Gemeinde Bartholomä

Räum- und Streupflicht
25.02.2022
In Anbetracht der weiten Strecken, welche der kommunale Winterdienst zurücklegt, weist die Gemeindeverwaltung Bartholomä darauf hin, dass die im Einsatz stehenden Fahrzeuge nicht überall und gleichzeitig vor Ort sein können. Der Arbeitseinsatz erfolgt entsprechend einem vorgegebenen Räum- und Streuplan mit der deutlichen Priorisierung auf die verkehrswichtigen und gefährlichen Streckenbereiche.
Umso wichtiger ist es, dass Sie als Bürgerinnen und Bürger Ihren Gehweg zuverlässig und ordnungsgemäß räumen und streuen – ungeachtet dessen, ob der Winterdienst schon vor Ihrer Haustüre geräumt und gestreut hat.
Alles Nähere regelt dazu die Streupflichtsatzung.
Um sämtliche Unklarheiten hinsichtlich des Gehwegräumens zu vermeiden weist die Gemeindeverwaltung außerdem darauf hin, dass nach § 2 Abs. 1 Räum- und Streupflichtsatzung, Straßenanlieger von Grundstücken, welche durch eine gemeindeeigene Fläche von Straße und Gehweg getrennt sind, diese auch stets zu räumen haben.
Im Klartext heißt das: Wie in der Grafik zu sehen ist, hat demnach zufolge der Straßenanlieger des Grundstücks A einen Teil des Gehwegs von Straße A zu räumen und zu bestreuen. Der Straßenanlieger des Grundstücks B hat hingegen die beiden Gehwege der Straßen A (zum Teil) und B zu räumen und zu bestreuen.
Außerdem gilt natürlich weiterhin, dass Sie als Straßenanlieger verpflichtet sind, Ihren Gehweg und, falls bei Ihnen kein Gehweg vorhanden ist, die entsprechenden Flächen am Rande der Fahrbahn, bei Schneeanhäufung zu räumen, sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Zum Bestreuen bitten wir Sie, abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden.
Die Gemeindeverwaltung dankt Ihnen für Ihr Verständnis!
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