Einzelfall noch gewährleistet ist. In dem Zusammenhang wird auch ein höherer
Verwaltungs- und Gesprächsaufwand für Bürgerberatungen und Baubesprechungen mit Planern erkannt.
Es soll daher durch eine einheitliche Regelung und durch eine verbindliche Gestaltungssatzung erreicht werden, dass für alle
am Bau Beteiligten (Bauherr, Planer, Genehmigungsbehörde, Gemeinde, Baufirma) eine größere Rechtssicherheit, mehr Transparenz
und eine stärkere Gleichbehandlung der Einzelfälle geschaffen wird. Eine Satzung über die Gestaltung von Dachaufbauten und der
Gestaltung der Dächer schafft dabei Verbindlichkeit und Klarheit und wird dennoch dem öffentlichen Belang gerecht, zusätzlichen
Wohnraum im Dachgeschoss zu schaffen.
B. Beratung und Beschlussfassung
Nach einer kurzen Aussprache, bei der auch einzelne Verständnisfragen zum Wortlaut gestellt wurden, billigte sodann der
Gemeinderat einstimmig den Entwurf der Gaubensatzung und beschloss, den Entwurf einschließlich der Anlagen öffentlich auszulegen
und die wichtigsten Träger öffentlicher Belange zu hören.
- Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bartholomä
A. Sachverhalt
Die letzte Änderung des Feuerwehrgesetzes hat auch Auswirkungen auf den Kostenersatz.
Da konkrete Beträge im Gesetz bisher nicht vorgegeben waren, musste die jeweilige Höhe des Kostenersatzes im Einzelfall berechnet
oder als generelle Regelung im Rahmen der Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr geregelt werden.
Die Kalkulation der Kostenersätze für Feuerwehreinsätze wird im Gesetz neu geregelt. Die neuen Berechnungsmethoden sind eine
Abkehr von den bisherigen Regelungen, die auf betriebswirtschaftlichen Grundsätzen basierten.
Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge erhoben. Die Stundensätze werden halbstundenweise
abgerechnet. Durch die getrennten Stundensätze werden in pauschaler Form alle laufenden Kosten der Feuerwehr abgegolten. Die
Stundensätze können zur Gewährleistung der Gleichbehandlung und Transparenz sowie zur Verwaltungsvereinfachung durch Satzung
geregelt werden.
B. Beratung und Beschlussfassung
Kämmerin Monika Löhn stellte dem Gremium die Änderungen im Feuerwehrgesetz und die Kalkulation der Feuerwehrkostenersätze
ausführlich vor.
Nachdem kurze Rückfragen im Gremium beantwortet werden konnten, beschloss sodann der Gemeinderat einstimmig die Neufassung der
Satzung.
Satzung über den Kostenersatz
für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bartholomä Stand: 26.10.2016 (182 KB)
- Annahme von Spenden und Sponsoring
A. Sachverhalt
Der Gemeinderat hat im Jahr 2006 von gesetzlichen Änderungen hinsichtlich der Annahme und Behandlung von Spenden,
Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen Kenntnis genommen. Der Gemeinde gingen aktuell zugunsten unserer Kultur- und
Sportstiftung Bartholomä und dem Sozialprojekt „miteinander-füreinander in Bartholomä“ Spendenbeträge von
insgesamt 1.100,-- € zu.
B. Beratung und Beschlussfassung
Der Vorsitzende dankte herzlich für die Spenden, die daraufhin einstimmig vom Gremium angenommen wurden.
- Kenntnisnahme der Beschlüsse des Technischen Ausschusses vom 25.10.2016
Der Technische Ausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.10.2016 den nachfolgenden Beschluss gefasst, der dem
Gemeinderat zur Kenntnis gegeben wurden:
Bauvoranfrage – Überschreitung der Baugrenze und Überschreitung der zulässigen Grundfläche, Grundstück Flst.Nr. 815,
Norwegerweg
Während zu der geplanten Überschreitung der Baugrenze das Kommunale Einvernehmen erteilt wurde, lehnte das Gremium die
beantragte Überschreitung der Grundflächenzahl ab.
In dem Zusammenhang wurde die Verwaltung beauftragt, ein Bebauungsplanänderungsverfahren vorzubereiten, damit einzelne
Festsetzungen im Bebauungsplan „Feriendorf Amalienhof“ auf ihre Aktualität überprüft werden können.
- Bekanntgaben/Verschiedenes
Bürgermeister Kuhn informierte über nachfolgende Punkte:
a. Neufassung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) und Änderung der Bestattungsgebührenordnung
Das Landratsamt hat beide Satzungen geprüft und die Rechtmäßigkeit bestätigt.
b. Verbesserung im ÖPNV
Aufgrund einer Anregung aus der Bürgerschaft, zu größeren Festen in den umliegenden Mittelzentren eine zusätzliche Busverbindung
aufzunehmen, informierte der Vorsitzende über ein Antwortschreiben eines Unternehmens. Demnach kann bei wirtschaftlicher
Auslastung ein Bus eingesetzt werden, sofern der Bus zu teuer wird, so müsste sich die Gemeinde finanziell beteiligen.
c. Parken auf öffentlicher Straße
Der Vorsitzende informierte über eine Stellungnahme der Straßenverkehrsbehörde zur Parklage „An der Heide“. Demnach
wird seitens der Behörde dort nach Prüfung der Sachlage kein Handlungsbedarf erkannt.
Der Gemeinderat diskutierte sodann gleich über mehrere Bereiche, neben der Straße „An der Heide“ auch die Bereiche
„Heubacher Straße“ und „Lauterburger Straße“. Für letztere soll ein Vorschlag für einen
Halteverbotsbereich durch die Verkehrsbehörde eingeholt werden. Für die anderen Bereiche nochmals mit den maßgebenden Betrieben
weitere Gespräche geführt werden.
d. Information über energetisches Konzept und Nahwärmeversorgung
Der Gemeinderat sprach sich dafür aus, am Di., 22.November, eine Bürgerinformation zu den Themen „integriertes
Quartierskonzept“ und Nahwärmeversorgung anzubieten.
e. Hinweisbeschilderung
Der Bürgermeister informierte darüber, dass derzeit die neue kommunale Hinweisbeschilderung im öffentlichen Straßenraum installiert
werden.
Ende der öffentlichen Sitzung um 21.00 Uhr.
Eine nicht-öffentliche Sitzung mit drei Tagesordnungspunkten schloss sich an.