- Wasserversorgung Bartholomä
hier: Kalkulation und Änderung der Verbrauchsgebühren für das Jahr 2023
A. Sachverhalt
Die Verbrauchsgebühr (Wasserzins) ist eine Benutzungsgebühr im Sinne von § 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG).
Kostenunterdeckungen können innerhalb von 5 Jahren ausgeglichen werden.
Im Gegensatz zur Abwasserbeseitigung zählt die Wasserversorgung zu den Versorgungseinrichtungen und kann/darf einen
„angemessenen“ Ertrag abwerfen. Über die Höhe des Gebührensatzes, hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtsorgan
innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen.
Dem Gemeinderat ist bei der Ermittlung der in den Gebührensatz einzustellenden Kostenfaktoren überall dort ein Beurteilungsermessen
eingeräumt, wo sich diese Kosten nicht rein rechnerisch, sondern nur im Wege von Schätzungen oder finanzpolitischen Bewertungen
ermitteln lassen. Dazu gehört beispielhaft die Ermittlung des angemessenen Zinssatzes für die Verzinsung des Anlagekapitals und des
angemessenen Abschreibungssatzes für die Abschreibung.
Die Wasserversorgungsgebühr soll von 3,50 € auf 3,62 € /cbm zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer festgesetzt werden,
um einen angemessenen Ertrag für den Haushalt gemäß § 14 Abs.1 Satz 2 KAG zu erhalten.
Es wird mit einem Ertrag von rund 15.000 € im Haushaltsplan 2023 gerechnet.
Für das Rechnungsjahr 2020 und 2021 steht das endgültige Rechnungsergebnis noch nicht fest. Geschätzt wird, dass die
Wasserversorgung im Jahr 2020 einen Überschuss von rd. 40.000 € erzielt, bedingt durch eine unerwartete Steuerrückerstattung
von 26.400 €.
Für das Rechnungsjahr 2021 wird mit dem plangemäßen Überschuss von rd. 16.000 € gerechnet.
Im Jahr 2022 wird das Ergebnis der Wasserversorgung voraussichtlich erstmals mit einem Abmangel von geschätzt ca. 33.000 €
abschließen. Dies wird bedingt durch eine Steuernachzahlung aus dem Jahr 2019 mit rd. 21.000 € und höheren Betriebskosten als
geplant.
Bei prognostizierten Durchschnittskosten von 3,58 €/cbm (Vorjahr 3,34 €) ab 2023 würde bei unverändertem Gebührensatz
nur noch ein Überschuss von rd. 2.800 € erwirtschaftet werden. Aus finanzwirtschaftlicher Sicht sollte neben der
Kostendeckung auch ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden (Vorschlag 15.000 €). Um diese Vorgaben zu erfüllen, müsste die
Wassergebühr von 3,50 € auf 3,62 € erhöht werden.
B. Beratung und Beschlussfassung
Aufgrund des Sachvortrags und den vorgelegten Unterlagen beschloss der Gemeinderat einstimmig, die Festsetzung des Wasserzinses auf
3,62 € / cbm zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die Festsetzung des Abschreibungssatzes für das Leitungsnetz mit 2,5 %
und die Auflösung der Wasserversorgungsbeiträge und der Zuweisungen mit 2,5 %. Die Kapitalverzinsung wurde mit 2,75 % beschlossen.
- Wasserversorgung Bartholomä
hier: Änderung der Wasserversorgungssatzung
A. Sachverhalt
Aufgrund der Anpassung der Verbrauchsgebühren, wird auch die Wasserversorgungssatzung an die aktuellen Erfordernisse angepasst. Die
Verbrauchsgebühr soll ab dem 01.01.2023 3,62€ pro Kubikmeter betragen.
B. Beratung und Beschlussfassung
Die Änderung der Wasserversorgungssatzung zum 01.01.2023 wurde einstimmig vom Gremium beschlossen.
Änderung der Wasserversorgungssatzung (59 KB)
Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) Stand 15.12.2022
- Abwasserbeseitigung Bartholomä
hier Änderung der Abwassergebühren
- vorläufige Feststellung der Ergebnisse 2021
- Kalkulation der Abwassergebühren 2023
A. Sachverhalt
Die Abwassergebühr ist eine Benutzungsgebühr im Sinne von § 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Die Gebühren dürfen höchstens so
bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Zu diesen
Kosten gehören auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und eine angemessene Abschreibung.
Kostenüberdeckungen sind innerhalb von 5 Jahren auszugleichen, Kostenunterdeckungen können innerhalb von 5 Jahren ausgeglichen
werden.
Über die Höhe des Gebührensatzes, hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach
pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen.
Dem Gemeinderat ist bei der Ermittlung der in den Gebührensatz einzustellenden Kostenfaktoren überall dort ein Beurteilungsermessen
eingeräumt, wo sich diese Kosten nicht rein rechnerisch, sondern nur im Wege von Schätzungen oder finanzpolitischen Bewertungen
ermitteln lassen, wie dies beispielsweise bei der Ermittlung des angemessenen Zinssatzes für die Verzinsung des Anlagekapitals und
des angemessenen Abschreibungssatzes der Fall ist.
Der Bereich der Abwasserbeseitigung weist gebührenrechtlich ein unterschiedliches vorläufiges Ergebnis auf. Bei der
Schmutzwassergebühr wird vorläufig ein Abmangel von rd. 25.600 € festgestellt. Beim Niederschlagswasser ergibt sich eine
vorläufige Überdeckung von rd. 8.000 €.
Da der Rechnungsabschluss 2021 noch nicht erstellt wurde, besteht auch bezüglich der Höhe der Steuerungsumlage eine gewisse
Unsicherheit. Bei der Niederschlagswassergebühr resultiert die Überdeckung aus einem erheblichen Zuwachs an versiegelten Flächen.
Die Kostenentwicklung der Abwasserbeseitigung verläuft in 2022 bisher plangemäß.
Für 2023 zeichnet sich eine Kostenerhöhung ab, da z.B. die Umlage an den Abwasserzweckverband um rd. 14.000 € auf 90.000
€ ansteigt.
Die Kostenobergrenze für die Schmutzwassergebühr liegt danach bei 2,92 € (Vorjahr 2,63 €) und beim Niederschlagswasser
bei 0,34 € (Vorjahr 0,33 €). Diese Werte beziehen sich auf die laufenden Kosten ohne Berücksichtigung der Überschuss-
und Verlustvorträge.
Die bisherigen Abwassergebühren betrugen seit 01.01.2022
Schmutzwassergebühr auf 2,70 € / m³
und die Niederschlagswassergebühr auf 0,33 € / m²
versiegelter Fläche.
Unter Aussetzung des Verlustabbaus der Jahre 2020 und 2021 sollten im Jahr 2023 die
Schmutzwassergebühr auf 2,92 € / m³
und die Niederschlagswassergebühr auf 0,34 € / m²
versiegelter Fläche
angepasst werden.
Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3 Abwassersatzung)
beträgt ab 01.01.2023
a) bei Abwasser aus Kleinkläranlagen je cbm 3,32 €
b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben 3,32 €
c) soweit Abwasser keiner Anlage nach a) oder b) zuzuordnen ist 3,32 €
Hier kommt zur kalkulierten Schmutzwassergebühr ein Zuschlag von 40 % als Aufwand für die Verwaltung (Überwachung,
Rechnungsprüfung).
B. Beratung und Beschlussfassung
Mit kurzer Diskussion beschloss das Gremium einstimmig, den Verlustabbau der Jahre 2020 und 2021 im Jahr 2023 auszusetzen.
Die Gebührensätze wurden wie folgt verändert. Sie betragen ab 01.01.2023
Schmutzwassergebühr je cbm Schmutzwasser mit 2,92 €
Niederschlagswassergebühr je qm versiegelter Fläche 0,34 €
Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird beträgt ab 01.01.2023
a. bei Abwasser aus Kleinkläranlagen je cbm 3,32 €
b. bei Abwasser aus geschlossenen Gruben 3,32 €
c. soweit Abwasser keiner Anlage nach a) oder b) zuzuordnen ist 3,32 €
- Abwasserbeseitigung Bartholomä
hier: Änderung der Abwassersatzung
A. Sachverhalt
Aufgrund der gebührenrechtlichen Anpassungen, wird auch die Abwassersatzung an die aktuellen Erfordernisse angepasst. Die Gebühr
soll ab dem 01.01.2023 für Schmutzwasser 2,92 €/qm³, für Niederschlagswasser 0,34 €/qm³, für sonstige Einleitungen
2,92 €/qm³ und für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird 3,32 €/qm³ betragen.
B. Beratung und Beschlussfassung
Die Änderung der Abwassersatzung zum 01.01.2023 wurde einstimmig vom Gremium beschlossen.
Änderung der Abwassersatzung (62 KB)
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) Stand 15.12.2022
- Haushaltsplan und Haushaltssatzung für das Jahr 2023
hier: Einbringung und Beratung des Entwurfs 2023
A. Sachverhalt
Der Haushaltsplan-Entwurf 2023 wurde auf Basis der aktuellen Ergebnisse der Steuerschätzung (Okt. 2022), dem Haushaltserlass des
Landes vom 06.10.2022 und dem Haushaltserlass des Landratsamtes vom 13.12.2022 erstellt.
Zum Zeitpunkt der Haushaltsplanerstellung 2023 liegt die Eröffnungsbilanz noch nicht vor und auch ein Jahresabschluss 2020, sowie
2021 ist daher noch nicht vorhanden. Große Teile des Anlagevermögens sind aber inzwischen erfasst und bezüglich der geplanten
Abschreibungen und Auflösungen (Abschreibungen der Zuschüsse) besteht eine höhere Planungssicherheit.
Wegen dem fehlenden Jahresabschluss 2020 und 2021 sind verschiedene Werte im Ergebnishaushalt in der Jahresspalte 2021
unvollständig (unvollständige Abschreibungen und Auflösungen, sowie fehlende interne Verrechnungen).
Der Ergebnishaushalt verfehlt die Einhaltung der geänderten gesetzlichen Vorgaben des NKHR (neuen kommunalen Haushaltsrechts) um
rd. 286.000 Euro. Der Schuldendienst kann aber aus dem Zahlungsmittelüberschuss finanziert werden.
Die Investitionen wurden entsprechend der Priorisierung durch den Gemeinderat aufgrund früheren bzw. fortlaufenden Beratungen in
der mittelfristigen Finanzplanung entsprechend berücksichtigt.
Es ist vorgesehen, die geplanten Investitionen 2023 ohne Kreditaufnahme zu finanzieren. In den kommenden Jahren werden aber für
Fortsetzungsmaßnahmen und neu begonnene Maßnahmen Kreditaufnahmen erforderlich sein.
Eine Verbesserung der Zahlen ist nur noch im Bereich der Liquidität (ca. 100.000 – 300.000 €) zu erwarten. Zum
Jahresende erwartet die Gemeinde noch die letzten Raten aus Einkommensteueranteil und den FAG-Zuweisungen.
B. Beratung und Beschlussfassung
Der Verbandskämmerer erläuterte, dass die Gewerbesteuereinnahmen ein stabiles Fundament für den Haushalt der Gemeinde bilden, der
Aufwand aber stärker steigt. Aufgrund der Entwicklungen im Jahr 2022 konnten einzelne Maßnahmen nicht wie geplant umgesetzt werden
und die Investitionen müssen in das neue Jahr übernommen werden. Insgesamt ist im Jahr 2023 keine Kreditaufnahme notwendig.
Nach kurzer Beratung und Diskussion wurde die Verwaltung einstimmig damit beauftragt, die endgültige Fassung des Haushaltsplan 2023
auszuarbeiten und zur Beschlussfassung im Januar dem Gremium vorzulegen.
- Veränderungssperre für das Bebauungsplangebiet „Brunnenfeldstraße – Änderung und Erweiterung“
- Nochmalige Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre
A. Sachverhalt
Der Gemeinderat Bartholomä beschloss in öffentlicher Sitzung am 10.04.2019 für mehrere Grundstücke im Bereich der Brunnenfeldstraße
einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Entwurf des Bebauungsplans und die Entwurfssatzung über örtliche Bauvorschriften lauten auf
die Bezeichnung „Brunnenfeldstraße – Änderung und Erweiterung“.
Zur Sicherung der Planung für das zukünftige Plangebiet hat der Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 31.07.2019 sodann eine
Veränderungssperre für das Bebauungsplangebiet gemäß § 14 Baugesetzbuch beschlossen.
Eine Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern. Davon
hat die Gemeinde Gebrauch gemacht und die Verlängerungssatzung, die ein Jahr Gültigkeit hatte, in der öffentlichen Sitzung des
Gemeinderats am 30.06.2021 beschlossen.
Der Gesetzgeber erlaubt es, wenn besondere Umstände es erfordern, die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals zu verlängern. Der
Gemeinderat hat in der Sitzung am 27.07.2022 mehrheitlich beschlossen, diese Verlängerungssatzung in Kraft zu setzen, längstens
jedoch bis Ende des Jahres 2022. Nun konnte zwar durch Beschluss des Gemeinderats vom 29.06.2022 ein Bebauungsplanentwurf gebilligt
und zur öffentlichen Auslegung gebracht werden, allerdings ist hierüber noch keine Abwägung zu den dazu eingegangenen
Stellungnahmen erfolgt.
Um einen Entwurf einer Abwägung an den Gemeinderat vorzulegen, bedarf es noch verschiedener Klärungen, insbesondere bemüht sich die
Gemeindeverwaltung aktuell um einen Entwurf eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Gemeinde und einem Grundstückseigentümer.
Dieser Vertragsentwurf steht noch aus.
Die Gemeindeverwaltung hält es für geeignet, erforderlich, wie auch angemessen, die Verlängerung der Veränderungssperre um wenige
Monate, bis längstens zum 01.08.2023 zu beschließen. Eine Verlängerung über den August 2023 hinaus ist rechtlich dann jedoch nicht
mehr möglich.
B. Beratung und Beschlussfassung
Aus der Mitte des Gremiums wurde teilweise Unverständnis für die nochmalige Verlängerung geäußert, weil eine Verlängerung aus
unternehmerischer Sicht schwer tragbar sei. Dem Argument wurde andererseits aus dem Gemeinderat entgegengehalten, dass das
Bebauungsplanverfahren nicht einfach sei und im übrigen die Gemeinde auch von anderen Stellen zeitlich abhängig sei.
Nach kurzer Diskussion und Beratung wurde die Verlängerung der Veränderungssperre bis zum 01.08.2023 mit einer Gegenstimme und zwei
Enthaltungen mehrheitlich beschlossen.
- Baugesuch
Erstellung einer Doppelgarage, Grundstück Flst.Nr. 556, Böhmenkircher Straße
A. Sachverhalt
Der Bauherr plant die Errichtung einer Doppelgarage. Dazu wurde ein Bauantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung eingereicht. Das
Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich, für den es keinen Bebauungsplan gibt. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich
daher nach der Umgebungsbebauung.
B. Beratung und Beschlussfassung
Nach kurzer Diskussion erteilte der Gemeinderat einstimmig das kommunale Einvernehmen.
- Annahme von Spenden und Sponsoring
A. Sachverhalt
Gemäß gesetzlicher Regelungen hinsichtlich der Annahme und Behandlung von Zuwendungen, nimmt der Gemeinderat von Spenden in Summe
von insgesamt 2.909,75 € Kenntnis.
B. Beratung und Beschlussfassung
Der Vorsitzende dankte sehr herzlich allen Spendern, vor allem den Fahrerinnen und Fahrern des Sozialprojekts von
„miteinander-füreinander in Bartholomä“. Ohne weitere Beratung nahm der Gemeinderat von den geleisteten Spenden
Kenntnis und beschloss förmlich deren Annahme.
- Bekanntgaben/Verschiedenes
9.1. Roßtag
Der Vorsitzende informierte mit Bedauern, dass nach einer Besprechung der Vereinsvorstände mit dem Roßtagsteam gemeinsam
festgestellt werden musste, dass aufgrund fehlender erforderlicher Anzahl an Personal bei der Bewirtung für die mehreren tausend
Gäste der Roßtag bis auf Weiteres nicht durchgeführt werden kann.
9.2. Sanierung der Heubacher Straße
Am 14.12. wurden witterungsbedingt die Arbeiten an der Heubacher Straße bis auf Weiteres von der Baufirma eingestellt, so der
Bürgermeister. Es sei ärgerlich, dass in Bartholomä nun eine geschlossene Winterbaustelle vorhanden sei, die keine Durchfahrt
erlaubt.
- Anfragen der Gemeinderäte
Die Anfragen der Gemeinderäte richteten sich zu dem nachfolgenden Thema:
10.1. Heubacher Straße - Verzug der Sanierungsarbeiten
Aus der Mitte des Gremiums kam der Vorschlag, die Baufirma und das Planungsbüro aufgrund des Verzugs bei den Sanierungsarbeiten in
Regress zu nehmen. Der Bürgermeister erklärte, dass sich dies rechtlich sehr schwierig gestalte, die Möglichkeiten dazu jedoch
geprüft und erörtert werden.
Aus der Mitte des Gremiums wurde angemerkt, dass eine Umleitung über die Böhmenkircher Straße kritisch ist. Gemeinsam mit der
unteren Straßenverkehrsbehörde und der Straßenmeisterei sollen nun Alternativen abgewägt werden.
10.2. Notfallkonzepte
Auf Nachfrage eines Gemeinderats erklärte der Bürgermeister, dass die Gemeinde verschiedene Notfallkonzepte erarbeitet und einen
Krisenstab eingerichtet hat. Die Gemeinde ist grundsätzlich für eine Abfederung möglicher Krisen vorbereitet.
Ende der öffentlichen Sitzung um 19.30 Uhr.
Eine nicht-öffentliche Sitzung mit drei Tagesordnungspunkten schloss sich an.