- Kein Anfall
- Biotopvernetzungsplanung
- Vorstellung des Entwurfs
A. Sachverhalt
Die Änderung des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg sieht vor, ein Netz räumlich und funktional verbundener Biotope zu schaffen.
Als Grundlage für die Umsetzung sollen die Kommunen für ihre Gemarkungen Biotopverbundplanungen erstellen.
Durch einen Biotopverbund werden in Bartholomä vorhandene Biotope miteinander verbunden. Dieser Verbund soll u.a. über die
Schaffung von Verbindungsachsen und die Entwicklung weiterer Lebensräume erfolgen. Die Schaffung eines funktionalen Biotopverbunds
soll dabei maßgeblich zur Stärkung der biologischen Vielfalt beitragen. Die Erstellung der Biotopverbundplanung für das
Gemarkungsgebiet Bartholomä soll ein Instrument zur nachhaltigen Entwicklung der Landschaft und der Kommunalentwicklung werden.
Das Büro Zeeb & Partner hat einen Entwurf der Biotopverbundplanung in Bartholomä erstellt und wird diesen dem Gremium
vorstellen.
B. Beratung und Beschlussfassung
Frau Nagel und Frau Zeeb vom Planungsbüro Zeeb & Partner stellten den Entwurf der Biotopvernetzungsplanung in Bartholomä vor.
Sie gingen hierbei vor allem auf die gesetzlichen Grundlagen, die Hintergründe und die zukünftige Entwicklung ein.
Aus der Mitte des Gremiums wurde der mögliche Widerspruch zwischen der Biotopverbundplanung und dem Ausbau der Windkraft um
Bartholomä thematisiert.
Nach intensiver Beratung und Diskussion billigte der Gemeinderat den Entwurf der Biotopverbundplanung.
- Grundsteuerreform
- Sachstand
A. Sachverhalt
Mit Datum vom 4. November 2020 verabschiedete der Landtag das neue Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), welches ab 1. Januar 2025 die
neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer bildet. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden
für das Jahr 2025 aus. Allerdings werden die Grundsteuerwerte bereits zum Stichtag 1. Januar 2022 neu festgestellt und anschließend
alle 7 Jahre erneut.
Demnach berechnet sich die künftige Grundsteuerlast aus dem Bodenrichtwert und der Grundstücksgröße. Wie das jeweilige Grundstück
bebaut ist, spielt bei der Berechnung der Grundsteuer künftig keine Rolle mehr.
Faktoren und Schritte zur Berechnung der Grundsteuer:
Bodenrichtwert
Im ersten Schritt wurden durch die Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg zum 01.01.2022 Bodenrichtwerte ermittelt und
Bodenrichtwertzonen festgelegt. Demnach werden für alle Flurstücke verbindliche Bodenrichtwerte vorgegeben.
Diese reichen in Bartholomä im Bereich der Grundsteuer B:
- von 10 €/ m² in den Sonderbauflächen
- über 50 €/ m² in den Gewerbe- und Industriegebieten
- bis hin zu 145 €/ m² für Wohnbauflächen
Die Bodenrichtwerte können im digitalen Bodenrichtwertsystem (BORIS-BW) recherchiert werden.
Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts
Im nächsten Schritt wurden alle Grundbesitzer in Baden-Württemberg aufgefordert eine Erklärung zur Feststellung des
Grundsteuerwerts an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Inhalt der Erklärung waren hauptsächlich die Grundstücksgröße, der
zugrundeliegende Bodenwert sowie die Nutzungsart des Grundstücks.
Berechnung Steuermessbetrag
Anhand dieser Angaben berechnet das Finanzamt einen Steuermessbetrag, der den Kommunen als Grundlage zur Erhebung der Grundsteuer
dient.
Die Berechnung des Steuermessbetrags des Finanzamtes ist recht einfach nachzuvollziehen. Zuerst wird die Grundstücksfläche mit dem
gültigen Bodenrichtwert multipliziert (=Grundsteuerwert). Gemäß Landesgrundsteuergesetz wird der Grundsteuerwert mit der Messzahl
von 0,13 % multipliziert. Für Grundstücke die bebaut und zu Wohnzwecken genutzt werden, wird die Messzahl gem. § 40 Abs. 3 LGrStG
um 30 % auf 0,091 % gemindert.
Das Ergebnis dieser Berechnung ist der vom Finanzamt festgesetzte
Steuermessbetrag.
Festlegung Grundsteuerhebesatz durch die Gemeinde
Jeder Grundstückseigentümer, der die Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben hat, sollte zwischenzeitlich auch eine
entsprechende Mitteilung über den Grundsteuermessbetrag bekommen haben. Eine Zweitschrift erhält die jeweilige Kommune, um anhand
des Steuermessbetrages die Grundsteuer zu erheben.
Aufgrund der Reform haben sich die vom Finanzamt ermittelten Messbeträge grundlegend geändert und in den meisten Fällen erhöht. Mit
dem Bodenwertmodell legt das Land Baden-Württemberg bewusst den Fokus auf den Flächenverbrauch, während bisher die jeweilige
Bebauung maßgebend war. Pauschal formuliert wird die Grundsteuerreform zu (deutlichen) Verschiebungen führen, aus der zahlreiche
„Verlierer“, aber auch „Gewinner“ hervorgehen werden. Dies hängt mit folgenden Faktoren zusammen:
- die Art der Bebauung spielt künftig keine Rolle mehr
- ist ein baureifes Grundstück unbebaut, so räumt das Finanzamt keine Vergünstigung von 30 % ein (da das Grundstück nicht zu
Wohnzecken genutzt wird). Dies hat zur Folge, dass unbebaute, baureife Wohnbaugrundstücke künftig höher belastet werden als
bebaute Grundstücke
- je größer die Grundstücksfläche, desto höher die Grundsteuerlast
Die Wohnhäuser der Landwirte unterfallen künftig nicht mehr der Grundsteuer A, sondern zwingend wie alle anderen Häuser der
Grundsteuer B. Deshalb mussten Landwirte für ihre Wohnhäuser (privat/gewerblich genutzten Teile der Hofstelle) eine
Feststellungserklärung abgeben. Der private Wohnteil inkl. Zufahrt und Hausgarten etc. soll abgegrenzt (bei vielen ist eine
amtlich-sachverständige Abgrenzung in der Steuerakte vorhanden) und mit Bodenrichtwerten unterlegt werden.
Für die Gemeinde gilt es daher den ab 2025 gültigen Hebesatz so zu wählen, dass die Grundsteuererträge sich im Vergleich zu den
Vorjahren auf konstantem Niveau bewegen.
Grundsteuererträge seit 2021 bei der Gemeinde Bartholomä
Die Entwicklung der Erträge der Grundsteuer A und Grundsteuer B stellen sich wie folgt dar:
Grundsteuererträge
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
Grundsteuer A |
19.437 € |
21.074 € |
18.890 € |
20.551 € |
Grundsteuer B |
251.792 € |
255.429 € |
273.258 € |
268.797 € |
Summe |
271.229 € |
276.503 € |
292.148 € |
289.348 € |
Prognose 2025
Während die Grundsteuer A nahezu konstant bleibt, steigen die Erträge der Grundsteuer B in der Regel jährlich an. Bei der aktuellen
Grundsteuerermittlung spielt die Bebauung auf einem Grundstück die entscheidende Rolle. Neubauten in den Wohngebieten bzw.
Gewerbeimmobilien begründen daher die Anstiege in den vergangenen Jahren. Beispielsfälle in Neubaugebieten verdeutlichen den
Anstieg durch die Bebauung. Zahlten hier Eigentümer ca. 20 € für das unbebaute Grundstück, so stieg die Grundsteuer durch die
Bebauung hier auf über 200 € an.
Die Gemeinde Bartholomä hat keinen Handlungsspielraum für Wohngebiete sowie Gewerbe- und Industriegebiete unterschiedliche
Hebesätze festzusetzen. Dies hat zur Folge, dass sich die Grundsteuerlast damit prozentual sehr deutlich zu Lasten der Wohngebiete
(unbebaute Grundstücke) verschieben wird. Dies ist auf die Bodenrichtwerte zurückzuführen, die in den Gewerbegebieten sehr viel
niedriger sind, als in Wohngebieten. Wie eingangs erwähnt, wurden die Bodenrichtwerte vom Gutachterausschuss neu festgesetzt; die
Gemeinde kann im Rahmen der Erhebung der Grundsteuer von den Messbeträgen des Finanzamtes auch nicht abweichen.
Hebesatz und Hebesatzsatzung
Steuermessbetrag (bereits festgesetzt vom Finanzamt) multipliziert mit dem von der Stadt festgesetzten Hebesatz ergibt die
Steuerschuld, die der jeweilige Grundstückseigentümer zu entrichten hat. Für viele Städte und Gemeinden (nicht nur in
Baden-Württemberg) ist es derzeit nur schwer hochzurechnen, wie hoch der kommunale Hebesatz bei der Grundsteuer B festzusetzen ist,
um eine möglichst aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform zu gewährleisten. Zum einen liegt dies an den weiterhin
fehlenden Messbescheiden oder geschätzten Messbeträgen sowie auch offenen Fragestellungen seitens des Gesetzgebers. Für alle
Beteiligten ist dies vor dem Stichtag der Neuregelung zum 1. Januar 2025 sehr unbefriedigend.
Was zum gegenwärtigen Zeitpunkt schon garantiert werden kann, ist, dass der Hebesatz der Grundsteuer B in Bartholomä von derzeit
420 % deutlich fallen wird.
Ausblick Grundsteuer C
Im Rahmen der Grundsteuerreform hat der Ministerrat darüber hinaus einen Gesetzesentwurf zur Einführung einer Grundsteuer C
beschlossen. Damit können Kommunen aus städtebaulichen Gründen ab dem Jahr 2025 einen gesonderten Hebesatz für unbebaute, baureife
Grundstücke festlegen. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Regelung den Kommunen die rechtliche Möglichkeit einräumen, unbebaute,
baureife Grundstücke noch höher zu besteuern, um möglichst viele Baulücken zu schließen und Wohnraum zu schaffen.
Grundstückseigentümern sogenannter „Enkelgrundstücke“ solle es daher unattraktiver gemacht werden, Grundstücke unbebaut
zu belassen.
Die Einführung einer Grundsteuer C sollte in Bartholomä frühestens in zwei Jahren weiterverfolgt werden. Die rechtlichen Hürden
einer solchen Einführung sind sehr hoch und mit viel Bürokratie verbunden.
Das
Gesetz
zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von
Bauland regelt in Baden-Württemberg, dass ein
gesonderter Hebesatz für unbebaute, baureife Grundstücke festgelegt werden
kann.
Einspruch beim zuständigen Finanzamt / Widerspruch bei der Verwaltung
Gemäß § 13 des Grundsteuergesetzes ist bei der Berechnung der Grundsteuer von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser wird durch
den Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt festgesetzt. Hierbei handelt es sich um den Grundlagenbescheid für die Festsetzung der
Grundsteuer. Ein Einspruch muss schriftlich spätestens einen Monat ab Zugang des Bescheides über die Feststellung des
Grundsteuerwertes oder des Grundsteuermessbescheids beim Finanzamt eingelegt werden. Im Einspruch muss angegeben werden, welche
Daten nicht korrekt im Bescheid angegeben sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Finanzämter bei Eingabe- und
Berechnungsfehlern die Bescheide zeitnah ändern werden.
Über Eingabe- und damit Berechnungsfehler hinaus bestehen aber weitere grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die
durchgeführte Festsetzung der Grundsteuerwerte durch die Finanzämter, die so aber gesetzlich durch das Landesgrundsteuergesetz
vorgeschrieben sind. Der Einspruch führt dazu, dass Grundsteuerwertbescheid und in der Folge der Grundsteuermessbescheid nicht
rechtskräftig werden. Dennoch werden sie die Grundlage des endgültigen Grundsteuerbescheides für 2025 werden. Die neue Grundsteuer
muss somit ab 2025 trotz Einspruchs zunächst bezahlt werden.
Auch ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde ändert an der Rechts- und Sachlage nichts. Wenn die Gemeinde dem
Widerspruch nicht abhelfen kann, muss er dem Landratsamt Ostalbkreis, Kommunalamt zur Entscheidung vorgelegt werden. Ein
Widerspruch hat ebenfalls keine aufschiebende Wirkung. Die Grundsteuer muss zu den im Bescheid genannten Fälligkeiten bezahlt
werden.
Finanzamt Schwäbisch Gmünd
Das Finanzamt Schwäbisch Gmünd ist für Rückfragen zu den Grundsteuermessbescheiden wie folgt zu erreichen:
Hotline 07171 / 602-130
E-Mail: poststelle-83@finanzamt.bwl.de
Homepage
Durchwahl Sachbearbeiter/in beim Finanzamt kann dem Grundlagenbescheid entnommen werden
Nach Rücksprache mit dem Finanzamt Schwäbisch Gmünd werden Korrekturen auch voraussichtlich rückwirkend auf 01.01.2025 erfolgen,
wenn ein offensichtlicher Fehler bei der Ermittlung des Grundsteuermessbetrags im Grundlagenbescheid vorlag.
B. Beratung und Beschlussfassung
Verbandskämmerer Thomas Kiwus erläuterte den derzeitigen Sachstand zur Grundsteuerreform. Er wies darauf hin, dass es aufgrund des
Steuergeheimnisses keine Möglichkeit gibt, Einzelfallinformationen bei falschen Steuerbeträgen zu erhalten. Aus der Mitte des
Gremiums wurde ein Vergleich der Hebesätze gefordert.
Nach kurzer Diskussion und Beratung nahm das Gremium den Sachstand zur Grundsteuerreform zur Kenntnis.
- Erläuterungen zum Jahresabschluss 2023
A. Sachverhalt
In der Gemeinderatsitzung vom 26.06.2024 legte die Kämmerei die ersten doppischen Jahresabschlüsse 2020 – 2022 vor.
Mit diesem vorgezogenen Tagesordnungspunkt sollen nun allgemeine Erläuterungen zu dem Jahresabschluss 2023 gegeben werden und eine
Analyse erfolgen. Dabei hat sich in der Sitzung im Juni gezeigt, dass manche Kennzahlen erst im mehrjährigen Vergleich eine
Aussagekraft bekommen.
Der Jahresabschluss (Zahlenteil) wurde im August 2024 aufgestellt und im Oktober 2024 als Gesamtwerk finalisiert. Die
steuerrechtlichen Abschlüsse für das Jahr 2023 liegen derzeit beim Steuerberater zur Erstellung der Steuererklärung.
Steuerrechtliche Ergebnisse liegen daher nicht vor.
Eckdaten der Jahresabschlüsse 2021 - 2023
Übersicht Rechnungsergebnisse |
2021 |
2022 |
2023 |
Ergebnishaushalt (Ordentliches Ergebnis) |
574.957,32 € |
305.983,35 € |
796.482,17 € |
Ergebnishaushalt (außerordentliches Ergebnis) überwiegend aus Grundstückserlösen |
637.574,84 € |
112.259,06 € |
46.923,55 € |
|
Ergebnishaushalt gesamt |
1.212.532,16 € |
418.242,41 € |
843.405,72 € |
Finanzhaushalt Zahlungsmittelüberschuss |
1.198.612,11 € |
396.425,32 € |
917.470,47 € |
|
Bilanzsumme zum 31.12. |
33.597.091,56 € |
33.801.355,52 € |
34.576.799,64 € |
Überraschend war die sehr gute Entwicklung des Gewerbesteueraufkommens, das im Rechnungsjahr 2023 einen historischen Höchststand
von 1.526.591 € erreichte.
Stand der Ergebnisrücklagen zum 31.12.2022 1.846.201,18 €
Stand der
Ergebnisrücklagen zum 31.12.2023 2.689.606,90 €
Stand des Zahlungsmittelbestands zum 31.12.2022 5.058.215,02 €
Stand des
Zahlungsmittelbestands zum 31.12.2023 2.914.758,62 €
Übersicht über die Verschuldung
Jahr |
2021 |
2022 |
2023 |
Schuldenstand 31.12. |
91.269,05 € |
80.604,78 € |
69.903,63 € |
Pro Kopf Verschuldung |
44,72 € |
38,18 € |
33,34 € |
|
Landesdurchschnitt |
Pro Kopf Verschuldung |
845 € |
896 € |
938 € |
(1.000 bis 3.000 EW mit Eigenbetrieben) |
Übersicht über das Stiftungsvermögen KUSPO
Jahr |
2021 |
2022 |
2023 |
Stiftungsvermögen 01.01. |
186.867,73 € |
187.730,67 € |
193.425,16 € |
Zugang / Abgang |
862,94 € |
5.694,49 € |
6.051,69 € |
Zahlwegkorrektur notwendig |
|
|
|
|
Stiftungsvermögen 31.12. |
187.730,67 € |
193.425,16 € |
199.476,85 € |
Kennzahlen von kostenrechnenden Einrichtungen
Wasserversorgung (Produkte 53300000)
Jahr |
2021 |
2022 |
2023 |
Erträge |
339.960,55 € |
376.527,18 € |
379.651,48 € |
Aufwand (inkl. Verrechnungen) |
324.209,91 € |
432.143,66 € |
407.253,10 € |
|
Wassermenge (Verkauf) |
97.964 cbm |
99.919 cbm |
97.082 cbm |
Wassereinkauf |
112.617 cbm |
126.725 cbm |
Daten liegen noch nicht vor |
Wasserverlust |
14.653 cbm |
26.806 cbm |
|
Abmangel(-)/Überschuss (+) |
15.750,64 € |
-55.616,48 € |
-27.601,62 € |
Kostendeckungsgrad |
104,8 % |
87,1 % |
93,2 % |
(Anmerkung: Ergebnis aus Jahresabschluss kann differieren zu steuerrechtlicher
Ergebnisfeststellung wegen unterschiedlicher Jahresabgrenzung oder Aktivierungsvorschriften) |
Abwasserreinigung/-beseitigung (Produkte 53800xxx)
Jahr |
2021 |
2022 |
2023 |
Erträge |
358.162,50 € |
396.618,48 € |
391.552,14 € |
Aufwand (inkl. Verrechnungen) |
401.308,05 € |
404.314,44 € |
424.160,36 € |
|
Abwassermenge |
90.581 cbm |
92.591 cbm |
89.052 cbm |
Versiegelte Fläche |
214.239 qm |
199.126 qm |
198.505 qm |
Abmangel(-)/Überschuss (+) |
-43.145,55 € |
-7.695,96 € |
-32.608,22 € |
Kostendeckungsgrad |
89,2 % |
98,1 % |
92,3 % |
Ursächlich für den überraschenden Abmangel ist die rückläufige Abwassermenge, sowie die
gestiegenen kalkulatorischen Kosten aus der Kanalsanierungsmaßnahme „Heubacher Straße 1.BA“
(Anmerkung: Ergebnis aus Jahresabschluss kann differieren zu gebührenrechtlicher Ergebnisfeststellung wegen Verlustaufholung
oder Korrekturen) |
Friedhof und Bestattungswesen (Produkt 55300000)
Jahr |
2021 |
2022 |
2023 |
Erträge |
56.909,86 € |
65.164,86 € |
55.106,16 € |
Aufwand (inkl. Verrechnungen) |
102.321,73 € |
135.107,76 € |
120.712,23 € |
|
Bestattung pro Jahr |
13 |
29 |
25 |
|
Abmangel(-)/Überschuss (+) |
-45.411,87 € |
-69.942,90 € |
-65.606,07 € |
Kostendeckungsgrad |
55,62 % |
48,23 % |
45,65 % |
(Anmerkung: Im Jahr 2021 sind aktivierte Eigenleistungen von 21.466,40 € bei den
Erträgen und Personalaufwendungen im Bauhof in gleicher Höhe nicht berücksichtigt) |
Die Gemeinde hat aus den niedrigen Kostendeckungsgraden der Vorjahre Konsequenzen gezogen. Im Mai 2024 wurden die Gebühren im
Bereich des Friedhof- und Bestattungswesen neu kalkuliert und festgesetzt.
B. Beratung und Beschlussfassung
Kämmerer Florian Zauner führte die Erläuterungen zum Jahresabschluss 2023 aus. Bürgermeister Kuhn verwies auf den niedrigen
Schuldenstand, erinnerte aber an den anstehenden Investitionsstau. Nach kurzer Beratung nahm der Gemeinderat die Erläuterungen zum
Jahresabschluss 2023 zur Kenntnis.
- Feststellung des Jahresabschlusses 2023
A. Sachverhalt
Mit dem Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4. Mai 2009 und der damit verbundenen Änderung der Gemeindeordnung sowie
der Gemeindehaushaltsverordnung wurde das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) in Baden-Württemberg verpflichtend
eingeführt.
Das NKHR wurde in der Gemeinde Bartholomä zum 01.01.2020 eingeführt und wird seitdem angewendet. Mit der Einführung des NKHR zum
01.01.2020 ist gemäß § 95 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ein Jahresabschluss aufzustellen.
Den Inhalt bzw. Aufbau des Jahresabschlusses regelt § 95ff GemO BW:
Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen
gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Der Jahresabschluss hat sämtliche
Vermögensgegenstände, Schulden, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu
enthalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er hat die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde
darzustellen.
Gemäß § 95b GemO BW ist der Jahresabschluss innerhalb von sechs Monaten und der Gesamtabschluss innerhalb von neun Monaten nach
Ende des Haushaltsjahres aufzustellen und vom Bürgermeister unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss ist vom
Gemeinderat innerhalb eines Jahres, der Gesamtabschluss innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Haushaltsjahres festzustellen.
Diese gesetzlichen Fristen konnten für den vorliegenden Jahresabschluss leider nicht eingehalten werden.
B. Beratung und Beschlussfassung
Nach kurzer Beratung nahm der Gemeinderat die Erläuterungen zum Jahresabschluss zur Kenntnis. Der vorgelegte Jahresabschluss 2023
der Gemeinde Bartholomä wurde festgestellt.
- Kenntnisnahme der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses vom 21.10.2024 und des Technischen Ausschusses vom 22.10.2024
A. Sachverhalt
Der Verwaltungsausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.10.2024 die nachfolgenden Beschlüsse gefasst, die dem
Gemeinderat zur Kenntnis gegeben wurden:
An- und Umbau des Kindergarten Marktwiese
- Beauftragung von Malerarbeiten
Der Verwaltungsausschuss hat bei einem Vor-Ort-Termin die Außenfassade am Bestandsgebäude begutachtet.
Zu dieser Beratung lagen zwei Kostenangebote für Malerarbeiten vor. Nach ausführlicher Beratung hat der Ausschuss einstimmig den
Malerbetrieb Diehl, Bartholomä, zu seinem Angebot mit den Arbeiten beauftragt. Der Auftragsumfang umfasst eine Angebotssumme von
19.810,95 €, zuzügl. MwSt.
Weiterhin hat sich der Verwaltungsausschuss zu dem bestehenden Parkettbelag beraten und beschlossen, lediglich eine
(Grund-)reinigung des bestehenden Parketts durchzuführen. Hierzu werden aktuell die Kosten eingeholt.
Schließlich hat das Gremium sich auch zur Anschaffung der „losen Möblierung“ beraten. Diese Möblierung ist nicht Teil
der Planungsleistungen. Da neben der Möblierung der neuen Räume auch eine Aufstellung der bestehenden Gruppen vorgelegt wurde, hat
der Verwaltungsausschuss die Kindergartenleitung gebeten, nur die erforderlichen Ausstattungen aufzunehmen und anhand der
reduzierten Aufstellung Kostenangebote einzuholen.
Die Gemeinde Bartholomä stellt ganz grundsätzlich zu der gesamten Großinvestition zum Um- und Anbau des Kindergartens fest, dass
sich die gesamten Arbeiten bislang im Zeit- und Kostenplan bewegen. Dies ist Ausdruck sowohl der guten Arbeit der Fachplaner und
des Architekturbüros, wie auch der an der Ausführung beteiligter Handwerksbetriebe, die alle eine sehr engagierte und gute Arbeit
ableisten. Dass nämlich die Anbauten Mensa im Westen und weitere Kindergartengruppe im Osten - gleichzeitig an zwei Seiten des
bestehenden Kindergartens erfolgen, und diese Arbeiten während des laufenden Betreuungsbetriebs gut, fast reibungslos
funktionieren, stellt ein weiteres Indiz dar, dass der Kindergartenträger, das pädagogische Personal, die Eltern und Kinder
gemeinsam mit den Handwerkern, der Bauherrschaft und dem Architekturbüro und den Fachplanern diese besondere Herausforderung gut
umsetzen.
Der Technische Ausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.10.2024 die nachfolgenden Beschlüsse gefasst, die dem
Gemeinderat zur Kenntnis gegeben wurden:
Nutzungsänderung: Gaststätte in 5 Wohneinheiten, Grundstück Flst.Nr. 81/1, Heubacher Straße
Der Bauherr plant auf den Grundstücken Flst. Nr. 81/1, Heubacher Straße, die Nutzungsänderung von einer Gaststätte in ein
5-Familienhaus. Dazu wurde ein Antrag auf Baugenehmigung gemäß § 49 der Landesbauordnung (LBO) eingereicht.
Der Technische Ausschuss hat hierzu sein kommunales Einvernehmen mit der folgenden Auflage, dass alle Stellplätze bis zur
erstmaligen Nutzung einer der Wohnungen baulich hergestellt sein müssen erteilt.
Errichtung Holzschuppen, Grundstück Flst.Nr. 55/1, Brunnenfeldstraße
Der Eigentümer plant auf dem Grundstück Flst.Nr. 55/1, die Errichtung eines Holzschuppens. Hierzu wurde ein Antrag auf
Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 52 der Landesbauordnung (LBO) eingereicht. Der Technische Ausschuss erteilt das
kommunale Einvernehmen.
B. Beratung und Beschlussfassung
Der Gemeinderat nahm die Beschlüsse der Ausschüsse zur Kenntnis.
- Annahme von Spenden und Sponsoring
Der Gemeinderat beschloss die Annahme von Spenden und Sponsoring in Höhe von 2.515,00 €.
- Verschiedenes/Bekanntgaben
Der Bürgermeister informierte über die nachfolgenden Punkte:
8.1.: Neue Flutlichtanlage am kommunalen Sportgelände „Im Schopf“
Der Vorsitzende dankte dem TSV Bartholomä für die Umstellung der Flutlichtanlage. Er lobte die gute und energetische Umsetzung des
Vorhabens. Die Gemeinde Bartholomä übernimmt als Eigentümerin des Platzes 50 % der nicht gedeckten Kosten.
8.2.: Antragstellung beim Fördergeber zur Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED
Der Bürgermeister informierte, dass noch im Oktober der Zuschussantrag beim Fördergeber ZUG gestellt wurde.
8.3.: Einladung zum Volkstrauertag auf dem Wirtsberg am 17.11.2024.
- Anfragen der Gemeinderäte
9.1. Straßenbeleuchtung auf LED
Ein Mitglied des Gremiums erkundigte sich nach der Kostenreduzierung und -entwicklung durch die bisherige Umstellung der
Straßenbeleuchtung auf LED.
Ende der öffentlichen Sitzung um 20.30 Uhr.
Eine nicht-öffentliche Sitzung mit fünf Tagesordnungspunkten schloss sich an.