
Ausschnitt Bebauungsplan „Lauterburger Straße - Stern“, genordet, unmaßstäblich
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Lauterburger Straße - Stern“ treten mit dieser Bekanntmachung in
Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften, die Begründung mit Umweltbericht und artenschutzrechtlicher Prüfung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a BauGB können gemäß § 10 Abs. 3 BauGB während der üblichen Öffnungszeiten beim
Bürgermeisteramt Bartholomä, Rathaus, Brunnenfeldstraße 1, 73566 Bartholomä von jedermann eingesehen werden; über den Inhalt des
Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
(Öffnungszeiten: Montag 8.00-12.00 Uhr und 14.00-19.00 Uhr, Dienstag 8.00-10.00 Uhr, Mittwoch und Freitag 08.00-12.00 Uhr,
Donnerstag 8.00-12.00 Uhr und 13.30-17.00 Uhr)
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung
schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von
Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplans
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der
die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund
der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und
unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der
die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Bartholomä, 01.08.2022
gez. Thomas Kuhn, Bürgermeister