Die Gemeindeverwaltung weist auf die Bestimmungen über das Auslichten von Bäumen, Sträuchern und Heckenpflanzungen in den Wohnsiedlungen hin. Danach sind die Eigentümer von Bäumen, Sträuchern und Hecken an öffentlichen Straßen verpflichtet, diese Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass folgende Lichträume frei bleiben:
An Straßeneinmündungen und Kreuzungen sowie im Innenkurvenbereich müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen sowie Einfriedungen stets so niedergehalten werden, dass eine ausreichende Sicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist.
Bei Unfällen oder Beschädigungen an Fahrzeugen kann der Besitzer von Bäumen und sonstiges Anpflanzungen, die nicht auf das notwendige Maß zurück geschnitten sind, ersatzpflichtig gemacht werden. Auch wenn in den Städten und Gemeinden im Ostalbkreis die Bäume, Hecken und Sträucher nicht zurück geschnitten sind und die GOA deshalb in manchen Straßen nicht mehr fahren kann, besteht kein Anspruch darauf, dass die Müllbehälter nachträglich geleert bzw. die Gelben Säcke und Biobeutel noch abgeholt werden.