Gemeinde Bartholomä

Bäume, Sträucher und Hecken an öffentlichen Straßen rechtzeitig zurück schneiden
13.09.2019

Die Gemeindeverwaltung weist auf die Bestimmungen über das Auslichten von Bäumen, Sträuchern und Heckenpflanzungen in den Wohnsiedlungen hin. Danach sind die Eigentümer von Bäumen, Sträuchern und Hecken an öffentlichen Straßen verpflichtet, diese Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass folgende Lichträume frei bleiben:

  • 4,50 m über der gesamten Fahrbahn und den Straßenbanketten
  • 2,50 m über den Rad- und Gehwegen
  • die seitliche Begrenzung, jeweils vom äußeren, befestigten Fahrbahnrand gemessen muss mindestens 1,25 m betragen
  • bei einem Rad- oder Gehweg, muss zusätzlich vom äußeren befestigten Rad-/Gehwegrand gemessen, mindestens 0,25 m eingehalten werden

An Straßeneinmündungen und Kreuzungen sowie im Innenkurvenbereich müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen sowie Einfriedungen stets so niedergehalten werden, dass eine ausreichende Sicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist.

Bei Unfällen oder Beschädigungen an Fahrzeugen kann der Besitzer von Bäumen und sonstiges Anpflanzungen, die nicht auf das notwendige Maß zurück geschnitten sind, ersatzpflichtig gemacht werden. Auch wenn in den Städten und Gemeinden im Ostalbkreis die Bäume, Hecken und Sträucher nicht zurück geschnitten sind und die GOA deshalb in manchen Straßen nicht mehr fahren kann, besteht kein Anspruch darauf, dass die Müllbehälter nachträglich geleert bzw. die Gelben Säcke und Biobeutel noch abgeholt werden.

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