Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass für die Haltung von Hunden eine Anmeldepflicht besteht. Diese Pflicht bestimmt
sich nach dem Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) und der Hundesteuersatzung der Gemeinde.
Anmelde- und Abmeldepflicht (§§ 1, 2, 3 und 10 Hundesteuersatzung):
Als Hundehalter/in müssen Sie Ihren Hund innerhalb eines Monats mittels eines
Anmeldeformulars anmelden:
- wenn Sie ihn neu aufgenommen haben
- wenn er von Ihrer gehaltenen Hündin geboren wurde (Ausnahme: Zwinger) oder
- wenn Sie nach Bartholomä zugezogen sind
Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet
bei Tod (mit Nachweis), Abschaffung/Verkauf (mit Nachweis) oder
Wegzug den Hund innerhalb eines Monats mittels eines
Abmeldeformulars bei der Gemeindeverwaltung abzumelden.
Verstöße gegen die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften, insbesondere gegen die Meldepflichten können gegenüber dem
verantwortlichen Hundehalter nach § 12 Hundesteuersatzung i. V. mit § 8(2) Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes mit einer
Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Hundesteuermarke (Tragepflicht) (§ 11 (4) Hundesteuersatzung)
Außerhalb des vom Hundehalter bewohnten Haus ist der Hund zum Tragen der Hundesteuermarke verpflichtet.
Hier handelt der Hundehalter/in ebenfalls ordnungswidrig, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig diese Verpflichtung zuwiderhandelt.
Die Formulare und weitere Informationen, auch die gültige Hundesteuersatzung, stehen Ihnen auf der Homepage der Gemeinde
Bartholomä zur Verfügung. Alternativ können Sie die Formulare im Rathaus Zimmer 2.6 bei Herrn Haller erhalten.
Hundesteuersatzung
Hundesteueranmeldung
Hundesteuerabmeldung