- Beschluss für die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen auf dem Gebiet der Gemarkungen Bartholomä
A. Sachverhalt
Ein zentrales Ergebnis der Dorfentwicklungsplanung im Jahr 2014 war, dass sich die Bartholomäer Bürgerinnen und Bürger einen
Prozess hin zu einer Energie autarken Gemeinde wünschen. Nicht von ungefähr ist die Gemeinde Bartholomä daher auch dem
Energiekompetenzzentrum Ostalb und der Energiegenossenschaft Rosenstein als Mitglied beigetreten. Auf Dächern von fünf
öffentlichen Gebäuden wurden in Bartholomä in den vergangenen Jahren Photovoltaik(PV)-Anlagen installiert: (jetziges
Rathaus und Feuerwehrhaus 2010, Gebäude Abwasserpumpwerk 2014, Schule 2017, Carport Rathaus 2017).
Ein E-Auto für das Car-Sharing unserer Bürgerschaft wurde im Jahr 2017 angeschafft und im vergangenen Jahr 2020 wurde auf dem
Grundstück der Gemeinde eine weitere E-Ladesäule am Turnerheim eröffnet.
In verschiedenen Tranchen wurde in den jüngsten Jahren die Straßenbeleuchtung auf LED-Beleuchtung umgebaut. Nun ist aktuell
geplant, in den beiden kommenden Jahren 2021 und 2022 die verbleibende Straßenbeleuchtung komplett auf LED umzurüsten.
In einem nicht einfachen, kritisch diskutierten und in einem großen und breit angelegten Bürgerdialog hat die Gemeinde Bartholomä
das Planungsrecht für die Errichtung von drei Windkraftanlagen am Falkenberg aktiv geschaffen und Planung und Bau der Anlagen
konstruktiv begleitet. Die drei Räder wurden im Jahr 2016 in Betrieb genommen und produzieren seitdem sauberen Strom. Jede Anlage
hat eine Leistung von 2.750 kW; insgesamt rechnet der Betreiber, dass durch die Anlagen rechnerisch erneuerbare Energie für einen
Bedarf von rd. 7.300 Haushaltungen erzeugt wird, ein Vielfaches von dem, was in Bartholomä selber verbraucht wird.
Im Jahr 2019 hat die Gemeinde ein Sanierungsmanagement beauftragt, das die Bürgerschaft und den Gemeinderat zu vielen Fragen rund
um die CO²-Vermeidung und zur Energie berät.
Aufgrund aktuell vermehrter Diskussionen und Anfragen hat sich der Gemeinderat mit einem weiteren Thema nun besprochen, nämlich mit
Überlegungen zur Errichtung von PV-Freiflächenanlagen (PVA).
Freiflächen-PV-Anlagen (PVA) sind im Außenbereich nicht privilegiert und damit grundsätzlich nicht zulässig. Sie bedürfen für die
Zulässigkeit nach aktueller Rechtslage eines rechtskräftigen Bebauungsplans durch die Gemeinde.
Die Freiflächenöffnungs-Verordnung der Landesregierung zur Öffnung auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten vom
7. März 2017 sieht vor, dass PVA auf landwirtschaftlich genutzten Flächen in benachteiligten Gebieten für die EEG-Förderung
geöffnet werden.
Diese Verordnung und die darauf zu gründende Zunahme von Anfragen nach Standorten für Freiflächen-Photovoltaik hat den
Regionalverband Ostwürttemberg bereits im letzten Jahr veranlasst, eine Handreichung über die bestehenden Regelungen und Vorgaben
zusammenzufassen, um die Planungssicherheit für die Städte und Gemeinden einerseits, jedoch auch für Grundstückseigentümer und
Planer andererseits zu erhöhen.
Entstanden ist hieraus die Handreichung „Freiflächen-Photovoltaik für die Region Ostwürttemberg“ vom Juli 2020. Diese
Handreichung ist öffentlich zugänglich.
Spätestens seit Veröffentlichung dieses Regelwerks nehmen die Anfragen von Projektieren, Planern, Grundstückseigentümern und damit
auch die Fragen nach der Zulässigkeit von Freiflächen-Photovoltaikanlagen für das Gemeindegebiet Bartholomä zu.
Nun hat sich der Gemeinderat Bartholomä zu dem Thema beraten und ist der Ansicht, sich dem Thema grundsätzlich positiv und
aufgeschlossen zu widmen, sofern kommunale Belange Beachtung finden:
So dürfen innerhalb eines Bereiches um die „Ortslage Bartholomä“ im Abstand von mind. 1.100 m zur nächst gelegenen
Wohnbebauung keine PV-Freiflächen entstehen, zu einzelnstehenden Häuser/Gehöfte/Ortsteile des Außenbereichs sind mind. 300 m
einzuhalten.
Es gilt eine Obergrenze mit der Gesamtbebauung von 0,75 % der Gemarkungsfläche, d.h. eine Bebauung ist nicht zulässig, sofern mehr
als 0,75 % der Gemarkungsfläche der Gemeinde Bartholomä (2075 ha) mit PV-Freiflächen-Anlagen bereits beplant bzw. bebaut sind. Eine
PV-Freianlagen-Bebauung außerhalb der im vom Regionalverband Ostwürttemberg definierten Gebieten ist ebenfalls ausgeschlossen.
Wichtige Kriterien sind u.a., dass die Gemeinde Bartholomä und damit unsere Bürgerschaft Bartholomä über die Zahlung von
Gewerbesteuer profitiert. Des weiteren, sofern freie Ökopunkte entstehen, diese an die Gemeinde gehen, und dass zum Verfahren und
dem Betrieb der Anlage eine direkte Bürgerbeteiligung zwingend ist und über den Bau und der Inbetriebnahme zusätzlich Erholungs-
und Infrastruktureinrichtungen geschaffen werden müssen. (wie z.B. Energiepfad, Spielplatz, Erholungseinrichtungen, …).
B. Beratung und Beschlussfassung
Fabian Zippel vom Netzwerk Photovoltaikanlagen Baden-Württemberg informierte über die Auswirkungen der Klimaerwärmung und über die
Möglichkeiten des Einsatzes erneuerbarer Energien. Dabei zeigte er die Vorteile der PVA auf, die deutlich wirtschaftlicher wie z.B.
Biogas sei und derzeit den durchschnittlich am günstigsten produzierten Strom aller Erzeugungsarten liefere.
Der Gemeinderat machte in der weiteren Beratung deutlich, dass er sich gegenüber der Errichtung von PV-Freiflächen aufgeschlossen
zeigt, wenn die vom Gremium diskutierten Kriterien erfüllt seien. Auch sah das Gremium keinen direkten Widerspruch zwischen der
Errichtung einer Freiflächenanlage und dem Landschafts- und Naturschutz.
Nach weiterer ausführlicher Diskussion beschloss der Gemeinderat im Grundsatz, PV-Freiflächenanlagen auf dem Gemeindegebiet
Bartholomä zu erlauben, sofern die von der Gemeinde Bartholomä definierten Grundsätze (Ausschlusskriterien und zwingende Kriterien)
eingehalten sind. Interessierte Grundstückseigentümer, Planungsbüros oder mögliche Betreiber erhalten diese Kriterienliste auf
Anfrage im Rathaus. Die Prüfung, ob konkrete Planungen diesen Grundsätzen entsprechen, erfolgt entsprechend des zeitlichen Eingangs
von Antragsunterlagen.
- Veränderungssperre für das Bebauungsplangebiet „Brunnenfeldstraße – Änderung und Erweiterung“
- Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre
A. Sachverhalt
Der Gemeinderat Bartholomä beschloss in öffentlicher Sitzung im April 2019 für mehrere Grundstücke im Bereich der Brunnenfeldstraße
einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Entwurf des Bebauungsplans und die Entwurfssatzung über örtliche Bauvorschriften lauten auf
die Bezeichnung „Brunnenfeldstraße – Änderung und Erweiterung“.
Zur Sicherung der Planung für das zukünftige Plangebiet hat der Gemeinderat im Juli 2019 sodann eine Veränderungssperre für das
Bebauungsplangebiet „Brunnenfeldstraße – Änderung und Erweiterung“ beschlossen.
Nach dem Baugesetzbuch tritt eine Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann diese Frist um ein
Jahr verlängern.
Da momentan für eine weitere Bearbeitung des Bebauungsplanverfahrens noch nicht alle Daten vorliegen, muss über eine Verlängerung
der Veränderungssperre beraten werden. Erst wenn alle Daten und Unterlagen bekannt sind, können die weiteren Schritte in der
Bauleitplanung gegangen werden.
Eine Verlängerung mit der Jahresfrist dürfte diejenige erforderliche, geeignete und angemessene Zeitspanne sein, um in der
Bauleitplanung des Gebiets weiter voran zu kommen. Bis dahin ist zur Sicherung der Bauleitplanung die Veränderungssperre weiterhin
geboten.
B. Beratung und Beschlussfassung
Aus der Mitte des Gremiums wurde kritisch nach dem zeitlich ausstehenden Schallgutachten gefragt. Das Gutachten sei seit längerer
Zeit an ein privates Büro beauftragt, benötige jedoch noch Zeit, so der Vorsitzende.
Nach weiterer Beratung beschloss sodann der Gemeinderat mehrheitlich mit einer Gegenstimme die Veränderungssperre um ein Jahr zu
verlängern.
Verlängerung der Veränderungssperre (48 KB) vom 01.07.2021
Veränderungssperre Brunnenfeldstraße (200 KB) vom 31.07.2021
- Bartholomäusmarkt
- Entscheidung über die Abhaltung am Montag, 30. August 2021
A. Sachverhalt
Der Bartholomäusmarkt wird seit über 500 Jahren – anfangs mit einem Viehmarkt – als Krämermarkt abgehalten. Seit dem
Beginn der 1980er Jahre hat sich zudem der Hock des Deutschen Roten Kreuzes Ortsgruppe Bartholomä während des Bartholomäusmarktes
etabliert und dieser Einklang zwischen Markt, Hock und geöffneten Gasthäusern hat sich zu einem kulturellen Feiertag in der
Gemeinde Bartholomä entwickelt. Hierbei treffen sich die Bartholomäer und auch ehemalige Bartholomäer kommen wieder in die schöne
Heimat um „zu markten“. Die Corona-Pandemie bestimmt weiterhin das Geschehen und das Leben in Deutschland. Weiterhin
gibt es von den Sicherheitsbehörden und den Regierungen erlassene Beschränkungen. Die aktuell gültige CORONA-Verordnung des Landes
Baden-Württemberg, gültig seit 28.06.2021, deklariert Jahrmärkte als „Veranstaltungen“. Aktuell (Stand 30. Juni 2021)
gilt im Ostalbkreis die Inzidenzstufe 2, d.h. es wären 750 Personen im Freien (Ab 200 Besuchern gilt eine Maskenpflicht) zulässig.
Sollten die Inzidenzen weiter fallen, würden aktuell bei der Inzidenzstufe 1 (Unter 10) bis zu 1.500 Personen möglich sein (ab 300
Besuchern gilt eine Maskenpflicht).
Gemäß der CORONA-Verordnung muss bei öffentlichen Veranstaltungen ein Hygienekonzept erarbeitet, die Personenströme geregelt und
die Daten erfasst werden. Auf jeden Fall ist der Einsatz einer digitalen App sinnvoll. Ebenso gilt eine allgemeine Maskenpflicht.
Der Bartholomäusmarkt ist daher – auch nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt – möglich; ist aber mit größerem Aufwand
und höheren Kosten verbunden.
Ob es neben der Durchführung des Bartholomäusmarkts, zugleich der FFW-Hock (Sonntag) und der DRK-Hock (Montag) möglich bzw.
sinnvoll ist, soll in einer Besprechung mit der Feuerwehr, dem Deutschen Roten Kreuz und einem gewerblichen Sicherheitsdienst
festgelegt werden.
B. Beratung und Beschlussfassung
Sehr deutlich sprach sich das Gremium dafür aus, sofern es die Verordnungen erlauben, den Bartholomäusmarkt am 30.08. durchzuführen.
Ob es möglich sein wird, zugleich auch die Hocketsen anzubieten, müsse geprüft werden, so das Gremium. Die Verwaltung wurde
beauftragt, mit den Organisationen sich in dieser Frage zu besprechen.
- Annahme von Spenden und Sponsoring
A. Sachverhalt
Gemäß den gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Annahme und Behandlung von Zuwendungen sind vom Gemeinderat Spenden formal zu
beschließen. Zugunsten der „Aktion Loipe“, des Sozialprojekts „Miteinander-füreinander in Bartholomä“, der
Laubenhartschule und der Freiwilligen Feuerwehr sind Spenden von insgesamt 373,50 € eingegangen.
B. Beratung und Beschlussfassung
Der Bürgermeister dankte allen Unterstützern sehr herzlich. Ohne weitere Aussprache wurden die Spenden sodann formal vom
Gemeinderat einstimmig angenommen.
- Kenntnisnahme der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses vom 21.06.2021
Der Verwaltungsausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.06.2021 die nachfolgenden Beschlüsse gefasst, die dem Gemeinderat
zur Kenntnis gegeben wurden:
5.1. Kindergärten in Bartholomä - Ergebnis der Eltern-Umfrage
Die Förderung und Unterstützung junger Familien ist der Gemeinde Bartholomä wichtig. Wie entscheidend eine gute Bildung und
Betreuung für die Entwicklung eines jungen Menschen ist, ist unbestritten. Die Gemeinde Bartholomä möchte für die Familien gute
Betreuungsangebote erhalten und am Bedarf orientiert ausbauen, genauso wie beste Bildungsvoraussetzungen weiter fördern.
Derzeit bestehen in unserer Gemeinde fünf Kindergartengruppen mit einem ausdifferenzierten Angebot zur Betreuung der Kinder vom
vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt.
Damit sich die Gemeinde Bartholomä und die beiden Kindergartenträger über den weiteren Bedarf ein Bild machen können, wurde im April
eine Fragebogenaktion unter allen Eltern der Kindergartenkinder und unter allen Interessierten in der Gemeinde durchgeführt.
Die Eltern, die den Fragebogen über die Einrichtungen ausgehändigt bekommen haben und der im Internetauftritt der Gemeinde für alle
abrufbar gestellt war, konnten bis zum 11. Mai ihre Anforderungen/Wünsche für eine zukünftige Kindergartenbetreuung äußern.
Ziel war es, über die Ergebnisse einer Umfrage in Erfahrung zu bringen, ob die Annahme der Gemeinde, dass mittelfristig ein Bedarf
für eine sechste Kindergartengruppe besteht, sich mit den Meinungen der Eltern deckt.
Das Ergebnis aus den Fragebögen wurde auch schon bereits im sog. „Runden Tisch,“ der aus den Vertretern der Gemeinde
und der Kindergartenträger, einschließlich Fachberatung und Elternvertreter besteht, erörtert.
Im „Runden Tisch“ wurde dabei die nachfolgende Bewertung festgestellt:
- Das Umfrageergebnis ist nicht vollständig. Es fehlen rund/etwa 30 % der Eltern, die sich nicht rückgemeldet haben
- Die Fragebogenaktion ist keine feste Grundlage um von dort aus Planungen zu erstellen. Gegebenenfalls ist sie eine Momentaufnahme. Sie liefert allenfalls Hinweise
- Ein Hinweis liegt in der Bewertung, dass die VÖ 6 nicht ausreicht, sondern verstärkt VÖ 7 nachgefragt wird. Damit ist eine Tendenz zur Ganztagesbetreuung gegeben
- Ein weiterer Hinweis ist in einem Angebot für eine warme Mahlzeit gegeben, ein Bedarf wird erkannt. Allerdings sind die genannten Kosten (4 – 5 Euro) deutlich zu hoch
Der Verwaltungsausschuss hat von dem Umfrageergebnis Kenntnis genommen.
5.2. Ganztagesbetreuung/Kindergärten: Erlass von Elternbeiträgen für den Monat Mai
In einem Umlaufbeschluss im Mai hat der Verwaltungsausschuss einstimmig beschlossen, die Elternbeiträge in den Kindergärten und in
der Ganztagesbetreuung für den Monat Mai zu erlassen für diejenigen Eltern, deren Kinder keine Betreuung während des Lockdowns im
April/Mai 2021 besuchen durften.
- Kenntnisnahme der Beschlüsse des Technischen Ausschuss vom 22.06.2021
Der Technische Ausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.06.2021 die nachfolgenden Beschlüsse gefasst, die dem Gemeinderat
zur Kenntnis gegeben wurden:
6.1. Baugesuche
a.) Befreiung für die Errichtung eines Holzzaunes in 0,80 m Höhe, Grundstück Flst. Nr. 717/3, Lipizzanerweg
Die Errichtung eines Zaunes wurde im Wege der Befreiung beantragt. Da sich die geplante Zaunanlage an die Befreiungstatbestände
hält (max. 1,20 m hoch, Ausführung in Holz, Abstand von mind. 1 m zur öffentlichen Fläche) hat der Technische Ausschuss einstimmig
das Einvernehmen erteilt.
b.) Befreiung vom Bauverbot für einen Holzaufstellpool, Grundstück Flst. Nr. 713, Hannoveranerweg
Für die Errichtung eines Schwimmpools wurde ein Antrag auf Befreiung gestellt. Das Einvernehmen wurde vom Technischen Ausschuss
nicht erteilt, bzw. der Antrag bis zur endgültigen Prüfung der Einhaltung der im Bebauungsplan Amalienhof, 5. Änderung
festgesetzten Grundflächenzahl zurückgestellt.
c.) Neubau forstwirtschaftliche Garage und Carport, Grundstück Flst. Nr. 39/3, Lauterburger Straße
Beantragt sind die Errichtung eines Carports und die Errichtung einer Garage. Beide Vorhaben entsprechen dem Baugesetzbuch. Daher
hat der Technische Ausschuss den Vorhaben einstimmig zugestimmt.
d.) Erstellung einer Mittelgarage, Grundstück Flst. Nr. 565, Böhmenkircher Straße
Für die Errichtung einer Mittelgarage wurde ein Bauantrag auf Genehmigung eingereicht. Das Vorhaben entspricht dem Baurecht und
fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung ein. Der Technische Ausschuss hat sein Einvernehmen einstimmig erteilt.
e.) Errichtung einer Stützmauer, Grundstück Flst. Nr. 627/21, Rehweg
Nachdem bei der jüngsten Beratung das Vorhaben noch zurückgestellt wurde, hat der Bauherr nun ergänzende Bauvorlagen eingereicht.
Da bei vergleichbaren Fällen auf den Nachbargrundstücken in der Vergangenheit bereits zugestimmt wurde, hat der Technische
Ausschuss auch hier einstimmig sein kommunales Einvernehmen erklärt.
f.) An- und Umbau des best. Wochenendhauses, Neubau Stellplatz und Holzzaun Grundstück Flst.Nr. 819/1, Trakehnerstraße -
Umlaufbeschluss
Wegen der vielen, auch weitgehenden Abweichungen des Vorhabens von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans
„Amalienhof, 5. Änderung“, konnte keine Befreiung durch den Technischen Ausschuss ausgesprochen werden. Der Bauherr
hat in seiner geänderten Planung daraufhin sich ganz wesentlich an den Bebauungsplan gehalten. Der Technische Ausschuss hat bereits
durch sog. Umlaufbeschluss im Mai dem so abgeänderten Vorhaben einstimmig seine Zustimmung erteilt.
6.2. Regenrückhaltebecken, „Bärenbergblick“ - Maßnahmen zur Verbesserung der Versickerung
Durch ein Trennsystem ist im Wohnbaugebiet „Hirschrain-Nord, erste Erweiterung“ gewährleistet, dass Schmutz- und
Regenwasser separiert voneinander entsorgt werden. Das Regenwasser wird von den öffentlichen Flächen und Grundstücken einem
Rückhaltebecken mit vorgeschalteten Absetzeinrichtungen zugeführt.
U.a. um die Gründung vor Beginn der Erschließung festzulegen, vor allem auch bedingt dadurch, die Anlegung eines
Regenrückhaltebeckens zu prüfen und dem Bedarf entsprechend zu dimensionieren, wurde mit der Erstellung eines Baugrund- und
Gründungsgutachten die HPC AG, Standort Heidenheim, beauftragt.
Im Oktober 2018 hat das Büro Schürfgruben angelegt. Die geologische Schichtaufnahme erfolgte durch das Büro, wobei in zwei
Schürfgruben zusätzlich noch ein Versickerungsversuch durchgeführt wurde.
Das Ergebnis der Versickerungsversuche zeigte, dass der Untergrund im Bereich der geplanten Versickerung (Regenrückhaltebecken)
nach DIN 18130 als durchlässig einzustufen war. Mit den „o.g. Werten können die Einrichtungen zur oberflächennahen
Versickerung geplant werden“, so das Gutachten des Geologiebüros vom 06.12.2018. Die Ergebnisse der an den Schürfgruben
durchgeführten Versickerungsversuche sind im Gutachtens dargestellt und mit „gut“ bewertet.
Nun hat sich jedoch seit Herstellung des Regenrückhaltebeckens bisher noch keine zufriedenstellende Situation ergeben. Von
„gut“ kann gar keine Rede sein.
Daher hatte sich die Gemeinde mit den Planern und der ausführenden Firma im Frühjahr 2020 besprochen, den Oberboden im
Regenrückhaltebecken abzutragen. Denn der Oberboden wurde im Vorfeld der Maßnahme vom Geologen als „nicht
wasserdurchlässig“ eingestuft und sollte durch Sandbeimengungen ertüchtigt werden.
Hierbei wurde im Herbst 2020 offenkundig, dass auch nach Abtrag des Oberbodens kein Versickern des anstehenden Wassers erfolgte.
Im November 2020 kamen daher die Planer gemeinsam mit der bauausführenden Firma und der Gemeinde zu dem Ergebnis, dass die Ursache
für die unzureichende Sickerleistung demnach in den darunterliegenden anstehenden Bodenschichten begründet sein müsse.
Konkrete Maßnahmen wurden bei dieser Besprechung von den Fachleuten vorgeschlagen.
Auch selbst nach Einbau der bei diesem Gespräch vorgeschlagenen Maßnahmen (Aufschlussgraben, Begutachtung, Verfüllung mit
Grobschotter, in Geovlies eingefasst) hat sich im Frühjahr 2021 nach wie vor keine Verbesserung der Versickerungsleistung gezeigt.
Daher hatte die Gemeindeverwaltung erneut im März 2021 zum Gespräch gebeten, um eine nachhaltige Lösung zu finden.
In dieser Besprechung wurde vereinbart, dass auf Kosten des Geologen Sondierungen durchgeführt werden, die eine abschließende
Lösung der Problemlage erlauben lassen.
Eine Rammkernsondierung wurde daher auf der Sohle des Versickerungsbeckens Ende März 2021 durchgeführt. Die erreichte Tiefe der
Sondierung liegt bei 7,7 m unterhalb der Sohle des Versickerungsbeckens und entspricht somit in etwa einer Tiefe von 9,5 m bis 10 m
unterhalb der ehemaligen Geländeoberkante. Dazu liegt auch das Ergebnis von zwei weiteren Sieb-/Schlämmanalysen aus den untersten
zwei angetroffenen Schichten zwischen ca. 5,5 m und 7,7 m vor. Beide Analysen zeigen, dass es sich zwar um einen schluffigen, stark
sandigen Kies handelt, dessen Durchlässigkeit jedoch nur in einem Bereich zwischen ca. 10-6 m/s und ca. 10-7 m/s liegt und damit
keine zufriedenstellenden Ergebnisse liefert.
Es ist auch unklar bzw. lässt sich auch nur schwer abschätzen in welcher Tiefe der Karstbereich/die Festgesteine beginnen. Das
Geologie-Büro tendiert zu einer Rotationskernbohrung zur Lösung des Problems, da nur mit diesem Verfahren sichergestellt ist auch
bei noch größeren Bohrtiefen die Endteufe im Oberjura-Festgestein sicher zu erreichen sind.
Bevor eine Rotationsbohrung durchgeführt wird, muss die bestehende wasserrechtliche Erlaubnis „angepasst“ werden. Die
Unteren Wasserbehörde im Landratsamt Ostalbkreis fordert eine Filterfunktion zum Schutz des Grundwassers bzw. der
Trinkwasserfassungen und benötigt hierzu Antragsunterlagen der Gemeinde zur abschließenden Prüfung.
Der Technische Ausschuss hat sich intensiv durch Befragen der Büros informiert und nach ausführlicher Beratung und Diskussion
einstimmig deren Vorschlag beschlossen, eine Rotationsbohrung durchzuführen.
6.3. Asphaltierung Bassenweg - Kanalbefahrung
Der Technische Ausschuss hat sich dafür ausgesprochen, den Kanalbestand am Bassenweg durch eine Rohr-Befahrung festzustellen.
Abhängig von dem Ergebnis, ist die Asphaltierung des Weges dann im Zusammenhang mit den Tiefbauarbeiten der Heubacher Straße im
kommenden Jahr eingeplant.
- Verschiedenes/Bekanntgaben
Zu diesem Punkt informierte der Vorsitzende zu folgendem Sachverhalt:
- Bebauungsplanverfahren „Lauterburger Straße – Stern“
Der ursprünglich für Juli anvisierte Termin zur Übergabe der Untersuchungsergebnisse zum Grünordnungsplan an die Gemeinde
verschiebt sich, da aufgrund eines Fledermausvorkommens weitere, erst noch detaillierte Begutachtungen durch das Büro Zeeb &
Partner erforderlich werden.
Ende der öffentlichen Sitzung um 19.35 Uhr.
Eine nicht-öffentliche Sitzung mit neun Tagesordnungspunkten schloss sich an.