a.) Geschwindigkeitsbegrenzung Lauterburger Straße
Eine Zuhörerin wies auf die aus ihrer Sicht sehr hohe Verkehrsbelastung in der Lauterburger Straße hin. Sie schilderte, dass
Fahrzeuge häufig mit überhöhter Geschwindigkeit fahren und es dadurch zu erheblicher Lärmbelästigung komme. Die Zuhörerin
erkundigte sich, weshalb es in Bartholomä nicht möglich sei, im Bereich der Lauterburger Straße oder idealerweise in der gesamten
Ortsdurchfahrt eine Tempo-40-Regelung einzuführen, um den Verkehrslärm zu reduzieren. Sie zeigte sich verärgert darüber, dass
entsprechende Regelungen in umliegenden Gemeinden umgesetzt wurden, in Bartholomä jedoch nicht.
Der Vorsitzende erklärte, dass die Zuhörerin bereits dieses Thema in der Gemeinderatssitzung vom 25. Juni 2025 in der öffentlichen
Einwohnerfragestunde angefragt habe und von ihm dort schon beantwortet wurde. Die Gemeinde würde eine Geschwindigkeitsreduzierung
grundsätzlich begrüßen, die Entscheidung hierüber liege jedoch bei der unteren Verkehrsbehörde. Der Gemeinderat stehe einer
flächendeckenden Tempobegrenzung innerhalb der Ortsdurchfahrten positiv gegenüber, verfüge jedoch über keine eigene Zuständigkeit.
Im Rahmen der Straßenverkehrsschau 2021 wurde durch den TÜV SÜD ein Lärmgutachten erstellt. Eine dauerhafte
Geschwindigkeitsreduzierung darf nach den rechtlichen Vorgaben nur angeordnet werden, wenn entweder die Verkehrssicherheit massiv
gefährdet ist oder die Anwohner regelmäßig einer über den Grenzwerten liegenden Lärmbelastung ausgesetzt sind. Diese
Voraussetzungen waren den damaligen Untersuchungen zufolge nicht erfüllt. Lediglich für den Bereich der Beckengasse zwischen der
Dorfhülbe bis zur Hauptstraße wurde eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 40 km/h seitens der Verkehrsbehörde als denkbar
eingestuft. Diese Möglichkeit mit den daraus resultierenden Vor- und Nachteilen habe der Gemeinderat für diesen kurzen Abschnitt
der Ortsdurchfahrt abgewogen. Neben einer kaum merklichen Lärmreduzierung, durch eine angeordnete Geschwindigkeitsreduzierung
aufgrund der ohnehin dort vorhandenen Verkehrsinseln und der zusätzlich parkenden Fahrzeuge usw. hätten in dem kurzen Abschnitt
weitere Verkehrszeichen aufgestellt werden müssen. Zusätzlich bestünde in diesem Fall die Gefahr, dass der Schleichverkehr über die
Gaisgasse noch mehr zunehme, denn Autofahrer würden dann noch häufiger diesen Bereich der Landesstraße umfahren und stattdessen
vermehrt die Gaisgasse nutzen, was dort zu einer weiteren und zusätzlichen Belastung führen könnte. Ein direkter Vergleich mit
Lauterburg sei schwierig, da dort andere örtliche Gegebenheiten – insbesondere Steigungs- bzw. Hangstrecken –
vorliegen. Alle Informationen zur Straßenverkehrsschau und dem Lärmgutachten könnten gerne im Jahresbericht 2024 der Gemeinde
nachgelesen werden.
b.) Radwegkonzept Fahrradschutzstreifen Heubacher Straße
Ein Zuhörer erkundigte sich, ob in der Heubacher Straße ebenfalls ein Fahrradschutzstreifen vorgesehen ist.
Der Vorsitzende verwies darauf, dass dieses Thema im folgenden Tagesordnungspunkt 2 erläutert wird.
- Radwegkonzept Bartholomä mit Anlegung von Fahrradschutzstreifen in den Ortsdurchfahrten
A. Sachverhalt
Im Zuge der Planungen der Sanierung der Heubacher Straße hatte sich der Gemeinderat Bartholomä in den Jahren 2021 und 2022
Überlegungen zur Anlegung von Fahrradschutzstreifen gemacht. Zuletzt stand das Thema in der öffentlichen Beratung am 06.04.2022 zur
Beratung. Das Thema war damals u.a. durch einen Antrag der Radsportfreunde Bartholomä e.V. motiviert, weiterhin erwartete das
Straßenbauamt bei der anstehenden Straßenbaumaßnahmen entlang der Landesstraße der L 1162 – Heubacher Straße – sich mit
dem Thema „Fahrradschutzstreifen“ im Gremium zu befassen. Im Grundsatz hatte sich das Gremium dafür ausgesprochen, auf
der Südseite der Ortsdurchfahrt der Heubacher Straße einen Fahrradschutzstreifen anzulegen. Im Gemeinderat besteht der Wunsch,
nicht nur allein die „West-Ost-Achse“ in der Ortsdurchfahrt Heubacher Straße, Hauptstraße und Steinheimer Straße zu
betrachten, sondern auch die weiteren Richtungen und Radfahrbeziehungen in der Ortslage zu betrachten. Die Gemeinde Bartholomä hat
dazu das Ing. Büro Bartsch, Heubach mit einer Ausarbeitung eines Entwurfskonzepts beauftragt.
Unter einem Fahrradschutzstreifen ist ein Bereich der Fahrbahn zu verstehen, der durch gestrichelte Linien abgetrennt ist und
vorrangig dem Radverkehr zur Verfügung steht. Er wird durch das Verkehrszeichen 340 (Markierungen und Piktogramm) ausgewiesen. Da
es sich nicht um einem amtlich ausgewiesenen Radweg handelt, besteht keine Benutzungspflicht für Radfahrer. Allerdings gilt das
Rechtsfahrgebot, was die Nutzung in der Regel einschließt. Das kurzzeitige Halten und Parken der Verkehrsteilnehmer auf dem
Schutzstreifen ist nicht gestattet. Faktisch kann auf den Ortsdurchfahrten in Bartholomä kein beidseitiger Fahrradschutzstreifen
angelegt werden, da hierfür die Straßenbreite nicht ausreichend ist. Der Schutzstreifen darf überfahren werden, insbesondere, wenn
in Parkbuchten, Einfahrten oder Straßen abgebogen wird. Auch für das Umfahren eines Hindernisses ist das Überfahren zulässig.
B. Beratung und Beschlussfassung
Der Gemeinderat nahm vom Sachverhalt zum Entwurf des Radwegekonzepts Bartholomä Kenntnis und beauftragte mehrheitlich die
Verwaltung, die Abstimmung mit dem Straßenbauamt, dem Regierungspräsidium und der Straßenverkehrsbehörde aufzunehmen und
anschließend den Gemeinderat über diese Ergebnisse und der Umsetzbarkeit der Varianten erneut zu informieren.
- Haushaltsplan und Haushaltssatzung für das Jahr 2026
hier: Einbringung und Beratung des Entwurfs 2026
A. Sachverhalt
Der Haushaltsplan-Entwurf 2026 wurde auf Basis der aktuellen Ergebnisse der Steuerschätzung (Okt. 2025), den Orientierungsdaten des
Landes vom 11.11.2025 und der Einbringung des Haushaltsplanes des Landratsamtes vom 04.11.2025 erstellt. Der Ergebnishaushalt
verfehlt die Einhaltung der geänderten gesetzlichen Vorgaben des NKHR (neuen kommunalen Haushaltsrechts) um rd. 636.417 Euro. Der
Schuldendienst kann aus dem Zahlungsmittelüberschuss im Planjahr nicht finanziert werden. Die Investitionen wurden entsprechend der
Priorisierung durch den Gemeinderat in früheren Sitzungen in der mittelfristigen Finanzplanung entsprechend berücksichtigt. Für die
Finanzierung der geplanten Investitionen 2026 wird voraussichtlich eine Kreditaufnahme von rd. 200.000 Euro notwendig sein. In den
kommenden Jahren werden aber für Fortsetzungsmaßnahmen und neu begonnene Maßnahmen erhebliche Kreditaufnahmen erforderlich sein.
Der prognostizierte Zahlungsmittelüberschuss wird voraussichtlich weder in 2026, noch in 2027 ausreichen, um den Schuldendienst aus
den laufenden Erträgen heraus zu finanzieren. Kurzfristig können zwar andere Finanzmittel dafür verwendet werden. Mittelfristig
muss aber der Ergebnishaushalt wieder einen auskömmlichen Zahlungsmittelüberschuss erwirtschaften.
B. Beratung und Beschlussfassung
Nach kurzer Diskussion im Gremium beauftragte der Gemeinderat die Verwaltung auf Basis des Beratungsergebnisses, die endgültige
Fassung des Haushaltsplan 2026 auszuarbeiten.
- Änderung der Wasserversorgungssatzung
A. Sachverhalt
Die jüngsten Änderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) erfordern eine Überarbeitung der Wasserversorgungssatzung. Die PAngV
verpflichtet Unternehmer – und damit auch öffentliche Einrichtungen – dazu, Preise für Waren und Dienstleistungen
gegenüber Verbrauchern klar, eindeutig und gut lesbar auszuweisen. Dabei muss stets der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer
und sämtlicher weiterer Preisbestandteile angegeben werden. Ziel der Verordnung ist es, die Transparenz im Preiswesen zu erhöhen,
den Wettbewerb zu fördern und den Verbraucherschutz zu stärken. Für die Gemeinde bedeutet dies, dass in der
Wasserversorgungssatzung künftig sowohl die Netto- als auch die Bruttobeträge aufgeführt werden müssen. Bisher enthält die
Satzung ausschließlich Nettoangaben.
Daraus ergeben sich notwendige bzw. geplante Änderungen der Wasserversorgungssatzung.
B. Beratung und Beschlussfassung
Ohne weitere Diskussion beschloss der Gemeinderat die Änderung der Wasserversorgungssatzung gemäß der Änderungssatzung.
Änderung der Wasserversorgungssatzung (111 KB)
Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) Stand 11.12.2025
- Änderung der Abwassersatzung
A. Sachverhalt
In § 41 „Absetzungen“ der Abwassersatzung der Gemeinde Bartholomä ist in Absatz 4 Satz 5 der Umrechnungsschlüssel für
Tierbestände in Vieheinheiten geregelt. Der hierbei in Bezug genommene § 51 des Bewertungsgesetzes ist zwischenzeitlich außer Kraft
getreten und wurde durch den inhaltsgleichen § 35 des Landesgrundsteuergesetzes ersetzt. Seitens des Gemeindetags BW wird
empfohlen, die Satzung an die aktuelle Rechtslage anzupassen.
B. Beratung und Beschlussfassung
Ohne weitere Diskussion beschloss der Gemeinderat einstimmig die Änderung der Wasserversorgungssatzung gemäß der Änderungssatzung.
Änderung der Abwassersatzung (96 KB)
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) Stand 11.12.2025
- Solarpark Rötenbach
Vertrag zur finanziellen Beteiligung nach Energieeinspeisegesetz
A. Sachverhalt
Gemäß § 6 des Energieeinspeisegesetzes (EEG) sollen Anlagenbetreiber Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlagen betroffen
sind, finanziell beteiligen. Der Betreiber des Solarparks Rötenbach, die Energiebauern GmbH aus Sielenbach, plant für den Solarpark
Rötenbach daher der Gemeinde Bartholomä eine einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung.
B. Beratung und Beschlussfassung
Ohne weitere Diskussion nahm der Gemeinderat den Sachverhalt zur finanziellen Beteiligung der Gemeinde am Solarpark Rötenbach zur
Kenntnis und beschloss einstimmig den entsprechenden Vertrag.
- Baugesuche
Neubau einer Lagerhalle und Umbau des Wohngebäudes, Grundstück Flst. Nr. 32/0, Lauterburger Straße
A. Sachverhalt
Der Bauherr plant auf dem Grundstück Flst. Nr. 32/0 den Neubau einer Lagerhalle sowie den Umbau des bisherigen Wohngebäudes. Dazu
wurde ein Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 52 der Landesbauordnung (LBO) eingereicht. Auf dem
Baugrundstück Lauterburger Straße 35 ist der Neubau einer nichtgewerblichen Lagerhalle/Garage mit einer Fläche von 120 m² und einer
Höhe von ca. 6,0 m, eines Anbaus mit einer Grundfläche von ca. 15 m² und der Umbau des bestehenden Wohngebäudes mit Anbau eines
Balkons mit einer Fläche von ca. 39,5 m² vorgesehen. Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich, für den es keinen
Bebauungsplan gibt. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB nach der Umgebungsbebauung. Innerhalb der in
Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und
der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Eine Nachbarbeteiligung nach § 55 LBO ist nicht erforderlich. Nach Ansicht der Verwaltung fügt sich das Bauvorhaben ausreichend in
die Umgebung ein.
B. Beratung und Beschlussfassung
Der Gemeinderat erteilte das kommunale Einvernehmen.
- Kenntnisnahme der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses vom 03.12.2025
Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 03.12.2025 die nachfolgenden Beschlüsse gefasst, die dem Gemeinderat zur Kenntnis
gegeben wurden:
8.1. Mensa in Bartholomä - Mittagessenangebot
Die Essenszahlen in der Mensa sind seit Beginn des Schuljahres deutlich zurückgegangen. Der STB kann das Angebot nur noch
wirtschaftlich liefern, wenn täglich ein Mindestumsatz erzielt wird; zusätzlich fällt eine Transportpauschale an. Bis Ende Dezember
entstehen der Gemeinde keine Ausfallkosten. Um die Teilnahme am Mittagessen zu erhöhen, wurde das Angebot nochmals aktiv seitens der
Verwaltung beworben. Parallel wurden Bedarfserhebungen in den Kindergärten durchgeführt. Die Mensa wurde mit erheblichen
Fördermitteln errichtet, deren Zweckbindung eine Nutzung grundsätzlich für die Kinderbetreuung vorsieht. Eine anderweitige Nutzung
könnte zu Rückforderungen führen und muss daher im Vorfeld mit den Zuschussgebern abgestimmt werden. Aus dem Elternbeirat entstand
die Idee, dass Eltern des Kindergartens Fantadu während der Mittagszeit die Aufsicht und Essensausgabe übernehmen. Das Projekt soll
nach Zustimmung der Eltern bis Ostern 2026 erprobt werden. Die Gemeinde trägt in diesem Zeitraum die finanzielle Differenz. Der
Verwaltungsausschuss unterstützt die Umsetzung der Elterninitiative befristet bis Ostern 2026 und beauftragte die Verwaltung, alle
notwendigen Schritte einzuleiten.
8.2. Kindergarten - Aktuelle Belegungszahlen
Die Kindergartenbedarfsplanung wurde bereits am 04.06.2025 im Verwaltungsausschuss vorgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die
Belegung stabil, und trotz vorhandener freier Plätze ergab sich kein Handlungsbedarf. Die nun vorliegenden aktuellen
Belegungszahlen zeigen jedoch, dass es im Vergleich zur damaligen Planung zu Abweichungen zwischen der prognostizierten und der
tatsächlichen Entwicklung gekommen ist.
- Verschiedenes/Bekanntgaben
a) Kulturhof
Der Vorsitzende gab eine Anfrage der Amalienhofrentner- sowie des Arbeitskreises Kunst & Kultur, wie auch vom privaten
Eigentümer, zur Befestigung des Hofbelags im Kulturhof bekannt. Bei starker Witterung sei der Boden nass und matschig. Über eine
Befestigung wurde bereits mehrfach diskutiert, konnte bislang jedoch nicht umgesetzt werden. Nun beabsichtigen die Antragsteller,
den betroffenen Bereich im Kulturhof mit geeigneten Materialien zu befestigen.
b) Windenergie – Beschluss des Verbandes der Region Stuttgart der Teilfortschreibung Windenergie
Der Vorsitzende informierte das Gremium darüber, dass der Verband Region Stuttgart in seiner Verbandsversammlung am 3. Dezember
2025 den Satzungsbeschluss für die Teilfortschreibung des Regionalplans zur Windenergie beschlossen hat. Der Verband habe das mit
der 2. Anhörung 2025 gefüllte Paket nicht mehr aufgeschnürt. Das bedeutet, dass die bereits im 2. Entwurf zur Anhörung enthaltenen
Windvorranggebiete GP-04 mit 765 ha und GP-28 mit 219 ha, die die Gemeinde Bartholomä heftig kritisiert, weiterhin enthalten und
nun im Satzungsbeschluss beinhaltet sind. Damit werden von der Region Stuttgart zwei Windvorranggebiete direkt an der
Gemarkungsgrenze Bartholomä ausgewiesen, während durch die Region Ostwürttemberg direkt an unserer Gemarkung bzw. auf unserer
Gemarkung weitere vier Gebiete, nämlich der Falkenberg, das Rechberger Buch, der Utzenberg und die Erweiterung Lauterburg
ausgewiesen sind.
- Anfragen der Gemeinderäte
a) Versendung der Sitzungsunterlagen
Ein Gemeinderat regte an, den Haushaltsplan, bzw. besonders große Dateien, künftig in einem separaten Dokument zu versenden und
nicht gemeinsam mit den übrigen Sitzungsunterlagen.
Ende der öffentlichen Sitzung um 20:30 Uhr.
Eine nicht-öffentliche Sitzung mit vier Tagesordnungspunkten schloss sich an.