Fördermöglichkeiten in Bartholomä für private Investoren, kleine und mittlere Unternehmen sowie Kommunalprojekte im
Jahresprogramm 2018
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg hat mit Bekanntmachung vom 9. Juni 2017 das
Jahresprogramm 2018 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) im Staatsanzeiger ausgeschrieben. Grundlage ist die
Verwaltungsvorschrift zum ELR vom 9. Juli 2014, ergänzt am 19. April 2016, nach der das Bürgermeisteramt ab sofort und
spätestens bis zum 29. September 2017 förderfähige Projektvorschläge von Unternehmen und
privaten Investoren entgegennimmt, um beim Land Baden-Württemberg termingerechte Förderanträge zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf
die Bewilligung einer Förderung kann aus der Beantragung der Maßnahmen nicht abgeleitet werden. Der Maßnahmenbeginn vor einer
endgültigen Bewilligung der Zuwendung führt zum Förderausschluss.
Das ELR bietet für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Städte und Gemeinden Baden-Württembergs ein umfassendes
Förderangebot, um die Lebensqualität in den Städten und Gemeinden zu erhalten und zu verbessern. Gefördert werden Projekte, die
lebendige Ortskerne erhalten, die zeitgemäßes Leben und Wohnen ermöglichen, die eine wohnortnahe Versorgung sichern sowie
zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Dabei sind die aktive Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie eine interkommunale
Zusammenarbeit von besonderer Bedeutung. Beiträge zum Ressourcen- und Klimaschutz sind bei kommunalen Projekten Pflicht und führen
bei privaten Projekten zu einem Fördervorrang. Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben Kommunen auch z. B. Vereine,
Unternehmen und Privatpersonen sein.
Das Bürgermeisteramt nimmt noch bis spätestens 29. September 2017 förderfähige
Projektvorschläge von Unternehmen und privaten Investoren entgegen, um beim Land Baden-Württemberg termingerechte Förderanträge
zu stellen.
I. Förderschwerpunkte im Programmjahr 2018:
„Wohnen“
Ziel der Programmausschreibung 2018 ist es, Impulse zur Nutzung innerörtlicher Flächen zu setzen. Die Schaffung von zeitgemäßem
und bezahlbarem Wohnraum ist gegenwärtig in den Städten und Gemeinden eine der zentralen Herausforderungen. Der Grundsatz
"Innenentwicklung vor Außenentwicklung" muss dabei in der kommunalen Baulandpolitik zum Regelfall werden. Gute innerörtliche
Bausubstanz muss erhalten und zu zeitgemäßem Wohnraum umgebaut werden. Baufällige Gebäude hingegen können weichen und Platz für
Neues schaffen. Deshalb werden im ELR 2018 prioritär Investitionen privater Haus- und Wohnungsbesitzer gefördert. Wie im
Programmjahr 2017 werden auch im Jahresprogramm 2018 die Hälfte der zur Verfügung stehenden Fördermittel für den Schwerpunkt
"Wohnen" eingesetzt.
Das ELR konzentriert sich auf Innenentwicklung und Bestandsgebäude. Dabei wird der Bereich der förderfähigen Innenbereiche
ausgedehnt und schließt auch Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts ein, sofern diese mit der
Ortsmitte zusammengewachsen sind und einen entsprechenden Entwicklungsbedarf nachweisen.
Gefördert wird vor allem die Umnutzung leerstehender Gebäude, z.B. von ehemaligen landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden zu
Wohnungen. Förderfähig sind sowohl durch den Antragsteller oder Verwandte ersten und zweiten Grades eigengenutzte Wohnungen
Umnutzung, Modernisierung und Neubau) als auch Mietwohnungen zur Fremdvermietung (Umnutzung und Modernisierung). Projekte im
Bestand, die ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten, sind
beihilferechtlich als „marktrelevant“ zu betrachten. Eine Förderung ist nur unter den Vorgaben der Verordnung (EU)
Nr. 651/2014 nach Nr. 6.3.3 ELR mit einem Fördersatz von 10 bzw. 15 % möglich. Weiterhin nicht zuwendungsfähig sind Mietwohnungen
zur Fremdvermietung in Neubauvorhaben (Nr. 5.4 ELR).
Mit dem ELR soll die Anwendung ressourcenschonender Bauweisen unterstützt werden. Wer bei privaten Wohnbauprojekten eine
innovative Verwendung von Holz in der Tragwerkskonstruktion (z.B. Holz-Beton, Holz-Glas) aufzeigt, kann eine erhöhte Förderung
erhalten. Bei Umnutzung von Gebäuden zur Schaffung von Wohnraum beträgt der Fördersatz bis zu 35 %, max. 55.000 Euro pro Wohnung
(Nr. 6.2.1.1 ELR), bei umfassender Modernisierung und bei ortsbildgerechten Neubauten bis zu 35 %, max. 25.000 Euro pro Wohnung
(Nr. 6.2.1.2 ELR).
Um die innerörtliche Entwicklung in Gang zu bringen, muss häufig zuerst Platz für eine nachfolgende Neuordnung und Bebauung
geschaffen werden. Zur Aktivierung innerörtlicher Flächen unterstützt das ELR deshalb Zwischenerwerb, Abbruch und Neuordnung.
Außerdem wird für abgegrenzte innerörtliche Bereiche die Förderung der unrentierlichen Ausgaben von Gemeinden bei Erwerb und
Baureifmachung zur Weiterveräußerung von Grundstücken angeboten. In der Praxis zeigt sich häufig, dass die Gemeinden trotz der
Förderung eine hohe Finanzierungsbelastung haben, die nicht durch Verkaufserlöse abgedeckt werden kann. Um den Anreiz für
innerörtliche Flächenaktivierung zu erhöhen, kann der Fördersatz beim unrentierlichen Mehraufwand abweichend von Nr. 6.1.1 ELR von
40 % auf bis zu 75 % erhöht werden.
Voraussetzung im Förderschwerpunkt „Wohnen“ ist die Erhebung der Gebäudeleer-stände und Baulücken sowie die Vorlage
einer Nutzungskonzeption durch die Gemeinde.
„Arbeiten“
Im Förderschwerpunkt "Arbeiten“ sollen vorrangig Projekte unterstützt werden, die zur Entflechtung störender Gemengelagen im
Ortskern beitragen, zum Beispiel die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs in das nahegelegene Gewerbegebiet. Die frei werdende
innerörtliche Fläche kann dann einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zugeführt werden.
„Grundversorgung“
Grundversorgung ist die Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen sowie
des unregelmäßigen aber unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder lebensnotwendigen Bedarfs. Bei Gütern oder
Dienstleistungen, die ihrer Art nach überwiegend regional, das heißt innerhalb eines Radius von 50 km von der Gemeinde angeboten oder
erbracht werden, kann unterstellt werden, dass diese regelmäßig der Grundversorgung dienen. Diese Punkte sind im Aufnahmeantrag der
Gemeinde darzulegen und zu bestätigen.
Vor allem Dorfgasthäuser, Dorfläden, Metzgereien und Bäckereien sind wichtige Einrichtungen zur Grundversorgung und zentrale
Treffpunkte in den Gemeinden. Sie tragen enorm zu deren Attraktivität bei. Zur Grundversorgung können auch Ärzte, Physiotherapeuten,
Handwerksbetriebe u.a. nach den o.g. Bestimmungen zählen. Projekte im Förderschwerpunkt "Grundversorgung" nach Nr. 6.3.1.1 ELR werden
daher prioritär berücksichtigt. Der Fördersatz beträgt bis zu 20 % der zuwendungsfähigen (Netto-) Investitionskosten. Aufgrund der
Bedeutung der Grundversorgung für den Ländlichen Raum wird die räumliche Abgrenzung nach Nr. 4.1 ELR bzgl. des Förderschwerpunkts
"Grundversorgung" analog dem Förderschwerpunkt "Arbeiten" erweitert (Förderhöchstbetrag: 200.000 EUR).
„Gemeinschaftseinrichtungen“
Förderfähig sind z. B. Modernisierung und Umbau von Rathäusern und Kindergärten im Zusammenhang mit Anpassungsmaßnahmen und
Restrukturierungen v.a. in strukturschwachen Ländlichen Räumen. Ein Beispiel hierfür ist das Zusammenlegen von mehreren kommunalen
Einrichtungen, um Synergien zu erzielen und die Folgekosten zu minimieren. Der Regelfördersatz für diese Vorhaben beträgt bis zu 40 %
der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal bis zu 750.000 Euro.
II. Wichtige Hinweise und Zuwendungsbestimmungen:
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
- die Mehrwertsteuer
- unentgeltliche Leistungen Dritter
- Mietwohnungen in Neubauvorhaben
- Modernisierung, Umbau oder Neubau von Kurhäusern, Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Pflegeheimen sowie Betreuungseinrichtungen
- Neubau von Rathäusern und Kindergärten
- Personal- und Sachkosten der öffentlichen Verwaltung
- Fahrzeuge mit Straßenverkehrszulassung im Förderschwerpunkt (Arbeiten)
- bei gemeinwohlorientierten öffentlichen Projekte ohne Beihilferelevanz zusätzlich: Wasserver- und -entsorgungsmaßnahmen außerhalb
von Gewerbegebieten; Modernisierung, Umbau oder Neubau von Sportstätten
- bei natürlichen Personen, Personengesellschaften und juristischen Personen die Grunderwerbskosten bzw. beim Erwerb von Gebäuden
der Bodenwert
- Investitionen, die über Mietkauf, Leasing oder vergleichbare Instrumente finanziert werden
Die Gemeinden sollen in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage eigener Überlegungen oder in interkommunaler Zusammenarbeit ihre
Strukturen zu verbessern und sich entsprechend der jeweiligen Eigenart weiterzuentwickeln. Dabei sind im Sinne einer nachhaltigen
Entwicklung ökonomische, ökologische und soziale Aspekte zu beachten. Stärkung der regionalen Wirtschaftskreisläufe, Klima- und
Ressourcenschutz, Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern, wohnortnahe Grundversorgung, Innenentwicklung und Stärkung der Ortskerne
sind von besonderer Bedeutung.
Aufnahmeanträge können von einzelnen Kommunen oder interkommunalen Zusammenschlüssen gestellt werden.
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung und wird nach Abschluss und Prüfung des Vorhabens in Form eines Zuschusses der
Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – (L-Bank) gewährt.
Zuwendungen unter 5.000 EUR werden nicht bewilligt.
Die Förderdaten (Zuwendungsempfangende, Projektbezeichnung und Höhe der Zuwendung, ggf. EU-Anteil) werden veröffentlicht, soweit nach
EU-Recht vorgesehen oder aufgrund der Einwilligung der Betroffenen zulässig. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, bei ihrer
Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung des Landes und ggf. auf die Kofinanzierung durch die Europäische Union und anderer
Zuwendungsgebender hinzuweisen. Weitergehende Bestimmungen der Zuwendungsgebenden bleiben unberührt. Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass vor der Bewilligung nicht mit dem zur Förderung beantragten Projekt begonnen werden darf. Der vorzeitige
Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht (Wettbewerbsverfahren).
III. Antragstellung:
Die Aufnahme von Maßnahmen und Projekten in das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum kann nach vorheriger Beratung beim
Bürgermeisteramt bis zum 29.09.2017 beantragt werden. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen und
Antragsunterlagen. Als Ansprechpartner steht Ihnen
Bürgermeister Thomas Kuhn
gerne zur Verfügung.
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