Gemeinde Bartholomä

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Hirschrain Nord, Erste Erweiterung“
und der örtlichen Bauvorschriften im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans
08.02.2019

Der Gemeinderat der Gemeinde Bartholomä hat in der öffentlichen Sitzung am 28.11.2018 den Bebauungsplan „Hirschrain Nord, Erste Erweiterung“ und die örtlichen Bauvorschriften im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans als Satzungen beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Maßgeblich sind der zeichnerische Teil vom 20.11.2018, die textlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften vom 20.11.2018, gefertigt vom Ingenieurbüro Helmut Kolb. Als Anlage zum Bebauungsplan und zu den örtlichen Bauvorschriften werden beigefügt die Begründung vom 20.11.2018, gefertigt vom Ingenieurbüro Helmut Kolb einschließlich Anlagen, insbesondere der Umweltbericht mit artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom 20.11.2018, gefertigt vom Büro Zeeb & Partner.
Der Geltungsbereich ist aus der beigefügten, nicht maßstäblich verkleinerten Karte ersichtlich.
Jedermann kann den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften einschließlich der gemeinsamen Begründung beim Bürgermeisteramt Bartholomä während den öffentlichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Die Satzung kann nach § 214 Abs. 4 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht wurde.
Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über Entschädigungsansprüche bei etwaigen Vermögensnachteilen durch diese Satzung und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Bartholomä, 08.02.2019
gez. Thomas Kuhn, Bürgermeister

Die Unterlagen können hier eingesehen werden (6,39 MB).

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