Zeichen 325.1Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs
Aus gegebenem Anlass weisen wir auf die Regelungen der Straßenverkehrsordnung bzgl. verkehrsberuhigter Bereiche hin:
Der verkehrsberuhigte Bereich wird durch das Verkehrszeichen 325.1 angekündigt und durch das Verkehrszeichen 325.2
aufgehoben.
Innerhalb dieses Bereiches gilt:
- Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt
- Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit (4 – 7 km/h) einhalten
- Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten
- Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern
- Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder
Entladen
- In einem verkehrsberuhigten Bereich muss man nach einem Urteil des Landgerichtes Dortmund nicht damit rechnen, überholt zu
werden
- Das Parken ist in einem verkehrsberuhigten Bereich innerhalb der dort gekennzeichneten Parkflächen nach einem Beschluss des
Oberlandesgerichtes Köln auch in Fahrtrichtung links erlaubt; auch wenn der verkehrsberuhigte Bereich weder eine Einbahnstraße
ist, noch dort auf der rechten Seite Schienen verlegt sind, da es sich bei einem verkehrsberuhigten Bereich nicht um eine
Fahrbahn im Sinne des § 12 Abs. 4 StVO, sondern um eine Sonderfläche ohne Fahrbahn handele
Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich ist gemäß § 10 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
auszuschließen. Wie beim Ausfahren aus einem Grundstück ist man gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig,
Rechts-vor-Links gilt nicht. Dies ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sogar der Fall, wenn zwischen dem Verkehrszeichen
„Ende des verkehrsberuhigten Bereichs“ und der Hauptstraße noch bis zu 30 Meter zurückzulegen sind.
Zeichen 325.2Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs