Das Landratsamt Ostalbkreis informiert
darüber, dass am heutigen Freitag, 27. März 2020, eine Allgemeinverfügung des Landkreises zur häuslichen Isolation von
Corona-Infizierten und Kontaktpersonen ersten Grades erlassen wurde. Diese Allgemeinverfügung gilt für alle Städte und Gemeinden
des gesamten Ostalbkreises, damit auch für die Gemeinde Bartholomä.
Sie tritt am Samstag, 28. März 2020 in Kraft und ist
hier
in vollem Wortlaut veröffentlicht
Die Allgemeinverfügung des Ostalbkreises regelt, welche Personen sich wie lange häuslich absondern, also in häusliche Isolation
begeben müssen. Gemäß den Richtlinien des Robert-Koch-Instituts stellt die häusliche Isolation ein adäquates und erforderliches
Mittel dar, um im Sinne des Infektionsschutzes eine Weiterverbreitung des Corona-Virus frühzeitig zu verhindern.
Corona-Erkrankte müssen sich ab Zeitpunkt des Bekanntwerdens ihrer Erkrankung 14 Tage häuslich absondern. Die Krankheit wird
demvBetroffenen bekannt, wenn er vom Gesundheitsamt die Bestätigung über ein positives Testergebnis erhält oder ihm sein Arzt
mitteilt, dass er an COVID-19 erkrankt ist.
Auch direkte Kontaktpersonen von Corona-Erkrankten müssen sich ab dem Zeitpunkt der Mitteilung durch das Gesundheitsamt,
dass sie Kontaktperson sind, 14 Tage in ihrer Wohnung häuslich absondern, gerechnet ab dem Tag des letzten Kontakts mit der
infizierten Person.
Der Erlass der Allgemeinverfügung durch das Landratsamt Ostalbkreis hat zur Folge, dass Corona-Erkrankte und Kontaktpersonen nun
keine Bescheide mehr direkt vom Bürgermeisteramt Bartholomä erhalten. Die Maßgaben der Verfügung gelten unmittelbar mit
Bekanntwerden der Corona-Erkrankung bzw. des Status als Kontaktperson.
Das Landratsamt Ostalbkreis weist ausdrücklich darauf hin, dass der behördlichen Anordnung der häuslichen Isolation
unbedingt Folge zu leisten ist. Verstöße werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe
geahndet.

