Aus Bartholomä

Neuerungen im Gebäudeenergiegesetz – verständlich erklärt
07.05.2021
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) trat am 1. November 2020 bundesweit in Kraft und löste damit die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab. In dem Gesetz werden die Anforderungen an Dämmung und Anlagentechnik für beheizte und klimatisierte Gebäude zentral geregelt und Vorgaben für Sanierungen, Neubauten und Austausch von Heizungsanlagen festgelegt.
Das Gesetz soll damit zum Erreichen der Klimaschutzziele der Bundesregierung beitragen. Gegenwärtig entfallen auf den Gebäudesektor 120 Millionen Treibhausgasemissionen im Jahr. Bis 2030 sollen diese um 40 % reduziert und bis zum Jahr 2050 ein klimaneutraler Gebäudebestand erreicht werden. Für eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Gebäudebestand wurden folgende Vorgaben im GEG festgelegt.
Anforderungen Neubau
Wird ein Haus neu errichtet oder grundlegend saniert, muss ein bestimmter Primärenergiefaktor eingehalten oder eine bestimmte Menge an Treibhausgasemissionen bei der Energieerzeugung unterschritten werden. Allgemein schreibt das Gesetz vor, dass bei einer Wärmeversorgung für ein einzelnes Haus erneuerbare Energien wie zum Beispiel Wärmepumpen, Solarthermie oder Holzhackschnitzelkessel in die Wärmeerzeugung integriert werden müssen (laut Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EEWärmeG) müssen damit mind. 15 % der Wärmeerzeugung gedeckt werden). Alternativ kann das Haus an ein Wärmenetz mit einer Wärmeerzeugung durch eine KWK-Anlage oder erneuerbare Energien angeschlossen werden. Die exakten Grenzwerte für verschiedene Gebäudetypen mit konkreten Vorschlägen zur Wärmeversorgung sind in Anlage 5 des Gesetzestextes zu finden.
Anforderungen für den Austausch von Heizungsanlagen
Öl- und Heizgaskessel müssen laut dem neuen GEG nach spätestens 30 Jahren ausgetauscht werden. Dies gilt jedoch nicht für Brennwert- oder Niedertemperatur-Kessel oder wenn Sie als Eigentümer seit 2002 in dem entsprechenden Gebäude wohnen. Ob auch Ihre Heizungsanlage ausgetauscht werden muss, erfahren Sie am zuverlässigsten von Ihrem Schornsteinfeger oder Heizungsbauer.
Anforderungen an Sanierungen
Werden Außenbauteile eines Gebäudes saniert, so sind die in Anlage 7 des GEG genannten Effizienzvorschriften einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn weniger als 10 % der entsprechenden Bauteilgruppe betroffen sind (z.B. von 12 Fenstern wird nur eines getauscht). Alternativ gelten die Anforderungen an Gebäudesanierungen auch als erfüllt, wenn die Wärmeversorgung beim Primärenergieverbrauch oder den durch die Wärmeversorgung verursachten Treibhausgasemissionen den energetischen Vorschriften eines Neubaus entspricht (siehe GEG § 50).
Weitere Infos zum GEG, Sanierungen und Heizungstausch finden Sie unter verbraucherzentrale.de. Sollten Sie weitere Fragen zu Sanierungen und Energieversorgung haben, kommen Sie gerne auf uns zu. Sie können unser Team erreichen über unseren Ansprechpartner André Ludwig.
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