Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf
die Meldebehörde nach § 50 (2) Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift
sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag;
Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und
Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum
Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Bartholomä, Zimmer Nr. 2.4 bei
Frau Knoblauch
oder schriftlich eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Veröffentlichung von Jubilaren (11 KB)
Veröffentlichung von Alters- und Ehejubilaren