Gemeinde Bartholomä

Bebauungsplan „Gänsteich-Nord, 1. Änderung“
27.05.2022
Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der Satzung über örtliche Bauvorschriften
Gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 4 der Gemeindeordnung (GemO), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Bartholomä in seiner öffentlichen Sitzung am 18.05.2022 den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Gänsteich – Nord, 1. Änderung“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst ca. 4.478 m². Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich Teilflächen der Flurstücke 668, 668/3, 668/4, 668/5, 668/6, 668/7, 668/8, 668/10 und 367/1 (Otto-Höfliger-Straße). Der Geltungsbereich ist aus der beigefügten, nicht maßstäblich verkleinerten Karte ersichtlich.
Maßgeblich sind der Lageplan vom 23.02.2022/09.05.2022, die textlichen Festsetzungen mit örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 23.02.2022/09.05.2022, die Begründung und die Anlage 1 (Eingriffsermittlung) in der Fassung vom 23.02.2022/09.05.2022 gefertigt vom Büro stadtlandingenieure Ellwangen, sowie das Gutachten 7107/2 des Ing. Büros Kurz und Fischer, Winnenden, vom 18.11.2009, geändert (redaktionelle Änderungen) am 18.02.2010 (Untersuchung der schalltechnischen Auswirkungen durch und auf das geplante Baugebiet „Gänsteich-Nord“ in Bartholomä).
Es handelt sich um einen Bebauungsplan, der im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB aufgestellt wurde. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.
Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Unterlagen beim Bürgermeisteramt Bartholomä während den öffentlichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 3 und 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder der Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn die Verletzung von Verfahrens – und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist
Auf § 4 Abs. 4 Satz 3 GemO wird hingewiesen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über Entschädigungsansprüche bei etwaigen Vermögensnachteilen durch diese Satzung und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird gem. § 44 Abs. 5 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Bartholomä, 20.05.2022
gez. Thomas Kuhn, Bürgermeister
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