Für die Verhandlungen und Entscheidungen bei Strafsachen
der jeweiligen Amtsgerichte werden Schöffengerichte gebildet. Schöffen sind ehrenamtliche Laienrichter, die durch ihr Stimmrecht auf die
Entscheidungsfindung der Gerichte Einfluss haben. Es gibt Schöffengerichte für Straftaten, die von Erwachsenen begangen wurden und
Jugendschöffengerichte.
An die Schöffen werden keine besonderen Anforderungen im Sinne einer formalen Qualifikation gestellt. Es kann aber nicht bestritten werden, dass sich
nicht jeder Bürger in gleicher Weise eignet, über andere Menschen zu Gericht zu sitzen. Das Amt verlangt aus sich heraus bestimmte Eigenschaften.
Schöffen sollen einwandfreie, kluge, rechtlich denkende, unvoreingenommene Personen sein.
Schöffen und Jugendschöffen werden vom Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichts auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Die Gemeinden haben für die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 Vorschlagslisten aufzustellen.
In diese Vorschlagslisten, die alle Gruppen der Bevölkerung angemessen berücksichtigen sollen, dürfen nur Personen aufgenommen werden, die Deutsche
im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz sind. Nicht aufgenommen werden dürfen Personen, die zum Amt des Schöffen bzw. Jugendschöffen unfähig sind oder
nicht berufen werden sollen.
Nicht berufen werden können/sollen z.B.
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode am 01.01.2024 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zu Beginn der Amtsperiode am 01.01.2024 vollenden würden
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind
- Personen, die im Vermögensverfall geraten sind
- Personen die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge
haben kann usw.
- Personen in Justizberufen wie Richter, Staats- und Amtsanwälte, Notare und Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte,
Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer
Jugendschöffen sollen außerdem erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
Wenn Sie Interesse haben, das Amt des Schöffen oder Jugendschöffen auszuüben oder geeignete Personen vorschlagen können, dann melden Sie sich bis
spätestens
Freitag, 24. März 2023 bei der Gemeindeverwaltung Bartholomä schriftlich oder telefonisch
07173/97820-0. Hier erhalten Sie auch nähere Informationen.
Ihr Vorschlag muss die folgenden Angaben beinhalten:
Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen, Geburtstag, Geburtsort mit Angabe Kreis und Land,
Beruf und Anschrift.