Gemeinde Bartholomä

Öffentliche Bekanntmachung Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Solarpark Rötenbach“
16.12.2022
mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan
Der Gemeinderat der Gemeinde Bartholomä hat in der öffentlichen Sitzung am 02.11.2022 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Rötenbach“, nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung nach §3 Abs. 2 und §4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Mit Bescheid vom 01.12.2022 hat das Landratsamt Ostalbkreis den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Rötenbach“ genehmigt. Diese Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Solarpark Rötenbach“ in Kraft.
Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 16,7 ha und liegt südwestlich von Bartholomä. Es umfasst das Flurstück 1102 der Gemarkung Bartholomä. Die Lage und der Flächenumgriff sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Lageplan des Geltungsbereiches
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der der Gemeinde Bartholomä, Brunnenfeldstraße 1, 73566 Bartholomä, während der Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  • nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Bartholomä geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Auf §4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) wird hingewiesen.
Bartholomä, 07.12.2022
Thomas Kuhn, Bürgermeister
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