Gemeinde Bartholomä

Bebauungsplan „Lauterburger Straße - Stern“
05.08.2022
und Satzung über örtliche Bauvorschriften
Inkrafttreten des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften „Lauterburger Straße -Stern“
Der Gemeinderat der Gemeinde Bartholomä hat in der öffentlichen Sitzung am 27.07.2022 den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Lauterburger Straße - Stern“ in der Fassung vom 27.07.2022 gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Ortsrand von Bartholomä und grenzt im Norden und Süden an bestehende Wohnbebauung. Im Osten verläuft die „Lauterburger Straße“. Im Westen befindet sich eine landwirtschaftliche Nutzfläche (Wiese).
Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Flst.Nr. 36 und 36/1 und teilweise das Grundstück Flst.Nr. 19/1 (Gehweg). Der Geltungsbereich hat eine Fläche von ca. 0,45 ha.
Maßgebend sind der zeichnerische Teil, der schriftliche Teil und die Begründung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften in der Fassung des Ingenieurbüros Kolb, Steinheim vom 27.07.2022, sowie der Umweltbericht und die artenschutzrechtliche Prüfung in der Fassung des Büros Zeeb & Partner, Ulm vom 27.07.2022.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften ist aus dem abgebildeten Lageplanausschnitt ersichtlich.

Ausschnitt Bebauungsplan „Lauterburger Straße - Stern“, genordet, unmaßstäblich
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Lauterburger Straße - Stern“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften, die Begründung mit Umweltbericht und artenschutzrechtlicher Prüfung sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a BauGB können gemäß § 10 Abs. 3 BauGB während der üblichen Öffnungszeiten beim Bürgermeisteramt Bartholomä, Rathaus, Brunnenfeldstraße 1, 73566 Bartholomä von jedermann eingesehen werden; über den Inhalt des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
(Öffnungszeiten: Montag 8.00-12.00 Uhr und 14.00-19.00 Uhr, Dienstag 8.00-10.00 Uhr, Mittwoch und Freitag 08.00-12.00 Uhr, Donnerstag 8.00-12.00 Uhr und 13.30-17.00 Uhr)
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Bartholomä, 01.08.2022
gez. Thomas Kuhn, Bürgermeister
Bebauungsplan „Lauterburger Straße – Stern“ Stand: 27.07.2022 (PDF-Datei, 14,0 MB)
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