Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei.
Doch können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden. Beim Bürgermeisteramt eingehende Hinweise und
Beschwerden sowie selbst durchgeführte Ortsbesichtigungen zeigen uns, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen
immer wieder in öffentlichen Verkehrsflächen Äste oder Hecken hineinwachsen.
Dann kann es nur heißen: "Bitte bis Grundstücksgrenze zurückschneiden"
Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Verkehrsschilder zugewachsen sind und deren Freischneiden
erforderlich ist.
Bedenken Sie: Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder Schildern (z.B. Straßenbezeichnungen, Bushaltestellen usw.) wird die
Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung Ortsfremder erschwert.
Nach § 28 (2) Straßengesetz von Baden-Württemberg dürfen Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit einem
Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
beeinträchtigen können. Sind solche Anpflanzungen bzw. Hindernisse bereits vorhanden, haben die Eigentümer und Besitzer der
Beseitigung zu dulden, wenn sie diese nicht selbst beseitigen.
Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Straßenbaubehörde die Anpflanzungen bzw. Hindernisse sofort beseitigen oder
zurückschneiden. Die Kosten für das Ausführen dieser Maßnahmen werden in Rechnung gestellt.
Ist keine Gefahr im Verzug, sind die Schutzmaßnahmen 14 Tage vor deren Durchführung schriftlich anzukündigen. Die
Grundstückseigentümer bzw. -besitzer können in dieser Zeit die Schutzmaßnahmen selbst durchführen.
Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den
Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr
für sie. Neben der möglichen Verletzung des Kindes drohen erhebliche Schadensersatzforderungen.
Im Kreuzungsbereich von Straßen sind sog. „Sichtdreiecke“ grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Das
Sichtdreieck beschreibt ein Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer Straße in eine andere Straße
einbiegen will. Wenn nun dieses Sichtdreieck durch Bebauung (Gartenzaun, Hecke, Baum o. ä.) nicht mehr überschaubar ist, wird das
Einbiegen in die bevorrechtigte Straße zum gefährlichen Glücksspiel.
Um Gefahrensituationen von vorneherein zu vermeiden und allen Beteiligten zusätzlichen Aufwand zu ersparen, bitten wir Sie folgende
Hinweise zu beachten:
Nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise.
Als Verkehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer bzw. -besitzer alles unternehmen, um Sie selbst und Ihre
Angehörigen vor Gefahren zu schützen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten Sie bitte auch, dass Sie
als Grundstückeigentümer bzw. -besitzer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen
Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.
Auch für die Feldwege gilt natürlich, dass von den Anliegern die Hecken, Sträucher und Bäume zurückzuschneiden sind und die
notwendigen Lichträume freigehalten werden müssen. Besonders zur Erntezeit ist ein ausreichendes Lichtraumprofil an den Feldwegen
dringend notwendig, damit die landwirtschaftlichen Fahrzeuge ohne Behinderungen verkehren können.
Bürgermeisteramt Bartholomä