Informationen Steuern / Abgaben
31.07.2020
Hundehaltung in Bartholomä
Beginn und Ende der Hundesteuerpflicht gemäß §§ 3, 10 der Hundesteuersatzung
Bitte beachten Sie, dass jede Änderung der Hundehaltung bei der Gemeinde Bartholomä innerhalb eines Monats angezeigt werden muss
(z.B. Tod des Hundes).
Steuerbefreiungen gemäß § 6 der Hundesteuersatzung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst
hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“,
„BL“, „aG“ oder „H“ besitzen
- Hunden, welche die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der
Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen
- Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gehalten werden, wenn dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist. Werden dort mehrere Hunde gehalten, kann die Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt werden
Hundesteuermarken gemäß § 11 der Hundesteuersatzung
Das Tragen der Hundesteuermarke außerhalb des eigenen Grundstücks ist Pflicht. Hierbei muss die Hundesteuermarke gut sichtbar am
Hund sein.
Ordnungswidrigkeiten gemäß § 12 der Hundesteuersatzung
Bei Verstößen gegen die Meldepflicht (§ 10 der Hundesteuersatzung) oder Nichttragens der Hundesteuermarke außerhalb des eigenen
Grundstücks, handeln Sie ordnungswidrig.
Schwimmpools
In der letzten Zeit kam es vermehrt zu Anfragen bzgl. Schwimmpools. Hierzu einige verbindliche Informationen:
Befüllung:
Die Befüllungen von privaten Schwimmpools und Ähnlichem übernimmt weder die Gemeinde Bartholomä noch die FFW.
Jeder Eigentümer ist für die Befüllung selber verantwortlich. Die Gemeinde Bartholomä empfiehlt das langsame Befüllen mit einem
Gartenschlauch.
Der Tag der Befüllung und die Wassermenge (m³) ist an dem Tag zu melden, an dem die Befüllung erfolgt ist. Bitte richten Sie diese
E-Mail an
info@wasserbund-ha
sowie auch an
Herrn Haller.
Entleerung:
Bei der Entleerung des Schwimmpools ist eine
"Absetzung" der Abwassergebühr nicht möglich, da sich die Ortslage von
Bartholomä in einem Wasserschutzgebiet befindet.