Gemeinde Bartholomä

Hundesteuerpflicht in Bartholomä
26.04.2016

Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass für die Haltung von Hunden eine Anmeldepflicht besteht. Diese Pflicht bestimmt sich nach dem Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) und der Hundesteuersatzung der Gemeinde.

Anmelde- und Abmeldepflicht (§§ 1, 2, 3 und 10 Hundesteuersatzung)

Als Hundehalter/in müssen Sie Ihren Hund innerhalb eines Monats mittels eines Anmeldeformulares anmelden:

  • wenn Sie ihn neu aufgenommen haben
  • wenn er von Ihrer gehaltenen Hündin geboren wurde (Ausnahme: Zwinger)
  • wenn Sie nach Bartholomä zugezogen sind

Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet bei Tod (mit Nachweis), Abschaffung/Verkauf (mit Nachweis) oder Wegzug den Hund innerhalb eines Monats mittels eines Abmeldeformulares bei der Gemeindeverwaltung abzumelden.

Verstöße gegen die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften, insbesondere gegen die Meldepflichten können gegenüber dem verantwortlichen Hundehalter nach § 12 Hundesteuersatzung i. V. mit § 8(2) Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

Hundesteuermarke (Tragepflicht) (§ 11 (4) Hundesteuersatzung)

Außerhalb des vom Hundehalter bewohnten Haus ist der Hund zum Tragen der Hundesteuermarke verpflichtet.
Hier handelt der Hundehalter/in ebenfalls ordnungswidrig, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig diese Verpflichtung zuwiderhandelt.

Die Formulare und weitere Informationen, auch die gültige Hundesteuersatzung, finden Sie unter Formulare oder unter Satzungen.
Alternativ können Sie die Formulare im Rathaus bei Herrn Haller erhalten.

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