In jüngster Zeit
gibt es verschiedene Hinweise aus der Bürgerschaft wegen unzulässigem Parken. Dies betrifft z.B. das Parken auf Gehwegen oder das Abstellen
von Fahrzeugen in festgesetzten Halteverbotsbereichen.
Die Gemeindeverwaltung verweist insofern auf die Straßenverkehrsordnung (hier: § 12 ), in der geregelt ist, wie und wo ordnungsgemäß geparkt
werden darf.
Da das Thema auch immer wieder Gegenstand im Gemeinderat ist, hat die Gemeindeverwaltung den Polizeivollzugsdienst gebeten, die Gemeinde in
der Einhaltung der Straßenverkehrsordnung zu unterstützen. Die Polizei hat aktuell nun verstärkt Kontrollen angekündigt.
Auszug aus der Straßenverkehrsordnung:
(1) Das Halten ist unzulässig
1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2. im Bereich von scharfen Kurven,
3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4. auf Bahnübergängen,
5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das
Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5. vor Bordsteinabsenkungen
…
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu
ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.
…
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen
…