Neuerungen im Gebäudeenergiegesetz – verständlich erklärt
07.05.2021

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) trat am
1. November 2020 bundesweit in Kraft und löste damit die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und
das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab. In dem Gesetz werden die Anforderungen an Dämmung und Anlagentechnik für
beheizte und klimatisierte Gebäude zentral geregelt und Vorgaben für Sanierungen, Neubauten und Austausch von Heizungsanlagen
festgelegt.
Das Gesetz soll damit zum Erreichen der Klimaschutzziele der Bundesregierung beitragen. Gegenwärtig entfallen auf den Gebäudesektor
120 Millionen Treibhausgasemissionen im Jahr. Bis 2030 sollen diese um 40 % reduziert und bis zum Jahr 2050 ein klimaneutraler
Gebäudebestand erreicht werden. Für eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Gebäudebestand wurden folgende Vorgaben im GEG
festgelegt.
Anforderungen Neubau
Wird ein Haus neu errichtet oder grundlegend saniert, muss ein bestimmter Primärenergiefaktor eingehalten oder eine bestimmte Menge
an Treibhausgasemissionen bei der Energieerzeugung unterschritten werden. Allgemein schreibt das Gesetz vor, dass bei einer
Wärmeversorgung für ein einzelnes Haus erneuerbare Energien wie zum Beispiel Wärmepumpen, Solarthermie oder Holzhackschnitzelkessel
in die Wärmeerzeugung integriert werden müssen (laut Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EEWärmeG) müssen damit mind. 15 %
der Wärmeerzeugung gedeckt werden). Alternativ kann das Haus an ein Wärmenetz mit einer Wärmeerzeugung durch eine KWK-Anlage oder
erneuerbare Energien angeschlossen werden. Die exakten Grenzwerte für verschiedene Gebäudetypen mit konkreten Vorschlägen zur
Wärmeversorgung sind in Anlage 5 des Gesetzestextes zu finden.
Anforderungen für den Austausch von Heizungsanlagen
Öl- und Heizgaskessel müssen laut dem neuen GEG nach spätestens 30 Jahren ausgetauscht werden. Dies gilt jedoch nicht für
Brennwert- oder Niedertemperatur-Kessel oder wenn Sie als Eigentümer seit 2002 in dem entsprechenden Gebäude wohnen. Ob auch Ihre
Heizungsanlage ausgetauscht werden muss, erfahren Sie am zuverlässigsten von Ihrem Schornsteinfeger oder Heizungsbauer.
Anforderungen an Sanierungen
Werden Außenbauteile eines Gebäudes saniert, so sind die in Anlage 7 des GEG genannten Effizienzvorschriften einzuhalten. Dies gilt
nicht, wenn weniger als 10 % der entsprechenden Bauteilgruppe betroffen sind (z.B. von 12 Fenstern wird nur eines getauscht).
Alternativ gelten die Anforderungen an Gebäudesanierungen auch als erfüllt, wenn die Wärmeversorgung beim Primärenergieverbrauch
oder den durch die Wärmeversorgung verursachten Treibhausgasemissionen den energetischen Vorschriften eines Neubaus entspricht
(siehe GEG § 50).
Weitere Infos zum GEG, Sanierungen und Heizungstausch finden Sie unter
verbraucherzentrale.de.
Sollten Sie weitere Fragen zu Sanierungen und Energieversorgung haben, kommen Sie gerne auf uns zu. Sie können unser Team erreichen
über unseren Ansprechpartner
André Ludwig.