Gemeinde Bartholomä

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)
29.05.2020

Fördermöglichkeiten in Bartholomä für die lokale Grundversorgung, private und gewerbliche Investoren sowie Kommunalprojekte im Jahresprogramm 2021
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg hat mit Bekanntmachung vom 18. Mai 2020 das Jahresprogramm 2021 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ausgeschrieben. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zum ELR vom 9. Juli 2014, ergänzt am 19. April 2016, nach der das Bürgermeisteramt ab sofort und spätestens bis zum Montag, 14. September 2020, förderfähige Projektvorschläge von Unternehmen und privaten Investoren entgegennimmt, um beim Land Baden-Württemberg termingerechte Förderanträge zu stellen. Bitte beachten Sie: Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer Förderung kann aus der Beantragung der Maßnahmen nicht abgeleitet werden (Wettbewerbsverfahren). Der Maßnahmenbeginn vor einer endgültigen Bewilligung der Zuwendung führt zum Förderausschluss.
Ihr Ansprechpartner für nähere Informationen und Antragstellungen ist Bürgermeister Thomas Kuhn.

1. Grundsätzliches
Seit 25 Jahren ist das ELR in Baden-Württemberg das zentrale Strukturentwicklungsprogramm für den Ländlichen Raum. Mit seinen vier Förderschwerpunkten Innenentwicklung/Wohnen, Arbeiten, Grundversorgung und Gemeinschaftseinrichtungen bietet das ELR den Kommunen ein Förderangebot bei der Bewältigung aktueller Herausforderungen. Ziele des ELR sind, die ökologische und soziale Modernisierung von Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen, den demographischen Veränderungsprozess zu gestalten und die dezentrale Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur zu erhalten.

2. Förderschwerpunkte 2021

Grundversorgung
Grundversorgung ist die Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen sowie des unregelmäßigen, aber unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder lebensnotwendigen Bedarfs. Unterstellt wird dabei, dass entsprechende Leistungen, die innerhalb eines Radius von 50 km erbracht werden, regelmäßig der Grundversorgung dienen. Der Förderschwerpunkt Grundversorgung hat weiterhin hohe Priorität. Projekte aus diesem Förderschwerpunkt erhalten einen Fördervorrang. Vor allem Dorfläden, Dorfgaststätten, Metzgereien und Bäckereien sind wichtige Einrichtungen zur Grundversorgung. Zur Grundversorgung können auch Ärzte, Physiotherapeuten und Handwerksbetriebe zählen.
Weitere Informationen zum Förderschwerpunkt Grundversorgung sind hier verfügbar.

Sonderlinie Dorfgastronomie
Mit dem Programmjahr 2020 wurde die Sonderlinie Dorfgastronomie neu in das ELR eingeführt. Aktuell beschäftigen die zahlreichen Schließungen von Gaststätten sowie die fehlenden Einkaufsmöglichkeiten viele Gemeinden und Bürger. Mit der Sonderlinie, die auch im Jahresprogramm 2021 gilt, sollen gastronomische Betriebe im Ländlichen Raum noch stärker als bisher bei erforderlichen Investitionen unterstützt werden, denn die Gastronomie dient besonders im Ländlichen Raum nicht nur der Versorgung und Verpflegung der Bevölkerung, sondern ist für die Menschen vor Ort auch wichtiger Treffpunkt für gesellschaftliche und kulturelle Veranstaltungen. Dorfgasthäuser sind ein Kulturgut, das erhalten werden muss. Sie stärken die Lebensqualität und Vitalität unserer Dörfer.

Innen- und Ortskernentwicklung
Der Bedarf an zeitgemäßem, bezahlbarem Wohnraum ist weiterhin hoch. Etwa die Hälfte der zur Verfügung stehenden Fördermittel wird auch in diesem Programmjahr wieder für den Schwerpunkt "Innenentwicklung/Wohnen" eingesetzt. Dieser Förderschwerpunkt umfasst neben privaten Wohnbaumaßnahmen u. a. auch die kommunale Verbesserung des Wohnumfeldes.
Im Fokus steht die innerörtlichen Nachverdichtung, also vorrangig Umnutzungen leerstehender Gebäude, Aufstockungen von Gebäuden sowie die Bebauung langjähriger Baulücken im Ortskern. Dies schließt auch Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts ein, sofern diese mit dem Ortskern zusammengewachsen sind und einen entsprechenden Entwicklungsbedarf nachweisen. Förderfähig sind sowohl durch den Antragsteller oder Verwandte ersten und zweiten Grades eigengenutzte Wohnungen (Umnutzung, Modernisierung und Neubau) als auch Mietwohnungen zur Fremdnutzung (Umnutzung und Modernisierung). Bauvorhaben im Bestand, die in der Gebäudeeinheit ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten, sind beihilferechtlich als „marktrelevant“ zu betrachten. Eine Förderung ist nur unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nach Nr. 6.3.3 ELR möglich. Weiterhin nicht zuwendungsfähig sind Mietwohnungen zur Fremdnutzung in Neubauvorhaben (Nr. 5.4 ELR), d. h. die nicht durch Umnutzung bestehender Bausubstanz entstehen.

Flächen-und Wohnraumaktivierung
Innenentwicklung braucht Strukturen, Dialog und Überzeugung, um einen Veränderungsprozess einzuleiten. Deshalb unterstützt das ELR seit Jahren die Durchführung von Beteiligungs- und Mitwirkungsprozessen. Dabei hat sich gezeigt, dass der Einsatz eines örtlichen Koordinators als Bindeglied zwischen Bürgerschaft, Planenden und Verwaltung zur Steigerung der Akzeptanz solcher Veränderungsprozesse beitragen kann. Die Bereitstellung eines solchen Koordinators kann mit 40 % der zuwendungsfähigen Kosten gefördert werden. Um die innerörtliche Entwicklung in Gang zu bringen, muss häufig zuerst Platz für eine nachfolgende Neuordnung und Bebauung geschaffen werden. Die Aktivierung innerörtlicher Flächen unterstützt das ELR deshalb durch die Förderung von Zwischenerwerb, Abbruch und Neuordnung. Für abgegrenzte innerörtliche Bereiche wird die Förderung der unrentierlichen Ausgaben von Gemeinden bei Erwerb und Baureifmachung zur Weiterveräußerung von Grundstücken angeboten. In der Praxis zeigt sich häufig, dass die Gemeinden trotz der Förderung eine hohe Finanzierungsbelastung haben, die nicht durch Verkaufserlöse abgedeckt werden kann.

Barrierefreiheit
Eine Vielzahl an öffentlichen Einrichtungen, aber auch Einrichtungen zur Grundversorgung, sind nicht barrierefrei. Gerade bei Gebäuden älterer Baujahre ist der Zugang für Bürgerinnen und Bürger mit Handicap häufig erschwert. Im ELR werden daher örtliche Koordinatoren bei der Durchführung sog. „Barrierefreiheitschecks“ gefördert. Dabei kann nicht nur die Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden begutachtet werden, sondern auch die Barrierefreiheit im öffentlichen Raum (Dorfplätze etc.) und im privaten Bereich sowie die Barrierefreiheit hinsichtlich gesellschaftlicher Teilhabe. Auch investive Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit in öffentlichen Bereichen können gefördert werden.

Förderzuschlag bei CO²-Speicherung
Mit dem ELR sollen weiterhin bioökonomiebasierte Bauweisen gefördert werden. Dazu zählt die Anwendung ressourcenschonender, CO² bindender Baustoffe wie Holz. Beim überwiegenden Einsatz nachwachsender Rohstoffe – in der Regel dürfte das vor allem Holz sein –, wird der Fördersatz um 5 %-Punkte erhöht. Der Einsatz von CO² bindenden Baustoffen ist durch eine zusätzliche Erklärung (Formular ELR-9) mit der Antragstellung zu bestätigen. Der Nachweis erfolgt mit dem Schlussverwendungsnachweis, dem die "Statistik der Baufertigstellungen" ( siehe auch hier) mit Bestätigungsvermerk durch die Gemeinde beizufügen ist.

Arbeiten
Im Förderschwerpunkt Arbeiten konzentriert sich die Förderung vorrangig im gewerblichen Bereich auf die Entflechtung störender Gemengelagen und die Reaktivierung von Gewerbebrachen, zum Beispiel die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs in das nahegelegene Gewerbegebiet. Die frei werdende innerörtliche Fläche kann dann einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zugeführt werden.

Gemeinschaftseinrichtungen
Die Förderung von Modernisierung und Umbau von Rathäusern und Kindergärten ist im Zusammenhang mit Anpassungsmaßnahmen und Restrukturierungen vor allem in strukturschwachen Ländlichen Räumen möglich. Ein Beispiel hierfür ist das Zusammenlegen von mehreren kommunalen Einrichtungen, um Synergien zu erzielen und die Folgekosten zu minimieren. Gemeinschaftseinrichtungen wie Mehrzweckhallen werden nur noch gefördert, wenn sie der Innen- und Ortskernentwicklung dienen.

EFRE-Innovationsstrukturen
Auf der Grundlage des EFRE-Programms Baden-Württemberg 2014 - 2020 "Innovation und Energiewende" können im Maßnahmenbereich "Innovationsinfrastruktur" die Errichtung und der Ausbau von regionalen Innovationsinfrastrukturen gefördert werden. Aufnahmeanträge in das ELR-Jahresprogramm 2021 sind möglich für Projekte nach Nr. 6.1 ELR, die im Ländlichen Raum nach Landesentwicklungsplan liegen und aus einem prämierten Regionalen Entwicklungskonzept einer WIN-Region entwickelt sind. Der Fördersatz beträgt 50 %. Die zuwendungsfähigen, zur Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben müssen mindestens 200.000 € betragen. Die Fördersumme ist auf max. 750.000 € pro Projekt begrenzt. Für das Auswahlverfahren im Rahmen des Jahresprogramms 2021 ist eine formlose Projektbeschreibung mit folgenden Punkten und Unterlagen vorzulegen:

  • Antragsteller / Zuwendungsempfänger und weitere Beteiligte
  • Vorgesehene Nutzung und Nutzergruppen, Baupläne
  • Kosten und Finanzierung des Projekts
  • Kosten und Finanzierung des Betriebs
  • Formular geplante Zielbeiträge

Für weitergehende Informationen wird auf www.efre-bw.de unter Förderung/Innovationsinfrastruktur verwiesen. Die möglichst frühzeitige Abstimmung mit dem für die Aufstellung des Jahresprogramms zuständigen Regierungspräsidium Stuttgart ist zu empfehlen.

3. Verfahren
Voraussetzung für die Aufnahme in das Jahresprogramm 2021 ist ein kommunaler Aufnahmeantrag mit aktuellen Darlegungen zur strukturellen Ausgangslage und zu den Entwicklungszielen. Der Zusammenhang zu den geplanten Einzelprojekten ist darzustellen. Die einzelnen Projektbeschreibungen sind Bestandteile des gemeindlichen Aufnahmeantrags. Die Projektbeschreibung für wohnraumbezogene Projekte (Formular ELR-4) beschreibt das Projekt aus gemeindlicher Sicht. Bei der Formulierung der Projektbeschreibung zu Investitionen von Unternehmen (Formular ELR-5) stimmen die Gemeinden insbesondere die Angaben zur Unternehmensgröße, zur Zahl der Arbeitskräfte sowie zum vorgesehenen Durchführungszeitraum mit dem Unternehmen ab und lassen diese Angaben durch Mitzeichnung des Unternehmens bestätigen. Stellt eine Gemeinde Aufnahmeanträge für unterschiedliche Bereiche, so müssen auch die Aufnahmeanträge zueinander in eine Rangfolge gebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Unterlagen zur Antragsstellung vollständig vorliegen müssen, damit die Anträge bearbeitet werden können. Auf den Stufen des Auswahlverfahrens (Gemeinde-, Landkreis-, Regierungsbezirk- und Landesebene) werden die kommunalen Aufnahmeanträge im Sinne eines landesweiten Wettbewerbs in eine Rangfolge gebracht. Insbesondere auf Landkreisebene ist die strukturelle Ausgangslage mit Bezug auf die Bedürftigkeit der Gemeinde (z. B. Bevölkerungsentwicklung, Steuerkraftsumme, Einwohner pro ha Siedlungsfläche) und die strukturelle Bedeutung der beantragten Projekte bei der Priorisierung der Aufnahmeanträge zu würdigen. Die für die Antragstellung notwendigen aktuellen Formulare (Stand Mai 2020) sind hier abzurufen. Die ELR-Vordrucke müssen vollständig (auch in Bezug auf die Projektfinanzierung) ausgefüllt und im Original von allen Antragstellern unterschrieben sein. Auf den Leitfaden zur Antragstellung im ELR wird ausdrücklich hingewiesen. Der Vordruck Kostenschätzung nach DIN 276, der wie alle anderen Formulare auf der Homepage des MLR oder der Regierungspräsidien eingestellt ist, reicht − richtig ausgefüllt − für die Antragsprüfung aus. Einzelne Angebote für z. B. Handwerkerleistungen sollen nicht eingereicht werden (Ausnahme: Angebote für größere Maschineninvestitionen). Wert wird auf eine gute Projektqualität, die zügige Umsetzung der Maßnahmen (Baubeginn 2021, Vorlage Bauantrag bzw. Baugenehmigung wünschenswert) und einen raschen Mittelabruf für bereits in die Förderung aufgenommener Projekte gelegt. ELR-Maßnahmen, für die auch Mittel aus anderen Landesprogrammen (z. B. kommunale Sportstättenförderung) oder aus dem Ausgleichstock beantragt werden, bitten wir rechtzeitig mit dem RP abzustimmen.
Die Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm sind durch die antragstellenden Städte und Gemeinden bis zum 30. September 2020 je zweifach der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde und der Bearbeitungsstelle im Regierungspräsidium vorzulegen. Eine elektronische Antragstellung ist weiterhin nicht möglich. Die Rechtsaufsichtsbehörde legt eine Fertigung zusammen mit der kommunalwirtschaftlichen Stellungnahme zu den kommunalen Projekten bis zum 30. Oktober 2020 der zuständigen Bearbeitungsstelle im Regierungspräsidium vor.

4. Antragstellung
Die Aufnahme von Maßnahmen und Projekten in das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum kann nach vorheriger Beratung beim Bürgermeisteramt umgehend, jedoch bis spätestens Montag, 14. September 2020, beantragt werden. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen und Antragsunterlagen.

5. Kontakt
Antragsstellung beim:
Bürgermeisteramt Bartholomä, Bürgermeister Thomas Kuhn.

 Gemeindeverwaltung Bartholomä | Brunnenfeldstraße 1 | 73566 Bartholomä | Tel.: 07173 97820-0 | Fax: 07173 97820-22 |  Kontakt |  Datenschutz