| Winterzeit - auch die Zeit der Räum- und Streupflicht! |
06.12.2011 |
Der Winter ist eingekehrt und damit beginnt auch wieder die Zeit des Schneeräumens und Streuen der Wege und Straßen.
Nachfolgend veröffentlicht das Bürgermeisteramt zusammengefasst die wichtigsten Bestimmungen der Räum- und Streupflichtsatzung der Gemeinde.
Die Bevölkerung wird gebeten, die in der Satzung enthaltenen Regelungen zu beachten.
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Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht:
Es obliegt den Straßenanliegern innerhalb der geschlossenen Ortslage, einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und falls keine Gehwege vorhanden sind, die
entsprechenden Flächen am Rande der Fahrbahn, bei Schneeanhäufung zu räumen, sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
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Verpflichtete:
Verpflichtet sind hierzu die Straßenanlieger; dies sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von
ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben.
Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der
Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr 10 m beträgt. Sind mehrere Straßenanlieger
für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegende
Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
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Räumung und Bestreuung:
Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind in der Regel mindestens auf 1 m Breite zu räumen. Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten
Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedesHausgrundstück ist
ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 m zu räumen.
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Beseitigung von Schnee- und Eisglätte:
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von
Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können.
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln also Streusalz, ist verboten!
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Zeiten für das Schneeräumen und Beseitigen von Schnee- und Eisglätte:
Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte
auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21 Uhr.
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Das Bürgermeisteramt weist darauf hin, dass Splitt kostenlos beim Bauhof Bartholomä, Brunnenfeldstraße abgeholt werden kann.
Es wird gebeten, darauf zu achten dass die Schneeräumfahrzeuge möglichst ungehindert ihren Dienst verrichten können. Parken Sie daher ihre
Fahrzeuge möglichst auf privaten Flächen. Achten Sie bitte darauf, dass wenn Fahrzeuge auf der öffentlichen Straße geparkt werden müssen,
ein ausreichender Platz für die Einsatzfahrzeuge zum Räumen verbleibt.
Es ist nicht zulässig, Schnee von privaten Flächen einfach in die Straßen hin zu werfen. Dies stellt einen gefährlichen Eingriff den
Straßenverkehr dar.
Das Bürgermeisteramt bittet, die Hinweise zu beachten.
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