Veränderungssperre im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes „Amalienhof, 6. Änderung“
Bekanntmachung der Veränderungssperre
Der Gemeinderat der Gemeinde Bartholoma hat in der öffentlichen Sitzung am 25.06.2025 den Erlass einer Veränderungssperre für den
Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „Amalienhof, 6. Änderung“ als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich ist aus der nachstehenden Karte – zugeordnet im Text der Bekanntgabe
Bebauungsplan und örtliche
Bauvorschriften Amalienhof, 6. Änderung - Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses – ersichtlich. Jedermann kann die
Veränderungssperre während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Bartholomä einsehen und über den Inhalt Auskunft
verlangen.
Hiermit wird der Beschluss über die Satzung der Veränderungssperre im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans
„Amalienhof, 6. Änderung“ entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) bekanntgemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die
Veränderungssperre
in Kraft.
Hinweise:
Soweit die Satzung über die Veränderungssperre unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) oder von solchen auf Grund der GemO zustande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als
von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 GemO).
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Veränderungssperre verletzt
worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung
der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO).
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann
diese Verletzung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GemO geltend machen (§ 4 Abs. 4 Satz 4 GemO).
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über das Entstehen und die Fälligkeit von Entschädigungsansprüchen wird
hingewiesen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Bartholomä, 26.06.2025
gez. Thomas Kuhn, Bürgermeister