Hier: Bekanntmachung der ersten Verlängerung der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinderat der Gemeinde Bartholomä hat in der öffentlichen Sitzung am 30.06.2021 eine erste Verlängerung der
Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „Brunnenfeldstraße – Änderung und
Erweiterung“ als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich ist aus der nachstehenden Karte ersichtlich.
Die Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans
„Brunnenfeldstraße – Änderung und Erweiterung“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach
Ablauf von einem Jahr, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft,
sobald und soweit der Bebauungsplan „Brunnenfeldstraße – Änderung und Erweiterung“ rechtsverbindlich ist.
Jedermann kann diese Satzung während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Bartholomä einsehen und über den Inhalt Auskunft
verlangen. Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre kann zusätzlich
hier
eingesehen werden.
Verlängerung der Veränderungssperre vom 01.07.2021
Hinweise:
Soweit die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von solchen auf Grund der GemO zustande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach der
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 GemO).
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Veränderungssperre verletzt
worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung
der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO).
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann
diese Verletzung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GemO geltend machen (§ 4 Abs. 4 Satz 4 GemO).
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der
Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Bartholomä geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der
Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über das Entstehen und die Fälligkeit von Entschädigungsansprüchen wird
hingewiesen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Bartholomä, den 26.07.2021
gez.Kuhn, Bürgermeister
