Die vom Gemeinderat der Gemeinde Bartholomä in der Haushaltssatzung vom 30.01.2019 für das Kalenderjahr 2019 festgesetzten Hebesätze für die Grundsteuer von
gelten fort, da die Haushaltssatzung für das Jahr 2020 noch nicht erlassen ist, gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO).
1. Steuerfestsetzung
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2020 die gleiche Grundsteuer wie für das Vorjahr zu entrichten haben, wird
aufgrund von § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020 in derselben Höhe wie für das Jahr
2019 durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag dieser öffentlichen
Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen
wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an
den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2020 zu den Fälligkeitsterminen (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. oder
wenn ein Antrag auf jährliche Zahlung gestellt wurde, zum 01.07.) und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen
Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten zu
überweisen. Bei erteilten Lastschriftermächtigungen werden die Beträge zu den Fälligkeitsterminen von der Verbandskasse abgebucht.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen
Bekanntmachung Widerspruch bei der Verwaltungsgemeinschaft Rosenstein – handelnd für die Gemeinde Bartholomä, Hauptstr. 53,
73540 Heubach erhoben werden.
Bartholomä, 10.12.2019
gez.
Thomas Kuhn
Bürgermeister
4. Hinweis
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dies
bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung
treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.
Der zuletzt erteilte Grundsteuerbescheid kann vom Grundstückseigentümer oder seinem Vertreter bzw. Bevollmächtigten bei der
Verwaltungsgemeinschaft Rosenstein, In den Schloßgärten 5, 73540 Heubach eingesehen werden. Für weitere Auskünfte steht Ihnen das
Steueramt, 07173/91431-103, gerne zur Verfügung.