Die Gemeindeverwaltung erinnert Sie daran, dass Sie als Straßenanlieger verpflichtet sind, Ihren Gehweg und, falls bei Ihnen kein
Gehweg vorhanden ist, die entsprechenden Flächen am Rande der Fahrbahn, bei Schneeanhäufung zu räumen, sowie bei Schnee- und
Eisglätte zu bestreuen. Zum Bestreuen bitten wir Sie, abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden.
Die Verwendung von auftauenden Streumitteln, also Streusalz, ist verboten!
Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt
Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt von Ihnen zu räumen und zu streuen.
Diese Pflicht endet um 21 Uhr.
Die Gemeindeverwaltung informiert, dass Sie Splitt kostenlos beim Gemeindebauhof Bartholomä, Brunnenfeldstraße abholen können.
Sie werden gebeten, darauf zu achten, dass die Schneeräumfahrzeuge möglichst ungehindert diesen wichtigen Dienst verrichten können.
Parken Sie daher Ihre Autos auf privaten Flächen. Herzlichen Dank hierfür.
Sofern Ihr Fahrzeug auf der öffentlichen Straße geparkt werden muss, ist darauf zu achten, dass für die Einsatzfahrzeuge
ausreichend Platz zum Räumen verbleibt.
Es ist nicht zulässig, den Schnee Ihrer privaten Fläche in die Straßen hinein zu verbringen, bzw. den Schnee mit Schneefräsen in
Richtung der Straße zu werfen. Dieses stellt einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar.
Wir empfehlen vielmehr, den Schnee möglichst auf Ihrer eigenen, privaten Grünflächen zu lagern. Durch das Aufhäufen direkt an Ihrem
Straßenrand wird die Fahrbahn mehr und mehr eingeengt und unsere Räumfahrzeuge haben zunehmend Schwierigkeiten, Ihre Straße frei zu
halten.
Die Gemeindeverwaltung dankt für Ihr Verständnis und bittet, diese Regelungen zu beachten.
Weitere Informationen bzw. den Wortlaut der Räum- und Streupflichtsatzung finden Sie
unter Satzungen oder hier:
Streupflichtsatzung (59 KB)
Satzung über die Verpflichtung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 19.12.1989