Es ist vermehrt festzustellen, dass trotz gesetzlicher Verpflichtung Grundstückseigentümer keine Hausnummer anbringen oder die
Hausnummer so angebracht ist, dass sie nur schwer erkennbar ist. Bitte denken Sie auch daran, ihren Briefkasten mit ihrem Namen zu
beschriften.
Die Pflicht zum Anbringen einer Hausnummer ist im Baugesetzbuch § 126, Absatz 3 festgelegt. Dort heißt es:
Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen.
Auch die Gemeinde Bartholomä hat in ihrer Polizeiverordnung im § 25 hierzu folgendes festgelegt:
Hausnummern
- Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde Bartholomä
festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen
- Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche
Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 Meter an der der
Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an
der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die
von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden
- Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit
dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist
Eine erkennbare Hausnummerierung stellt nicht nur die ordnungsgemäße Zustellung von Post, Paketen und Lieferungen sicher, sie hilft
auch dem Rettungsdienst oder der Feuerwehr im Notfall den Einsatzort zu finden. Muss aufgrund fehlender Hausnummer erst nach dem
richtigen Haus gesucht werden, vergeht wertvolle Zeit.
Deshalb der Appell an alle Hausbesitzer: Überprüfen Sie, ob an Ihrem Grundstück eine Hausnummer angebracht ist und ob die
Hausnummer von der Straße aus gesehen gut sichtbar neben dem Hauseingang in etwa zwei Meter Höhe, bei Häusern mit tiefen Vorgärten
an der Einfriedung neben der Eingangspforte und bei Häusern mit Seiteneingang an der Hausecke neben dem Grundstückszugang
angebracht ist.
Fehlende Hausnummern bitten wir anzubringen, beschädigte oder unleserlich gewordenen Hausnummern bitten wir zu erneuern.